TE OGH 2009/9/29 8Ob60/09w

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 84.716,28 EUR sA (Rekursinteresse 50.880 EUR sA), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2009, GZ 4 R 102/08i-44, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. April 2008, GZ 18 Cg 197/05y-36, in der Fassung dessen Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2008, GZ 18 Cg 197/05y-37, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.667,70 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 277,65 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Bank gewährte der A***** N***** GmbH (in der Folge: Kreditnehmerin) mehrere Kredite. Für einen davon haftet die Beklagte als Bürgin und Zahlerin. Am 17. 2. 2004 wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet, worauf die Klägerin den Kredit gegenüber der Beklagten fällig stellte. Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus den gewährten Krediten im Konkurs der Kreditnehmerin an und machte überdies „Aussonderungs- bzw Absonderungsrechte" an drei von der Kreditnehmerin benützten Maschinen geltend, an denen ihr (der Klägerin) zu Besicherung der von ihr gewährten Kredite das (vorbehaltene) Eigentum übertragen worden war. Der Masseverwalter hat die geltend gemachten „Aus- bzw Absonderungsrechte" der Klägerin an diesen Maschinen am 17. 3. 2004 anerkannt.

Die Maschinen befanden sich in einer von der Kreditnehmerin gemieteten Halle auf einem Grundstück, das im Eigentum des Ing. Jürgen A***** (in der Folge: Grundeigentümer) stand. Eigentümerin der Halle war die A***** T***** GmbH (in der Folge: Bestandgeberin), an die die Kreditnehmerin als Bestandnehmerin Miete zahlte.

Nach missglückten Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zur Abdeckung des Kredits und die Übertragung des Eigentums an den Maschinen ersuchte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. 7. 2004, ihr mitzuteilen, wann die Maschinen aus der Halle geräumt werden; die Halle solle an einen vorhandenen Interessenten weitervermietet werden. Gleichzeitig begehrte die Beklagte für die Zeit ab der Konkurseröffnung die Zahlung eines Lagermietzinses.

In Absprache mit der Klägerin verkaufte der Masseverwalter im Konkurs der Kreditnehmerin die drei Maschinen, und zwar zwei am 11. 6. 2004, die dritte am 14. 10. 2004. Die Halle wurde schließlich im November 2004 vollständig geräumt.

Die Klägerin machte den oben genannten Kredit gegenüber der Beklagten mit 364.564,86 EUR geltend. Die Beklagte beglich diesen Saldo, jedoch abzüglich 86.400 EUR an Benützungsentgelt für die Halle, die Freiflächen der Liegenschaft und ein darauf befindliches Bürogebäude. Das Bürogebäude sei ohne Freiflächen und Halle nicht vermietbar. Der Grundeigentümer und die Vermieterin hätten den auf sie entfallenden Teil dieser Forderung an die Beklagte abgetreten.

Zum 2. 6. 2005 haftete der in Rede stehende Kredit mit einem Saldo von 84.716,28 EUR aus.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten (nach Klagseinschränkung) die Zahlung dieses Betrags. Die ihr entgegen gehaltene Forderung an Benützungsentgelt bestehe nicht. Da er von den Eigentümern der Liegenschaft, der Halle und des Bürogebäudes nie explizit zur Räumung aufgefordert worden sei, habe der Masseverwalter davon ausgehen können, dass die Benutzung der ohnehin nur kleinen Teilflächen bis zur Verwertung der Maschinen unentgeltlich gestattet werde. Wenn überhaupt, habe die Beklagte nur einen Anspruch auf Benützungsentgelt gegen die Konkursmasse.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Ab der Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Eigentumsvorbehalts sei nur mehr die Klägerin über die Maschinen verfügungsberechtigt gewesen. Sie sei mehrmals aufgefordert worden, ihr Eigentum von der Liegenschaft zu entfernen. Trotzdem habe sie mit den Eigentümern keine Vereinbarung über den Verbleib der Maschinen getroffen und diese auch nicht in angemessener Zeit verkauft oder verbracht. Sie schulde daher den Eigentümern der Liegenschaft und der Halle für die Zeit, in der die Maschinen nach der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts in der Halle verblieben seien, ein angemessenes Benützungsentgelt von 86.400 EUR. Die Beklagte, der diese Forderung abgetreten worden sei, habe damit gegen die Forderung der Klägerin aufgerechnet und schulde dieser daher nichts mehr.

Das Erstgericht sprach mit mehrgliedrigem Urteil aus, dass die Klageforderung mit 84.716,28 EUR und die Gegenforderung mit 50.880 EUR zu Recht bestünden, und verpflichtete demgemäß die Beklagte zur Zahlung von 33.836,28 EUR sA an Zinsen und wies das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer 50.880 EUR sA ab.

Ab der Anerkennung der Aussonderungsrechte der Klägerin sei diese über die Maschinen verfügungsberechtigt und für deren Verbleib verantwortlich gewesen. Durch den Konkurs der Kreditnehmerin bzw durch die Anerkennung des Aussonderungsrechts sei der Mietvertrag zwischen der Bestandnehmerin und der Bestandgeberin beendet worden. Der Beklagten stehe ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu, weil die Klägerin die Lagerhalle grundlos weiterbenützt habe, ohne Mietzins zu zahlen. Die Beklagte hätte Halle und Grundstück verwerten können. Die Verwertung nur einzelner Teile der Halle wäre nicht wirtschaftlich gewesen. Für die durch die Benützung des Bestandobjekts vereitelte Nutzungschance sei eine Vergütung von 50.880 EUR brutto angemessen.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, der Berufung der Klägerin jedoch teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil in seinem stattgebenden Teil als Teilurteil. Im abweisenden Teil hob es das Ersturteil auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss - nur dieser ist Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens - erklärte das Berufungsgericht für zulässig.

Zur Begründung des Aufhebungsbeschlusses führte es - soweit für diese Entscheidung von Interesse - im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB sei ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruhe, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden solle. Der Benutzer habe gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Bereicherten, insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen, ankomme. Voraussetzung für den Anspruch nach § 1041 ABGB sei es, dass die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt gewesen sei. Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hänge von der Redlichkeit des Bereicherten ab. Der redliche Benützer habe den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden sei. Dieser Vorteil orientiere sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das aber zugleich die Obergrenze des Ersatzes bilde. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei eine Vermietung von Teilen des Bestandobjekts wirtschaftlich nicht möglich, sodass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, nur die von den Maschinen in Anspruch genommenen Flächen anzumieten. Die Klägerin hätte daher monatlich den vom Erstgericht festgestellten angemessenen Mietzins aufwenden müssen, um die Maschinen in der Halle abstellen zu können. Darin sei ihr Gebrauchsvorteil zu erblicken.

Nach älterer Auffassung habe bei Verzögerung der Rückstellung des Bestandgegenstands die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Zinses nur den ehemaligen Bestandnehmer getroffen, nicht aber den von diesem in den Gebrauch eingewiesenen Dritten. Nunmehr vertrete die jüngere Rechtsprechung aber den Standpunkt, dass der Dritte nach Beendigung des Vertrags zwischen dem Verkürzten und dem Mittelsmann in das absolut geschützte Eigentumsrecht eingreife und daher dem Eigentümer nach § 1041 ABGB hafte. Danach komme es hier darauf an, ob und allenfalls wann es zur Auflösung des von der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Bestandvertrags gekommen sei. Bis zur Geltendmachung der Aussonderungsansprüche der Klägerin sei die Bestandnehmerin und Vorbehaltskäuferin Rechtsbesitzerin der an sie übergebenen Maschinen gewesen. Nach der Anerkennung des Aussonderungsrechts der Klägerin stelle die Belassung der Maschinen durch die Klägerin - jedenfalls bis zur Beendigung des Bestandvertrags als abgeleitetem Titel für die Benützung der Halle - keinen ungerechtfertigten Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut dar. Die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liege beim Rückfordernden, hier also bei der Beklagten.

Vor Konkurseröffnung abgeschlossene Bestandverträge könnten der Masseverwalter oder der Bestandgeber nach § 23 Abs 1 KO unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Ob bzw wann dies hier erfolgt sei bzw ob das Bestandverhältnis auf andere Weise - etwa aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts - geendet habe, stehe aber nicht fest. Vorbringen dazu habe die insoweit beweispflichtige Beklagte nicht erstattet. Diese Frage werde mit den Parteien - die vom Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung nicht überrascht werden dürften - zu erörtern sein. Überdies fehlten Feststellungen dazu, ob - wie von der Klägerin behauptet - nach der Konkurseröffnung eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sei, aufgrund derer die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Maschinen bis zur Verwertung durch den Masseverwalter unentgeltlich in der Halle zu belassen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil für das Berufungsgericht nicht hinreichend erkennbar sei, ob die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach dem Ende des Bestandverhältnisses auch der Unterbestandnehmer in das Eigentum des Bestandgebers eingreife, bereits als gesichert anzusehen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, „die beklagte Partei (zu) verpflichten", der Klägerin 50.880 EUR sA zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet des für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs (§ 526 Abs 2 ZPO) ist der Rekurs nicht zulässig.

I. Die in der Begründung des Zulasssungsausspruchs angestellten Überlegungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht rechtfertigen.

Zum einen ist die vom Berufungsgericht übernommene jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers eingreife, als gesichert anzusehen. Die in 8 Ob 300/98w (JBl 1999, 736 [Apathy] = ecolex 1999, 684 [Wilhelm]) vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof bereits in 3 Ob 33/99w (wobl 2000, 23 [Hausmann]) nach Kritik in der Lehre (Apathy und Wilhelm aaO; weiters Rummel in Rummel, ABGB3, § 1041 Rz 10 aE) nicht mehr aufrecht erhalten. Auch in 3 Ob 278/04k hat sich der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 300/98w der in der Entscheidung 3 Ob 33/99w vertretenen Auffassung angeschlossen. In der Entscheidung 6 Ob 212/06d erteilte der Oberste Gerichtshof der älteren Rechtsprechung abermals eine Absage und bezeichnete die gegenteilige jüngere Rechtsprechung als gesichert. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann daher jedenfalls seither nicht mehr die Rede sein.

II. Vor allem aber ist die eben erörterte Rechtsprechung für die hier zu lösende Rechtsfrage nicht einschlägig, zumal die Klägerin nie Untermieterin der Liegenschaft war und sich auch nicht in einer Lage befand, die der einer Untermieterin vergleichbar wäre. Ein Rückgriff auf diese Rechtsprechung ist daher schon deshalb entbehrlich.

III. Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der zu § 1041 ABGB angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts. Es ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass die Klägerin ihren Aussonderungsanspruch an den Maschinen erfolgreich geltend machte und damit wieder verfügungsberechtigt über die Maschinen wurde. Völlig richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass zunächst zu klären ist, ob nun tatsächlich der Mietvertrag der Bestandnehmerin in deren Konkurs aufgelöst wurde bzw ob die Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Lagerung der Maschinen in der Halle geschlossen hat. Wurde der Mietvertrag aufgelöst und hat die Klägerin - trotz Räumungsaufforderung - die Maschinen ohne Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung in der Halle belassen, wäre die weitere Lagerung tatsächlich als eine zuweisungswidrige, rechtsgrundlose Nutzung des Bestandobjekts anzusehen. Eine erhebliche Rechtsfrage kann in dieser aus § 1041 ABGB abgeleiteten Überlegung somit ebenfalls nicht erblickt werden.

Die Rekurswerberin hält dem lediglich entgegen, dass sie deshalb kein Benützungsentgelt schulden könne, weil sie - anders als ein Unterbestandnehmer - in das Bestandverhältnis nicht eingebunden gewesen und nicht in abgeleitete Benützungsrechte eingewiesen worden sei; im Allgemeinen liege es nicht in der Disposition des Vorbehaltseigentümers, ob die betroffenen Gegenstände in Bestandobjekten untergebracht seien oder nicht.

Diese Überlegungen rekurrieren abermals auf die hier nicht einschlägige Rechtsprechung zum Verwendungsanspruch gegen den Unterbestandnehmer. Wie oben ausgeführt, ist aber für das Bestehen eines Verwendungsanspruchs gegen denjenigen, der eine Sache rechtsgrundlos und zuweisungswidrig nützt, nicht entscheidend, dass er in ein vorangegangenes Vertragsverhältnis eingebunden bzw in abgeleitete Benützungsrechte eingewiesen wurde. Dass der Vorbehaltseigentümer keine Disposition darüber habe, ob die vom Vorbehaltseigentum betroffenen Gegenstände in Bestandobjekten untergebracht seien, trifft jedenfalls ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, in dem der Vorbehaltseigentümer sein Eigentumsrecht erfolgreich geltend gemacht hat. Belässt er nun - obwohl er vom Bestandgeber zur Räumung aufgefordert wurde - seine Sachen im vormaligen Bestandobjekt, stellt dies eine rechtsgrundlose, zuweisungswidrige Nutzung iSd § 1041 ABGB dar. Von einer „unzulässigen Risikoüberwälzung" kann dabei nicht die Rede sein.

Ob allfällige Absprachen zwischen der Klägerin und der Bestandgeberin bestanden haben, die dem geltend gemachten Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehen, wird - wie ohnedies das Berufungsgericht ausgeführt hat - noch zu klären sein.

IV. Sonstige Einwände, insbesondere auch gegen die Überlegungen zur Höhe eines allfälligen Anspruchs auf Benützungsentgelt, wurden nicht erhoben. Auf die Frage, ob bei der Beurteilung, welche Kosten sich die Klägerin durch das Belassen der Maschinen erspart hat, nicht nur auf jenen Aufwand abzustellen ist, der ihr andernfalls durch die Lagerung erwachsen wäre, sondern auf jenen Aufwand, den die Bestandnahme der konkreten Liegenschaft samt Freiflächen und Bürogebäude erfordert hätte, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

V. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte, die auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, hat im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung (9 ObA 65/09p; RIS-Justiz RS0123222).

Textnummer

E92138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00060.09W.0929.000

Im RIS seit

29.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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