RS OGH 2009/3/25 16Ok1/09, 16Ok14/08, 4Ob119/09t, 16Ok8/10, 16Ok6/12, 16Ok8/14h, 16Ok6/15s, 16Ok1/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2009
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Norm

KartG 2005 §23

Rechtssatz

Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts wird nach Lehre und Rechtsprechung nach dem Bedarfsmarktkonzept durchgeführt, das im österreichischen Kartellgesetz in § 23 gesetzlich verankert ist. Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden und aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite beliebig gegeneinander austauschbar sind. Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite. Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Substituierbarkeit.

Anmerkung

Geringfügige Präzisierung des RS im Sinne der Gleichstellungsindizierung 16 Ok 8/10 im Dezember 2011.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
  • 16 Ok 14/08
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 14/08
    Beisatz: Die Marktabgrenzung beim Marktmachtmissbrauch wird nach überwiegender Meinung in einem Doppelschritt durchgeführt. Zuerst wird der relevante Markt in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzt und auf dem so ermittelten Markt der Beherrschungsgrad des Unternehmens festgestellt. Dabei greift die Praxis im Wesentlichen auf eine Kombination von Marktstruktur- und Marktverhaltenskriterien zurück. Die Frage der Austauschbarkeit wird anhand der Reaktion von Handelspartnern festgestellt, wobei das tatsächliche Marktgeschehen maßgeblich ist, soweit sich hiezu Tatsachenfeststellungen treffen lassen. (T1)
    Beisatz: Die Europäische Kommission stellt bei der Marktabgrenzung die Nachfragesubstitution aufgrund kleiner, dauerhafter Änderungen bei den relativen Preisen in den Mittelpunkt und fragt, ob die Kunden als Reaktion auf eine kleine bleibende Erhöhung der relativen Preise im Bereich von 5 bis 10% für die betreffenden Produkte und Gebiete auf leicht verfügbare Substitute ausweichen würden (sogenannter SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest). (T2)
    Beisatz: Dieser Test ist allerdings nicht mechanisch anzuwenden. (T3)
  • 4 Ob 119/09t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 119/09t
    Vgl auch
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der hypothetische Monopolistentest (SSNIP-Test) kann nicht nur im Bereich der Zusammenschlusskontrolle, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kartellverbot und dem Marktmissbrauch angewendet werden. (T4)
    Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T5)
    Veröff: SZ 2011/148
  • 16 Ok 6/12
    Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 6/12
    Auch; Beisatz: In den relevanten Markt im Zusammenhang mit Bieterabsprachen bei Ausschreibungen sind alle Anbieter mit vergleichbarem know?how einzubeziehen, die aufgrund ihrer Angebotsumstellungsflexibilität in der Läge wären, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen. Ob sie sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen oder nicht, ist demgegenüber unerheblich. (T6)
    Beisatz: Auf den zeitlichen Aspekt kommt es bei der Marktabgrenzung nur in Ausnahmefällen an (mit Beispielen). (T7)
    Beisatz: Siehe auch RS0129158. (T8)
    Beis wie T3
  • 16 Ok 8/14h
    Entscheidungstext OGH 11.06.2015 16 Ok 8/14h
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung des sachlich betroffenen Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. (T9)
  • 16 Ok 6/15s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 6/15s
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der SSNIP?Test ist nicht grundsätzlich methodisch ungeeignet. (T10)
  • 16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/55
  • 16 Ok 3/22k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124671

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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