Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Gabriel F*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2009, AZ 12 R 11/09i, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. November 2008, AZ 45 Nc 8/08f, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist (auch) in Außerstreitsachen unzulässig (Ballon in Fasching2 § 24 JN Rz 8; RIS-Justiz RS0074402; RS0016522; RS0122963; RS0046010; RS0118136 ua). Der Revisionsrekurs des Betroffenen war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf den im bloßen - nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls unzulässigen (RIS-Justiz RS0007029) - Verweis auf vorangegangene Rechtsmittelschriftsätze liegenden weiteren Mangel des Revisionsrekurses bedurfte.Ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist (auch) in Außerstreitsachen unzulässig (Ballon in Fasching2 Paragraph 24, JN Rz 8; RIS-Justiz RS0074402; RS0016522; RS0122963; RS0046010; RS0118136 ua). Der Revisionsrekurs des Betroffenen war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf den im bloßen - nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls unzulässigen (RIS-Justiz RS0007029) - Verweis auf vorangegangene Rechtsmittelschriftsätze liegenden weiteren Mangel des Revisionsrekurses bedurfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00075.09M.0514.000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009