RS OGH 1994/11/25 8ObA290/94, 9ObA19/03i, 9ObA144/09f

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Norm

BB-PensionsO allg
BEinstG §8

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis von der BB-PensionsO unterliegenden ÖBB - Bediensteten wird durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gelöst. § 8 BEinstG kommt daher nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 290/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObA 290/94
  • 9 ObA 19/03i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 19/03i
    Auch; Beisatz: Ist das Dienstrecht eines Dienstgebers weitgehend an das der Bundesbediensteten auch hinsichtlich der Pensionierung angeglichen, ist die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand nicht als eine nach dem BEinstG zustimmungspflichtige Kündigung zu werten. (T1); Beisatz: Hier: Bundestheaterbediensteter. (T2)
  • 9 ObA 144/09f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 144/09f

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052588

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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