RS OGH 1991/5/29 9ObA70/91, 9ObA163/97d, 9ObA352/98z, 9ObA162/99k, 9ObA168/99t, 9ObA34/06z, 9ObA31/0

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Norm

KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2

Rechtssatz

Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. Wegen der zunehmenden Motorisierung und den damit verbundenen Gefahren hat der Dienstgeber nicht nur mit Schädigungen infolge Schlechterfüllung des eigentlichen Arbeitsauftrages, sondern auch mit Straßenverkehrsunfällen auf der Fahrt von oder zur Arbeitsstätte zu rechnen. Sollten solche Unfälle mit einem Dienstfahrzeug nach der Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht von der Verfallsklausel erfasst sein, obwohl es sich um einen Unfall bei Erbringung der Dienstleistung (nach dem DHG) gehandelt hat, müsste diese Ausnahme in der Verfallsklausel zum Ausdruck kommen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 70/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 70/91
    Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,638
  • 9 ObA 163/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
    nur: Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. (T1); Beisatz: Hier: § 14 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe sieht eine Verfallsfrist von 3 Monaten vor. (T2)
  • 9 ObA 352/98z
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 352/98z
    Auch; nur T1; Beisatz: Erfasst werden nur Ansprüche, die im spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und bei denen nicht das Arbeitsverhältnis nur zufälliger Anlass des Anspruches ist. (T3)
  • 9 ObA 162/99k
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 162/99k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Darlehensforderungen des Dienstgebers - verneint. (T4)
  • 9 ObA 168/99t
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 168/99t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei Forderungen des Arbeitgebers aus Geschäften, die er mit dem Arbeitnehmer als Kunden geschlossen hat (Bezug von Waren) - verneint. (T5)
  • 9 ObA 34/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 34/06z
    Auch; Beisatz: Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist. Auch ein Dienstnehmer, der sich während seiner Dienstleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben „privaten" Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen ...) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG. (T6); Veröff: SZ 2006/108
  • 9 ObA 31/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 31/08m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T7); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T8)
  • 9 ObA 86/08z
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 86/08z
    Auch; nur T1; Beisatz: Der typische Zusammenhang liegt auch bei Schadenersatzansprüchen vor, die auf die Verletzung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht gestützt werden.(T9); Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen „passivem" Mobbing. (T10)
  • 9 ObA 103/16m
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 103/16m
    Auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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