RS OGH 1985/12/10 4Ob525/85, 4Ob180/85, 2Ob37/91, 2Ob17/92, 8Ob578/93, 2Ob21/94, 5Ob532/93, 5Ob522/9

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

ABGB §1295 Ia2

Rechtssatz

Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 525/85
    Veröff: SZ 58/202 = EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11
  • 4 Ob 180/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 180/85
    nur: Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. (T1); Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlangten Schaden. (T2) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)
  • 2 Ob 37/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 37/91
    Veröff: SZ 64/87
  • 2 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 17/92
    Veröff: VersR 1993,732
  • 8 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
    Auch
  • 2 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 21/94
    Veröff. SZ 67/52
  • 5 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 532/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T3) Veröff: SZ 67/139
  • 5 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 522/95
    Vgl auch; Beisatz: Ersatzpflicht wegen nutzloser Dateneingabe und Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters. (T4)
  • 1 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 43/95
    Auch
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl auch; Veröff: 69/55
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Auch; Veröff: SZ 70/104
  • 7 Ob 82/97b
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 82/97b
    Beis wie T3 nur: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). (T5); Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stand und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T6)
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 2201/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
    Auch; Beisatz: Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte. (T7); Veröff: SZ 70/84
  • 2 Ob 343/98z
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 343/98z
    Auch
  • 1 Ob 126/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 126/01p
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Auch; Beisatz: In diesen Fällen wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch hat er keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen bloßen Vermögensschaden. Dieser bloße Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll. (T8)
  • 1 Ob 60/04m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 60/04m
  • 6 Ob 312/05h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 312/05h
    Beis wie T7; Beisatz: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T9)
  • 2 Ob 287/04a
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 287/04a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Dienstgeberin des Geschädigten war nicht verpflichtet, diesem eine Chauffeuse bzw ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zur Verfügung zu stellen. Dieser hier erforderliche Aufwand (Schaden) ist daher mittelbar im Vermögen der Dienstgeberin des Geschädigten eingetreten. Ein Fall bloßer Schadenverlagerung liegt nicht vor. (T10)
  • 2 Ob 230/07y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 230/07y
    Vgl auch
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 210/08a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 210/08a
    Auch; Beisatz: Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. (T11)
  • 2 Ob 190/09v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 190/09v
    Auch
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T12); Veröff: SZ 2012/78
  • 2 Ob 6/13s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
    Beisatz: Hier: Der Schaden des Bundes als Kostenträger gemäß § 16 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hinsichtlich der Kosten der an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren ist ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung. (T13)
  • 2 Ob 124/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 124/17z
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T14)
  • 1 Ob 220/18m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 220/18m
  • 4 Ob 49/19p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 49/19p
  • 6 Ob 189/19s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 189/19s
    Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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