TE OGH 2009/6/30 1Ob210/08a

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Univ-Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. B***** T***** GmbH, *****, und 2. Karl T*****, beide vertreten durch Dr. Jürgen Amann, Dr. Alexander Jehle und Dr. Alexander Juen, Rechtsanwälte in Rankweil, wegen 25.912,79 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 28.912,79 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert 23.802,17 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. August 2008, GZ 4 R 70/08p-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist nach der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen. Wie sich unzweifelhaft aus seinem § 1 Abs 1 ergibt, besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0119450; 2 Ob 162/08z). Dass es auch den Zweck hätte, Arbeitgeber vor Vermögensnachteilen zu schützen, wie die Revisionswerberin meint, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen.

2. Ebenfalls bereits judiziert ist, dass neben den Verpflichtungen des Bauherrn aus dem BauKG die im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, weiterhin bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0122190; 8 ObA 6/08b; 3 Ob 44/07b; 2 Ob 162/08z), weshalb aus der Verletzung dieser Verpflichtungen ein - einzelfallbezogenes (RIS-Justiz RS0042405) - Mitverschulden resultieren kann (vgl 3 Ob 44/07b). Dieses Mitverschulden hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise gewichtet (S 27 bis 30 des Berufungsurteils), eine vom Revisionsgericht aufzugreifende eklatante Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

3. Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, während der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet (RIS-Justiz RS0022638). Nur in Fällen bloßer Schadensverlagerung ist der Schädiger auch insoweit zum Ersatz verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden eine typische Folge ist, die die übertretene Norm verhindern wollte, aber aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich von einem Dritten zu tragen ist. Seit der Grundsatzentscheidung 2 Ob 21/94 (= SZ 67/52) judiziert der Oberste Gerichtshof dies auch für die sogenannten Lohnfortzahlungsfälle (RIS-Justiz RS0043287; RIS-Justiz RS0020106). Es wird damit kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (RIS-Justiz RS0022608).

Die in den §§ 23, 23a AngG geregelte „Abfertigung alt", die gemäß § 2 Abs 1 ArbAbfG auch auf Arbeiter Anwendung findet (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 130), ist nach in ihrem Wesen bzw ihrer Funktion vielschichtig. Neben Überbrückungs- und Kündigungsschutzfunktion sowie Abgeltung für Abnutzung der Arbeitskraft und einer Treueprämie stellt sie vor allem grundsätzlich auch eine Entgeltleistung des Arbeitgebers für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar (Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, Kommentar zum AngG, § 23 Rz 4; Mayr in Löschnigg, AngG, Teil II § 23 Rz 2). Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist daher unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. Ein Schaden des Arbeitgebers könnte nur darin liegen, dass er die Abfertigung erst zeitlich später zur Auszahlung hätte bringen müssen - Derartiges wird nicht geltend gemacht -, nicht aber darin, dass die Abfertigung überhaupt zu entrichten war.

4. Handelt es sich beim von der Klägerin zu entrichtenden Abfertigungsbetrag aber um keinen ersatzfähigen Schaden, kommt es auf die Ausführungen in der Revision zur vertraglichen Haftung aus einem Werkvertrag nicht an.

5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E91295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00210.08A.0630.000

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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