TE OGH 2010/7/22 8ObA28/10s

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Veröffentlicht am 22.07.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** C***** & C***** GesmbH *****, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Rechnungslegung, Bucheinsicht und unvertretbarer Handlungen (Streitwert 11.333,22 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2010, GZ 15 Ra 119/09a-55, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Beendigung des Angestelltendienstverhältnisses des Beklagten nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer aufgrund der festgestellten äußeren Umstände als einvernehmliche Auflösung beurteilt. Soweit die Revision diese rechtliche Qualifikation anzweifelt, berührt sie lediglich Fragen der Auslegung von Willenserklärungen, die regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und die Erfordernisse des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllen (RIS-Justiz RS0113249, RS0112106, RS0044358, RS0042776, RS0042936, RS0044298). Das Gleiche gilt für die von der Revision angestrebte Auslegung des in Punkt 4.7. der „Grundsatzvereinbarung“ der Gesellschafter der klagenden Partei normierten Wettbewerbsverbots (RIS-Justiz RS0101811). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (Bollenberger in KBB², § 914 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0017857) und der wechselseitigen Interessenlage (vgl RIS-Justiz RS0113932) unvertretbar wäre.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00028.10S.0722.000

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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