RS OGH 2003/12/18 8Ob133/03x, 1Ob78/09s, 6Ob57/12v, 8Ob36/13x, 4Ob165/14i, 8Ob57/15p, 7Ob160/15b, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 VB

Rechtssatz

Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 133/03x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 133/03x
  • 1 Ob 78/09s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 78/09s
    nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. (T1)
  • 6 Ob 57/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
    Beisatz: Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus. (T2)
    Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T3)
  • 8 Ob 36/13x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 36/13x
    Auch
  • 4 Ob 165/14i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
    Auch; Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4)
  • 8 Ob 57/15p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. (T5)
  • 7 Ob 160/15b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
    Auch
  • 1 Ob 213/15b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 213/15b
    Beis wie T5
  • 1 Ob 255/15d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
    nur: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. (T6)
    Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T7)
  • 8 Ob 60/16f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 60/16f
    Auch; Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann. (T8)
    Beisatz: Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist. (T9)
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Vgl
  • 2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/22
  • 6 Ob 35/20w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 35/20w
    nur T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118340

Im RIS seit

17.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten