TE OGH 2009/10/14 15Ns49/09p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rahmil F***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 6 St 57/09x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Dipl. Vw. Daniel I***** auf Fortführung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rahmil F***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, AZ 6 St 57/09x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Dipl. römisch fünf w. Daniel I***** auf Fortführung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.

Text

Gründe:

Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das gegen Rahmil F***** und andere wegen § 105 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren unter Verständigung des Fortführungswerbers gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1/S 1). Dagegen richtet sich der am 25. Mai 2009 bei der Staatsanwaltschaft eingelangte Fortführungsantrag des Dipl. Vw. Daniel I***** (ON 3), den die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit ablehnender Stellungnahme vom 25. Mai 2009 (ON 4) im Wege der Oberstaatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht weiterleitete.Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das gegen Rahmil F***** und andere wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB geführte Ermittlungsverfahren unter Verständigung des Fortführungswerbers gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein (ON 1/S 1). Dagegen richtet sich der am 25. Mai 2009 bei der Staatsanwaltschaft eingelangte Fortführungsantrag des Dipl. römisch fünf w. Daniel I***** (ON 3), den die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit ablehnender Stellungnahme vom 25. Mai 2009 (ON 4) im Wege der Oberstaatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht weiterleitete.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 veranlasste die solcherart befasste Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck die Aktenvorlage an das Oberlandesgericht.

Am 8. Juni 2009 langte der Ermittlungsakt zur Entscheidung über den Fortführungsantrag beim Oberlandesgericht ein.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 leitete das Oberlandesgericht Innsbruck den Akt gemäß § 31 Abs 5 Z 3 StPO iVm § 514 StPO zuständigkeitshalber dem Landesgericht Innsbruck weiter. Mit Note vom 24. Juni 2009 legte das Landesgericht den Akt, die Zuständigkeit gleichfalls verneinend, erneut dem Oberlandesgericht vor.Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 leitete das Oberlandesgericht Innsbruck den Akt gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 514, StPO zuständigkeitshalber dem Landesgericht Innsbruck weiter. Mit Note vom 24. Juni 2009 legte das Landesgericht den Akt, die Zuständigkeit gleichfalls verneinend, erneut dem Oberlandesgericht vor.

Rechtliche Beurteilung

Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 1. Juli 2009 neuerlich dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte dieses die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 38 StPO" vor.Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 1. Juli 2009 neuerlich dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte dieses die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 38, StPO" vor.

Nach dieser mit „Kompetenzkonflikt" überschriebenen Bestimmung hat ein Gericht, das sich für unzuständig hält, bei ihm eingebrachte Anträge dem zuständigen zu überweisen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken.

§ 38 StPO weicht - soweit hier von Bedeutung - in seiner Textierung von seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 ab, die als „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten" nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte geregelt hatte. Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO10 § 38 Rz 1). Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. So ist ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und anderen ordentlichen Gerichten von vornherein ausgeschlossen (vgl auch Art 138 Abs 1 B-VG).Paragraph 38, StPO weicht - soweit hier von Bedeutung - in seiner Textierung von seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 ab, die als „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten" nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte geregelt hatte. Dass der insoweit unklare Paragraph 38, StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO10 Paragraph 38, Rz 1). Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des Paragraph 39, StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in Paragraphen 31, 38, 42, GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. So ist ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und anderen ordentlichen Gerichten von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch Artikel 138, Absatz eins, B-VG).

Somit kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.Somit kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.

Bleibt jedoch anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Art 83 Abs 2 B-VG) des § 514 Abs 5 erster Satz StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.Bleibt jedoch anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) des Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 52, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150NS00049.09P.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten