TE OGH 2010/1/26 9ObA144/09f

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans A*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Rail Cargo Austria AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2009, GZ 15 Ra 79/09v-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein zur beklagten Partei bestehendes Dienstverhältnis als Dienstnehmer auch nach der mit Schreiben vom 28. 12. 2007 zum 30. 12. 2007 ausgesprochenen Versetzung in den dauernden Ruhestand aufrecht fortbesteht. Da diese Ruhestandsversetzung einer Kündigung gleichzuhalten sei, fehle es an der dazu erforderlichen Einbindung des Betriebsrats nach § 105 ArbVG (Hauptbegehren); selbst wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis anzunehmen sei, mangle es, weil eine verschlechternde Versetzung vorliege, an der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats (Eventualbegehren).

Rechtliche Beurteilung

Zum Klagehauptbegehren: Die Beklagte hat nie bestritten, dass trotz der Ruhestandsversetzung ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Kläger bestehe. Dies entspricht auch der Gesetzeslage: Die Beklagte ist eine der im 3. Teil des BundesbahnG angeführten Gesellschaften und setzt als solche gemäß § 52 Abs 1 BundesbahnG die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort (VfGH B 1470/06). Das auf den Kläger anzuwendende Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) unterscheidet an mehreren Stellen zwischen „Beamten" des Dienststands und solchen des Ruhestands. Damit kommt aber auch die aus den Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 (AB 699 BlgNR 21. GP 14) hervorgehende Absicht des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, dass inhaltlich das bisherige Pensionsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen ... (mit hier nicht relevanten Neuerungen) im Großen und Ganzen unverändert bleibt. Trotz des privatrechtlichen Charakters der Arbeitsverhältnisse der ÖBB-„Beamten" wurde daher die Annäherung der Bedienstetengruppe, der auch der Kläger angehört, an die Ruhestandsversetzung öffentlich rechtlicher Beamter, somit das Aufrechtbleiben des Dienstverhältnisses, beibehalten. Damit ist aber nicht jene Judikatur anzuwenden, die in Kollektivverträgen vorgesehene „Ruhestandsversetzungen" als Kündigungen bewertet (RIS-Justiz RS0030344), sondern an der zu ÖBB-Bediensteten ergangenen Rechtsprechung festzuhalten, wonach das Dienstverhältnis auch durch einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gekündigt wird, sondern bestehen bleibt (RIS-Justiz RS0052588). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Sein erstmals im Revisionsverfahren erhobener Einwand, die Vorinstanzen hätten seinem Klagebegehren eine klarere Fassung geben können, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er es unterlässt aufzuzeigen, welche konkrete Fassung damit gemeint ist.

Zum Eventualbegehren:

§ 101 ArbVG findet zwar nunmehr auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung (RIS-Justiz RS0116315), doch ist daraus für die „Ruhestandsversetzung" nichts zu gewinnen: Wenngleich Versetzungen nicht nur örtlich oder räumlich sondern auch qualitativ zu verstehen sind (stellvertretend für viele: Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller ArbVG4 288; Reissner in ZellKomm § 101 ArbVG Rz 3), so kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich immer um einen „Arbeitsplatz", das heißt eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitspflicht handeln muss, wie sich schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt. Dies liegt aber bei einer Ruhestandsversetzung nach der BB-DO bzw nunmehr dem BB-PG gerade nicht vor. Somit bedarf es aber diesbezüglich auch keiner Mitwirkung des Betriebsrats.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Textnummer

E93123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00144.09F.0126.000

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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