RS OGH 1998/9/29 4Ob218/98g (4Ob219/98d), 2Ob182/99z, 7Ob266/98p, 6Ob94/99p, 1Ob2/00a, 5Ob32/00t, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ABGB §1425 VI
Geo §284

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 218/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 218/98g
    Veröff: SZ 71/158
  • 2 Ob 182/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 182/99z
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt, weil dann, wenn kein Erlagsgrund vorliegt, der Erleger dem Erlagsgegner in gleicher Weise haftet, wie er ohne Erlag haftete. (T1)
  • 7 Ob 266/98p
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 266/98p
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 94/99p
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 94/99p
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. (T2); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. (T3)
  • 1 Ob 2/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 2/00a
    Beis wie T2; Beisatz: Die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners wird dadurch beeinträchtigt, wenn der Erlag eines vom Erlagsgegner gezahlten und dem Erleger zugekommenen Betrags ohne jede gesetzliche Deckung beantragt wird. (T4)
  • 5 Ob 32/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 32/00t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T5); Veröff: SZ 73/48
  • 1 Ob 137/01f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 137/01f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 322/01m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 322/01m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 179/02h
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 179/02h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 4 Ob 23/07x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 23/07x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T6)
  • 1 Ob 78/09s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 78/09s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden zwar zwei Erlagsgegner benannt, die Annahme des Erlags vom Rechtsmittelgericht aber abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung des Zweiterlagsgegners aber nicht beeinträchtigt, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist.(T7)
  • 7 Ob 235/10z
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 235/10z
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 119/11w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
    Vgl; Beisatz: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005. (T8)
  • 1 Ob 178/11z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 178/11z
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners hängt davon ab, ob der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt. (T9); Beis wie T3
  • 4 Ob 206/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 206/11i
    Vgl; Vgl aber Beis wie T4; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T10)
  • 7 Ob 51/14x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 51/14x
    Vgl aber; Beisatz: Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (T11)
  • 1 Ob 145/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 145/14a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 219/15d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 219/15d
    Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

Schlagworte

gerichtliche Hinterlegung im engeren Sinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110881

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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