RS OGH 2025/4/1 14Os159/02; 13Os35/03 (13Os36/03); 13Os63/03; 14Os100/05w; 11Os17/07w; 15Os76/07a (1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2003
beobachten
merken

Norm

StPO §292
StPO §362 Abs1 Z2
  1. StPO § 362 heute
  2. StPO § 362 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 362 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 362 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117416

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten