RS OGH 2000/2/24 6Ob25/00w, 6Ob10/03v, 7Ob275/06a, 8ObA28/10s, 4Ob170/18f

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

ABGB §914 IIId
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Ob eine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande gekommen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113249

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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