Norm
StPO §292Rechtssatz
Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117416Im RIS seit
13.03.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025