TE OGH 2008/12/15 15Os157/08i (15Os176/08h)

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 HR 129/08x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Fritz P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h (ON 13 des HR-Akts), sowie über den Antrag der Generalprokuratur gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

In Stattgebung des Antrags der Generalprokuratur wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens verfügt, der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h, aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Fritz P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008, GZ 8 HR 129/08x-9, verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 7. Juli 2008, GZ 8 HR 129/08x-9, wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt in der Strafsache gegen Josef J***** wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB Einsprüche wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) des Fritz P*****irker ab. Dieser Beschluss wurde dem Einspruchswerber am 9. Juli 2008 zugestellt (Rückschein ON 9 S 7).

Gegen diesen Beschluss erhob Fritz P***** eine mit 21. Juli 2008 datierte Beschwerde, die als Beilage eines an das Landesgericht Klagenfurt gerichteten Schreibens vom 23. Juli 2008, zugleich mit diesem am 28. Juli 2008 zur Post gegeben wurde (ON 10). Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nach Ablauf der in § 88 Abs 1 StPO normierten Beschwerdefrist von 14 Tagen, die am 23. Juli 2008 geendet habe, bei Gericht eingebracht worden und daher verspätet gewesen sei (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht wendet sich die Beschwerde des Fritz P*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Beschwerdegerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Zutreffend beantragt die Generalprokuratur hingegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens unter Geltendmachung aus den Akten abzuleitender erheblicher Bedenken gegen die Annahmen des Oberlandesgerichts zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Ob die gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt gerichtete Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 § 362 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4; RIS-Justiz RS0117416). Das - nach der Aktenlage zutreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 gerichtete Beschwerde vom 21. Juli 2008 (zugleich mit einer Stellungnahme betreffend ein beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 9 Bs 272/08f anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Fortführung gemäß § 195 Abs 1 StPO, an dieses Gericht adressiert und bei der dortigen Einlaufstelle am 22. Juli 2008 eingegangen) - bereits auch - am 21. Juli 2008 zur Post gegeben, ist geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung gegen die Richtigkeit der in der Zurückweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz enthaltenen Beurteilungsgrundlage einer verspäteten Beschwerdeeinbringung hervorzurufen.

Es war daher im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu verfügen, der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h (ON 13), aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Fritz P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 zu verweisen.

Anmerkung

E8977915Os157.08i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl 2009/50 S 327 - EvBl 2009,327 = AnwBl 2009,470XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00157.08I.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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