TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/09 S15 425953-1/2012

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Veröffentlicht am 09.07.2013
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Spruch

Zl. S15 425.953-1/2012/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 12 02.306-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer hat am 27.02.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

 

2. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich vor Antragsstellung in Ungarn aufgehalten und dort zwei Asylanträge gestellt hat.

 

3. Das Bundesasylamt hat aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 02.03.2012 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 08.03.2012, eingelangt am 09.03.2012, erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO für zuständig.

 

4. Am 20.03.2012 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an:

 

F: Wie alt sind Sie?

 

A: Ich bin am XXX geboren. Ich bin 17 Jahre alt.

 

F: Welches Geburtsdatum gaben Sie in Ungarn an?

 

A: XXX. Der Dolmetscher gab aber an, dass ich 1993 geboren wäre.

 

F: Wie kommt es, dass Sie bei Ihrem Aufgriff angaben am XXX geboren zu sein?

 

A: Ich sagte, ich bin XXX geboren. Der Dolmetscher hat mich nicht verstanden.

 

F: Hat der Dolmetscher gar nichts verstanden oder nur das Geburtsdatum nicht?

 

A: Ich verstand die Dolmetscherin schlecht.

 

F: Wer hat jetzt wen nicht verstanden?

 

A: Sie hat mich nicht verstanden.

 

F: Warum sollte der Dolmetscher in Ungarn angeben, dass Sie 1993 geboren sind?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Warum geben Sie dieses Geburtsdatum erst heute an und ließen nicht schon früher die Verfahrenskarte umtauschen, auf welcher XXX steht?

 

A: Ich war ein Jahr in Ungarn und dieses Jahr verbrachte ich im Gefängnis.

 

5. Mit Bescheid vom 22.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 zulässig sei.

 

6. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es die Behörde insbesondere unterlassen habe, Erhebungen zur Feststellung des wahren Alters anzustellen und sich stattdessen zugunsten der Volljährigkeit entschieden habe, ohne dies im Bescheid ausreichend zu begründen. Die Begründung, das angegebene Alter sei unglaubwürdig oder gar ein Tippfehler im Protokoll der Erstbefragung, sei unzulässig. Außerdem sei im Zweifel zugunsten der Minderjährigkeit zu entscheiden (§ 15 Abs. 6 AsylG). Aufgrund der zu Unrecht angenommenen Volljährigkeit sei dem Asylwerber kein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt worden, wodurch er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, seine Rechte entsprechend auszuüben. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

 

8. Mit Beschluss vom 13.04.2012, Zl. S15 425.953-1/2012/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.1.1. In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen.

 

Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich an, am XXX geboren zu sein. Aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum XXX als volljährig geführt wurde.

 

Das Bundesasylamt ging ohne ein Altersgutachten des Beschwerdeführers einzuholen von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren zum Alter des Beschwerdeführers grob mangelhaft.

 

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.

 

Die Klärung der Frage ist vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH vom 06.06.2013 in der Rechtssache C-648/11, wonach für die Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen, der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, unabdingbar.

 

2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Aufgrund der nicht erfolgten Altersfeststellung beim Beschwerdeführer konnte seitens der Rechtsmittelbehörde nicht einwandfrei festgestellt werden, ob und inwieweit eine rechtskonforme Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt ist. Dieses Versäumnis der belangten Behörde wird somit von selbiger zu beheben sein, indem diese geeignete Ermittlungsschritte in diese Richtung setzt.

Schlagworte
Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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