TE OGH 2009/9/28 2Ob171/09z

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elfriede K*****, 2.) Stefan K*****, beide vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1.) Jürgen H*****, 2.) B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. Mai 2009, GZ 18 R 41/09x-59, womit das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Jänner 2009, GZ 9 C 80/05g-54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 9 C 451/03p des Bezirksgerichts Baden wurden die hier klagenden Parteien von den hier beklagten Parteien unter anderem auf Räumung eines vermieteten Geschäftslokals geklagt. In der Tagsatzung vom 20. 11. 2003 verpflichteten sich die dort Beklagten mit Vergleich zur Räumung dieses Bestandobjekts.

Im nunmehrigen Verfahren begehren die Kläger als Mieter gegenüber den Beklagten als Vermietern die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieses Vergleichs und bewerteten das Klagebegehren mit 3.000 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 4.000 EUR, die Revision sei gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit der Ausführung der ordentlichen Revision mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte den Akt dem Berufungsgericht vor. Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, ohne über den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO entschieden zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten dessen Absätze 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Zweck dieser Sonderregelung ist, die in den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (RIS-Justiz RS0120190). Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts (RIS-Justiz RS0046440 [T1]). Auch hier hängt vom Ausgang des Verfahrens die Räumungsverpflichtung der Kläger ab (vgl auch RIS-Justiz RS0046440 [T4]; vgl weiters 1 Ob 508/95 und 1 Ob 1/97x, in welchen Entscheidungen sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof die Revision im Zusammenhang mit dem Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs trotz des unter der damaligen Wertgrenze von 50.000 S gemäß § 502 ZPO idF BGBl 1989/343 liegenden Streitwerts nicht als jedenfalls unzulässig angesehen und die ordentliche Revision zugelassen haben).

Es liegt somit ein Fall gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor.

Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Bewertungsausspruchs gemäß § 500 Abs 2 ZPO bestehen daher nicht (3 Ob 269/00f; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 500 Rz 8 aE), weshalb der dennoch vorgenommene Ausspruch des Berufungsgerichts unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0042294).

Ebenso liegt kein Fall einer möglichen nachträglichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 iVm § 502 Abs 3 ZPO vor.

Das Berufungsgericht hätte vielmehr gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.

Eine Zurückstellung der Akten an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, da der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch ohnehin nicht gebunden wäre (RIS-Justiz RS0042438 [T11]).

Weder der Antrag gemäß § 508 ZPO noch die Revision zeigen erhebliche Rechtsfragen auf, zumal lediglich bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeiten und Verfahrensmängel releviert werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0042963).

Textnummer

E92231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00171.09Z.0928.000

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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