TE OGH 2009/11/16 9ObA126/09h

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Veröffentlicht am 16.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Kunsky und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. B***** K*****, vertreten durch Schiffner & Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OEG in Bruck an der Mur, wegen 2.457,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2009, GZ 7 Ra 64/09z-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Die Berufung auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes ist nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Klageforderung sei verfallen, in Frage zu stellen.

Dass die hier maßgebende Verfallsklausel, nach der alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis in drei Monaten nach Fälligkeit verjähren, auch Schadenersatzansprüche umfasst, wird vom Revisionswerber nicht bestritten (vgl dazu RIS-Justiz RS0064226). Das vom Kläger als schädigend geltend gemachte Verhalten des Arbeitgebers endete am 21. 7. 2008. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger Schaden und Schädiger bekannt. Dennoch hat er seinen Anspruch außergerichtlich erstmals am 9. 3. 2009 (kurz vor Ende des Dienstverhältnisses) geltend gemacht. Seine Rechtsauffassung, er habe es in der Hand, den Beginn des Laufs der Verfallsfrist durch Aufschiebung der Fälligstellung seines Anspruchs nach seinem Belieben hinauszuzögern, sodass die Verfallsfrist erst am 9. 3. 2009 zu laufen begonnen habe, beruht auf einer Auslegung der Verfallsklausel, die deren offenkundigem Zweck nicht gerecht wird. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, auch ein auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützter Anspruch sei verfallen, ist daher keineswegs unvertretbar.

II. Der Einwand des Revisionswerbers, die Berufung auf die Verfallsklausel durch den Dienstgeber sei sittenwidrig, weil die Erhebung von Schadenersatzforderungen während der Dauer des Dienstverhältnisses für ihn nicht zumutbar gewesen sei, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Die Berufung auf eine Verfallsklausel kann nach der Rechtsprechung dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer durch rechtswidriges Verhalten die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich macht (RIS-Justiz RS0097759). Allein der Umstand, dass das Dienstverhältnis aufrecht ist, reicht dazu nicht aus. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum es für den Kläger nicht zumutbar gewesen sein soll, für die Nutzung seines Privatfahrzeugs vom Dienstgeber Kilometergeld zu verlangen.

III. Auf den Rechtsgrund der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen: Er hat die vom Dienstgeber für die Zeit bis zur Lieferung des zugesagten Dienstfahrzeugs verlangte Benützung des Privatfahrzeugs nicht abgelehnt, sondern hat die Aufforderung des Dienstgebers ohne jeden Einwand befolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien für die Zeit bis zur Lieferung des Dienstfahrzeugs die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung konkludent abgeändert haben. Die so zustande gekommene Abänderungsvereinbarung schließt aber die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen aus (Koziol in KBB² § 1041 Rz 11). Mag auch dem Kläger aus der Abänderungsvereinbarung - weil darin zwar kein Entgelt, aber auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde - im Sinn des § 1152 ABGB ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (in der Höhe des Kilometergelds) erwachsen sein, so verhilft dies seiner Revision nicht zum Erfolg, weil auch ein solcher Anspruch verfallen ist.

Anmerkung

E927519ObA126.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00126.09H.1116.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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