RS OGH 1994/10/27 8ObA279/94, 8ObA290/94, 9ObA112/95, 9ObA110/95, 9ObA106/97x, 9ObA94/01s, 9ObA223/0

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Veröffentlicht am 27.10.1994
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Norm

ABGB §1159
AngG §20

Rechtssatz

Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Tritt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in den Ruhestand, liegt ein Aufhebungsvertrag vor.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 279/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 279/94
  • 8 ObA 290/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObA 290/94
    Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz. (T1)
  • 9 ObA 112/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 112/95
    nur: Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. (T2)
  • 9 ObA 110/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 110/95
    nur T2
  • 9 ObA 106/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 106/97x
    nur T2; Beisatz: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers (hier: Bankangestellten) analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T3)
  • 9 ObA 94/01s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 94/01s
    nur T2; Beisatz: Bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betriebsrat bedarf es auch hier der gerichtlichen Zustimmung im Sinne des § 120 f ArbVG. (T4); Veröff: SZ 74/102
  • 9 ObA 223/02p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 223/02p
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 19/03i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 19/03i
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei den Bundestheaterbediensteten ist davon auszugehen, dass ihr Dienstverhältnis nicht, wie es sonst die Regel ist, durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand gelöst wird. (T5)
  • 8 ObA 50/05v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 50/05v
    nur T2; Beis wie T3 nur: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T6); Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis nach der DO.A unkündbar gestaltet gewesen ist. (T7)
  • 8 ObA 12/05f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 12/05f
    nur T2; Beis ähnlich wie T1
  • 9 ObA 63/07s
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 63/07s
    nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im allgemeinen wird die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den dem öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen, die auf „Lebenszeit" begründet werden, differenziert betrachtet. (T8); Beisatz: Soll die Versetzung über Antrag des Arbeitnehmers erfolgen, es aber doch neben der Feststellung eines komplexen Sachverhaltes („Dienstunfähigkeit"; Gesundheitszustand, Arbeitsorganisation) auch einer „Versetzung" in den Ruhestand bedürfen, so ist im Ergebnis von einem Vertrag auszugehen. (T9)
  • 9 ObA 61/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 61/07x
    nur T2; Beisatz: Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. (T10)
  • 9 ObA 144/09f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 144/09f
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T1
  • 8 ObA 62/09i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 62/09i
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 9 ObA 81/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 81/12w
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 8/18m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 8/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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