TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/23 D13 429810-1/2012

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Spruch

D13 429810-1/2012/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, FZ. 12 07.731-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, wurde am 25.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und mangels rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er vor ungefähr einer Woche von Weißrussland kommend mit einem gültigen Reisepass, welchen er weggeschmissen habe, mit dem Bus nach Österreich gereist sei. Der Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme gewesen.

 

Am 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil es in Georgien sehr schlecht für ihn aussehe. Er könnte umgebracht werden. Er habe einen Autounfall gehabt und einen Mann überfahren, der gestorben sei. Seither werde er von der Familie des Verstorbenen mit dem Umbringen bedroht. Das Opfer sei ein ca. 22- bis 23jähriger junger Mann gewesen. Bei der Polizei sei der Beschwerdeführer nicht angezeigt worden. Ob die georgische Polizei ihn diesbezüglich suche wisse er nicht.

 

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.09.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Im Herkunftsstaat habe er keine Familie mehr. Seine Eltern seien schon lange geschieden gewesen, an seinen Vater könne er sich nicht erinnern. Die Mutter des Beschwerdeführers sei ungefähr ein Monat vor seiner Ausreise verstorben. Er habe eine Tante und einen Onkel und Freunde im Herkunftsstaat, zu denen er auch noch Kontakt habe. Dokumente könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Er sei zwar legal mit seinem Reisepass von Georgien nach Weißrussland gereist, habe seinen Reisepass aber in Weißrussland weggeworfen. In Georgien habe der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner Tante und seinem Onkel im Dorf XXXX gewohnt und habe diesen in der Landwirtschaft geholfen. Er habe auch eine Wohnung in XXXX gehabt, die er nach dem Tod seiner Mutter verkauft habe.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ungefähr einem Jahr mit dem Auto eines Freundes namens XXXX einen Unfall verursacht habe und dabei ein junger Mann gestorben sei. Dessen Bruder sei Staatsanwalt. Einerseits werde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht. Andererseits werde er von den Angehörigen des Verstorbenen gesucht. Der Unfall habe sich in XXXX, bei der Einfahrt vom Dorf XXXXkommend, ereignet. Das Unfallopfer sei betrunken gewesen. Es sei ungefähr um zehn oder elf Uhr abends gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt unterwegs gewesen. Plötzlich sei der Mann zu Fuß vor ihm aufgekreuzt. Der Beschwerdeführer habe Blut gesehen. Mehr könne er nicht sagen. Es seien dann Leute dazu gekommen, die haben dem Beschwerdeführer geraten wegzulaufen, da ihn die Angehörigen des Unfallopfers umbringen würden. Der Unfall sei nicht behördlich aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, da er Angst bekommen habe. Die Polizei sei erst gekommen, als der Beschwerdeführer bereits weg gewesen sei. Der junge Mann sei ein Student aus XXXX mit Familiennamen XXXX gewesen. Er habe noch ungefähr eine Woche gelebt, sei aber an seinen schweren Kopfverletzungen gestorben. Diese Informationen habe er von Freunden gehabt. Der Beschwerdeführer sei nach dem Vorfall nach Hause gelaufen und habe sich dann bei Freunden in den nahegelegenen Dörfern versteckt. Die Unfallstelle sei ungefähr 35 Kilometer von seinem Dorf entfernt gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Unfallauto nach Hause gefahren sei. Das Auto sei ja nicht beschädigt gewesen. Man sei auf das Unfallauto gekommen, da mehrere Leute den Unfall beobachtet haben, dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten und den Verletzten ins Krankenhaus gebracht haben. Die Verwandten des Unfallopfers seien immer wieder zum Haus seiner Tante gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Konkret meine er den Bruder und die Angehörigen des jungen Mannes. Sie seien auch Swanen. Er meine damit, dass die Swanen Rache ausüben. Der Bruder des Unfallopfers sei Staatsanwalt. Auf Vorhalt, dass dieser Bruder dann wohl eher die Polizei zum Beschwerdeführer schicken würde, anstatt Rache zu üben, sagte der Beschwerdeführer, der Bruder habe nicht bei der Polizei geklagt, er wolle aber Rache. Zu konkreten Verfolgungshandlungen sei es aber nicht gekommen. Die Familie des Verstorbenen habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn aber nicht gefunden. Er habe aber rechtzeitig zu seiner Patentante nach TIFLIS fliehen können. Nach dem Unfall sei er noch Monate lange in Georgien geblieben. Wie lange genau könne er nicht sagen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er sich doch vor der Polizei versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei dann ausgereist.

 

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er könne noch keine Deutschkenntnisse vorweisen. In Österreich sei er bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei körperlich nicht arbeitsfähig, da er nicht gesund sei. Er fühle sich allgemein kraftlos. Er habe Hepatitis C. Dies sei vor vielen Jahren in Georgien entdeckt worden. Er sei damals zwanzig Jahre alt gewesen. Er sei deswegen noch nie in Behandlung gewesen und könne daher auch keine Befunde vorlegen.

 

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien zur Einsicht vorgelegt und die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass ihn das nicht interessiere und er genug erfahre.

 

Mit Bescheid vom 24.09.2012, Zahl: 12 07.731-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (= Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (= Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (= Spruchpunkt IV.).

 

Das Bundesasylamt stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Georgien. Die Identität habe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können.

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte weder plausibel nachvollziehbar noch widerspruchsfrei schildern können. Von einer Person, die tatsächlich derart gravierende Einschnitte im Leben erfahren habe, wie die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge sowie die Ausreise aus dem Heimatland aus Angst um das eigene Leben, könne jedenfalls erwartet werden, dass sie diese Ereignisse mit einer Fülle von Details und Interaktionen in Form eines Erlebnisberichtes zu schildern vermöge. Beim Beschwerdeführer habe sich die Schilderung des Unfallherganges aber, trotz Nachfrage, auf zwei Sätze beschränkt. Auch die Schilderung dessen, was er nach dem Unfall gemacht habe, sei trotz mehrfacher Nachfragen nur unwesentlich ergiebiger gewesen. Er habe die Ereignisse zudem absolut desinteressiert und mit einem Lachen präsentiert und sich dabei gelangweilt die Fingernägel gereinigt. Aus den vagen und inhaltslosen Schilderungen sowie des geschilderten Gehabens des Beschwerdeführers sei eindeutig der Schluss zu ziehen, dass sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich gar nicht zugetragen haben. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass sich der Unfall tatsächlich zugetragen habe und er danach von den Angehörigen des Opfers bedroht worden sei, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich an die georgischen Behörden um Hilfe zu wenden. Die georgischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Weiters würde es sich bei Interesse der Polizei am Unfallhergang und somit an der Person des Beschwerdeführers ganz eindeutig nur um allgemein polizeiliche Ermittlungstätigkeit handeln, welche keinerlei Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Aspekten haben. Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den georgischen Behörden habe zeige sich im Übrigen auch dadurch, dass er sich nach dem Unfall noch einen Reisepass besorgt habe und mit diesem legal ausgereist sei. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt nur vage Angaben machen habe können ("ca. vor einem Jahr") und auch nur ungefähr sagen habe können, wie lange er sich danach noch in Georgien aufgehalten habe. Außerdem beruhen sämtliche Informationen über seine Verfolger sowie das Unfallopfer seinen Angaben zufolge nur auf Hörensagen und Informationen von Freunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber auch widersprüchlich. So habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, dass er nicht wisse, ob er von der Polizei gesucht werde, während er bei der Einvernahme beim Bundesasylamt dezidiert behauptet habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Absolut nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Bruder des Unfallopfers als Staatsanwalt keine Schritte bei den Behörden unternommen habe, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Fahrerflucht verursacht habe, sondern dass diesem die Ausübung von Rache wichtiger gewesen sei. Auch aus dem indirekten Hinweis, dass es sich bei den Angehörigen um Swanen handle und er somit Blutrache fürchte, lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Absolut widersprüchlich sei die Schilderung der Vorfälle nach dem Unfall, wonach er einerseits dezidiert davon gesprochen habe, nach dem Unfall davon gelaufen zu sein, andererseits behauptet habe, mit dem Unfallauto nach Hause gefahren zu sein. Letztlich spreche auch gegen die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung, dass er den Asylantrag erst nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle und Festnahme durch die Polizei in Österreich eingebracht habe, obwohl er sich vorher schon ungefähr eine Woche in Österreich aufgehalten habe. Als letzter Aspekt sei schließlich noch angeführt, dass er Beschwerdeführer seine Einreise im Rahmen der fremdenpolizeilichen Einvernahme lediglich mit einer geplanten Arbeitssuche begründet habe. Es habe somit unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Da im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung nicht glaubhaft und zusätzlich nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könne, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

 

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er an Hepatitis C leide, zumal er dies er sehr spät im Verfahren angegeben habe und auch keine Befunde vorgelegt habe. Selbst wenn er an Hepatitis C leide, so ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass in Georgien jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Bundesasylamt gelange daher auch zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Georgien eine unmenschliche Behandlung drohe, womit festzustellen sei, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

 

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.

 

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.10.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht ein vages und widersprüchliches Vorbringen vorgeworfen. Er habe zwar nicht alle Einzelheiten wiedergeben können, doch habe er etwa den Namen des Getöteten, XXXX, und auch den Unfallort genau nennen können. Schon allein diese Angaben sprechen für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, die belangte Behörde habe sich mit dem seiner Verfolgung zugrunde liegenden Problemen nicht ausreichend befasst. So finden sich in den Länderfeststellungen keinerlei Informationen zum Themenkomplex "Blutrache" bzw. "Rachemorde" in Georgien. Der Beschwerdeführer verweise deshalb auf eine sich darauf beziehende ACCORD- Anfragebeantwortung. Diese Informationen würden zum einen zeigen, dass Vorfälle wie jener, den der Beschwerdeführer geschildert habe, in Georgien nicht unüblich seien und zum anderen, dass von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden nicht generell ausgegangen werden könne, sondern hierzu eine intensive Befassung mit dem Einzelfall ausdrücklich erforderlich sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien jedenfalls von der Art und vom Ausmaß her als asylrelevant einzustufen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm die Ermordung als Racheakt für den Tod von XXXX. Eine derartige Verfolgung sei als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzuerkennen.

 

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

 

Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien festgestellt werden.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer gesund sowie arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet, konnte nicht festgestellt werden. In Georgien besteht außerdem eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes ausreichend behandelt werden könnte.

 

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Er befindet sich lediglich seit vier Monaten im österreichischen Bundesgebiet und hat in Österreich keine ausreichenden integrativen Maßnahmen gesetzt, welche seiner Ausweisung nach Georgien entgegenstehen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.

 

1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 11 - 41 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten ist.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 24.09.2012, Zahl: 12 07.731-BAW, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

 

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

 

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 24.09.2012 in seiner Beweiswürdigung völlig zu Recht angeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, wenig detailreich und widersprüchlich ist und daher keinesfalls als glaubhaft qualifiziert werden kann.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde spricht bereits die vom Beschwerdeführer geschilderte Reisepassausstellung kurz vor seiner Ausreise und die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat gegen eine asylrelevante Verfolgung in Georgien. Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.09.2012 an, dass er seinen Herkunftsstaat unter Verwendung dieses Reisepasses verlassen und den Pass dann im Laufe seiner Reise nach Österreich in Weißrussland weggeworfen habe. Der Beschwerdeführer hatte also keine Bedenken, sich der Grenzkontrolle auszusetzen. Hätte er irgendwelche Verfolgungshandlungen in Georgien zu befürchten gehabt, wäre er sicherlich nicht auf diese Weise ausgereist. Die Gefahr, an der Grenze in den Fokus der georgischen Behörden zu gelangen und aufgegriffen zu werden, wäre zu groß gewesen.

 

Das Bundesasylamt hat auch zutreffend angeführt, dass die Umstände der Asylantragstellung in Österreich gegen eine asylrelevante Verfolgung sprechen und darauf hindeuten, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen lediglich ein Konstrukt darstellt, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Der Beschwerdeführer stellte den Asylantrag nämlich erst nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle und Festnahme durch die österreichische Polizei und obwohl er sich eigenen Angaben zufolge vorher schon ungefähr eine Woche in Österreich aufgehalten hat. Hätte der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat tatsächlich aus asylrelevanter Furcht verlassen, wäre die Antragstellung in Österreich sicherlich unmittelbar nach seiner Einreise erfolgt und nicht erst Tage später und nach einem zufälligen Aufgriff durch die Polizei. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 25.06.2012 seine Einreise nach Österreich lediglich mit der geplanten Arbeitssuche begründet und kein Wort hinsichtlich seiner später geschilderten Fluchtgründe erwähnt hat. Dies zeigt bereits deutlich, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen und somit aus asylfremden Motiven verlassen hat.

 

Zum eigentlichen Fluchtvorbringen ist im Einklang mit der belangten Behörde festzuhalten, dass dieses äußerst vage, wenig detailreich und widersprüchlich ist und der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Schilderungen - wie dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 18.09.2012 eindeutig zu entnehmen ist - absolut desinteressiert und gelangweilt dargelegt hat. So konnte der Beschwerdeführer den Unfallzeitpunkt nicht exakt angeben, sondern sprach nur davon, dass sich der Unfall "ca. vor einem Jahr" ereignet habe. Er konnte aber auch nicht genau angeben, wie lange er sich nach dem Unfall noch in Georgien aufgehalten hat. Sämtliche Informationen über das Unfallopfer, dessen Verwandte sowie die Vorgehensweise der Angehörigen des jungen Mannes hat der Beschwerdeführer von Freunden erhalten bzw. stammen vom Hörensagen. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge mit seinen Verfolgern auch nie in persönlichem Kontakt gestanden und er sagt in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.09.2012 sogar, dass es nie zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn gekommen ist. Eine überzeugende Darstellung einer tatsächlich stattgefundenen asylrelevanten Verfolgung sieht anders aus. Vielmehr ist auch der erkennende Senat der Ansicht, dass die Geschichte rund um den angeblich vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall und die darauffolgende Verfolgung durch die Angehörigen des Unfallopfers lediglich erdacht wurde, um die Asylantragstellung zu rechtfertigen.

 

Dem Bundesasylamt ist zu folgen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüche aufweist. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass der nach dem Verkehrsunfall nach Hause gelaufen sei und sich dann bei Freunden versteckt habe. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer dann aber, dass er mit dem Unfallauto, das nicht beschädigt worden sei, nach Hause gefahren sei. In der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer, dass der Unfall nicht bei der Polizei angezeigt worden sei und er nicht wisse, ob die georgische Polizei nach ihm suche. Dagegen behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt dezidiert, dass er sowohl von der Familie des Verstorbenen als auch von der Polizei gesucht werde. Der Unfall sei zwar nicht behördlich aufgenommen worden. Die Polizei sei aber gekommen, als der Beschwerdeführer den Unfallort bereits verlassen habe. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, den Unfall und die damit zusammenhängenden Umstände gleichbleibend zu schildern und daher ist auch der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nur schwer nachvollziehbar ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Bruder des Unfallopfers als Staatsanwalt keine rechtlichen Schritte bei den Behörden unternommen habe, sondern dass diesem alleine die Rache wichtig gewesen sei. Gerade für einen Staatsanwalt müsste es doch erstrebenswert sein, im Rahmen des rechtlich Möglichen, den für den Tod seines Bruders Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Im gegenständlichen Fall wäre das Gesetz wohl auch klar auf Seiten des Unfallopfers gewesen, zumal der Beschwerdeführer Fahrerflucht begangen und sich seiner Verantwortung entzogen hat.

 

Zur Aussage des Beschwerdeführers, dass die Angehörigen des Unfallopfers Swanen seien und er (indirekt) angedeutet hat, dass er somit Blutrache fürchte, so lässt sich daraus keine Verfolgung ableiten. Der Beschwerdeführer stellt diese Behauptung - so wie sein gesamtes Vorbringen - nur allgemein in den Raum, ohne irgendwelche Beweise dafür zu bringen. Es klingt vielmehr so, als würde der Beschwerde ein in Georgien verbreitetes Vorurteil, dass alle Swanen Blutrache üben, unreflektiert wiedergeben und versuchen, dieses Klischee in sein Fluchtvorbringen zu integrieren und für sich zu nutzen.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - erwähnt, dass der Beschwerdeführer, wenn der Unfall sich tatsächlich ereignet hätte und er von den Angehörigen des Opfers bedroht worden sei, die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die georgischen Behörden um Hilfe zu wenden. Den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Georgien ist nicht zu entnehmen, dass die georgischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig sind. Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat, würde es sich dann bei Interesse der Polizei am Unfallhergang und somit an der Person des Beschwerdeführers ganz eindeutig um allgemein polizeiliche Ermittlungstätigkeit handeln, welche keinerlei Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Aspekten hätte.

 

Der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, konnten keinen neuen asylrelevanten Aussagen entnommen werden und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage die entstandenen Widersprüche aufzuklären und die vagen Angaben zu konkretisieren. Vielmehr wirft die Beschwerde neue Ungereimtheiten auf. So erwähnte der Beschwerdeführer, dass er zwar nicht alle Einzelheiten wiedergeben habe können. Er habe aber zum Beispiel den Namen des Getöteten, XXXX, genau nennen können. Am Ende der Beschwerde sprach der Beschwerdeführer wieder davon, dass ihm bei einer Rückkehr die Ermordung als Racheakt für den Tod von XXXX drohe. Nun ist aber dem Protokoll über die Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.09.2012 klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, befragt zum Unfallopfer, gesagt hat, dieser sei ein Student aus XXXX gewesen, seinen Namen wisse er nicht. Er glaube aber dieser habe XXXX mit Familiennamen geheißen. XXXX war die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie der Besitzer des Unfallfahrzeuges, das er sich ausgeborgt hatte, geheißen hat. Auch diese widersprüchlichen Aussagen zeigen deutlich, abermals dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient hat.

 

Zusammenfassend muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der Beschwerdeführer Georgien nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung oder Bedrohung, sondern allein wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat somit ganz offensichtlich eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.

 

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte - wie bereits erwähnt - der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts in glaubwürdiger Weise entgegen setzen.

 

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieser zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.09.2012 ausdrücklich angegeben hat gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Erst am Ende der Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehe oder nachgegangen sei und begründete dies damit, dass er körperlich nicht arbeitsfähig sei, da er nicht gesund sei. Er fühle sich kraftlos und habe Hepatitis C. Dies sei vor vielen Jahren in Georgien festgestellt worden. Er sei damals zwanzig Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er deswegen noch nie in Behandlung gewesen sei und daher keine Befunde vorlegen könne. Da der Beschwerdeführer weder bei der Festnahme im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle, noch bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei sowie auch nicht bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet hat, an irgendwelchen Krankheiten zu leiden, ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C erkrankt ist. Dies auch deshalb, da er keinerlei medizinische Befunde vorlegen konnte. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet, so ist auf die Länderfeststellungen im Bescheid der belangten Behörde zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden.

 

Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellt, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.

 

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

 

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 25.06.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.2. Zum Status des Asylberechtigten:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 24.09.2012 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von vagen, wenig detailreichen und auch widersprüchlichen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben II.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer mit seinen nicht substantiierten, nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben nicht möglich, glaubwürdig eine ihm in Georgien drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein nicht selbst erlebtes Fluchtvorbringen.

 

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in Georgien ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Auch mit seinem Beschwerdevorbringen konnte der Beschwerdeführer der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung und den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

 

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist einerseits auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, andererseits erneut auszuführen, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass der an Hepatitis C leidet. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, die eine aktuelle akute oder lebensbedrohliche Erkrankung belegen.

 

Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an Hepatitis C leidet, so muss unter Verweis auf die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ausgeführt werden, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben ist.

 

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

 

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

 

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer ist in Georgien aufgewachsen, hat dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die georgische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies auch vor der Ausreise durch seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels möglich gewesen ist. Da der Beschwerdeführer an keinerlei die körperliche Ertüchtigung beeinträchtigenden Erkrankungen leidet, ist diesem somit zumutbar, diese Tätigkeit im Falle der Rückkehr wieder aufzunehmen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Darüber hinaus ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, da sein Onkel und seine Tante nach wie vor in Georgien leben. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise bei seinem Onkel und seiner Tante im Dorf XXXX gewohnt und kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine Obdachlosigkeit droht, sondern dieser zumindest vorübergehend wieder Unterkunft bei seinen Verwandten nehmen kann. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Georgien erst vor vier Monaten verlassen und kann aufgrund der sehr kurzen Ortsabwesenheit (im Verhältnis dazu, dass er die ersten rund 27 Jahre seines Lebens, somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht hat), und dem nach wie vor in Georgien bestehenden familiären Netz daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration in Georgien möglich sein wird.

 

Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

 

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

 

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

 

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.4. Zur Ausweisung:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

 

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

der Grad der Integration;

 

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlänge

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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