TE OGH 2009/5/5 1Ob78/09s

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die Antragsgegner 1. Johann T*****, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, und 2. Dr. Helmut F*****, Rechtsanwalt in Leoben, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Walter T*****, wegen Hinterlegung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Zweitantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. Februar 2009, GZ 1 R 331/08f-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners:

Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist nach der Rechtsprechung zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RIS-Justiz RS0110882; RS0110881). Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.

II. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Der Schuldner ist zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB dann befugt, wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten, die jeder eine bestimmte Forderung für sich beanspruchen. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen und der Schuldner im Rahmen einer zumutbaren Prüfung nicht feststellen kann, wer rechtmäßiger Gläubiger ist (Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI § 1425 Rz 13). Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden (RIS-Justiz RS0118340); das heißt, die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein (RIS-Justiz RS0113469). Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung, die im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0112198). Dass in einem - überdies auch nach Angaben der Antragstellerin nicht rechtskräftigen - Strafurteil ein Sachverhalt, der zur „Zurechnung" des Steuerguthabens an die vom Zweitantragsgegner vertretene Masse bzw den Schuldner des Schuldenregulierungsverfahrens führte, als erwiesen angenommen wurde, ist für sich keine schlüssige Begründung eines Rechtsanspruchs der Masse auf ein bei der Finanzverwaltung bestehendes Abgabenguthaben des Erstantragsgegners. Der Umstand, dass der Masseverwalter das Finanzamt zur Auszahlung des Guthabens an die von ihm vertretene Masse aufgefordert hat, zeigt lediglich eine tatsächliche Anspruchstellung auf, nicht aber einen Rechtsgrund für einen solchen Anspruch. Gleiches gilt für die Ankündigung des Masseverwalters, er werde Klage erheben. Dass im vorliegenden Fall beide Erlagsgegner Anspruch auf das „gleiche" Abgabenguthaben erheben, gilt daher nur in faktischer, nicht aber rechtlich schlüssig nachvollziehbarer Hinsicht.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt daher weder eine erhebliche Rechtsfrage, noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rechtsmittelgericht auf.

Textnummer

E90814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00078.09S.0505.000

Im RIS seit

04.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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