Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
Hatte mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu unterbleiben, ist ein dennoch vorgenommener Ausspruch unbeachtlich.Hatte mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu unterbleiben, ist ein dennoch vorgenommener Ausspruch unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0042294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024