TE OGH 2010/8/4 3Ob133/10w

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. M***** GmbH, und 2. Wolfgang F*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2010, GZ 46 R 631/09y-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. November 2009, GZ 68 E 4747/09m-4, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch gesonderte Bewertungsaussprüche übermittelt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien die Exekution nach § 355 EO und verhängte über sie wegen drei Verstößen gegen den Exekutionstitel in den Ausgaben der von ihnen herausgegebenen Tageszeitung vom 11. Juni 2009, vom 6. September 2009 und vom 4. Oktober 2009 je eine Geldstrafe von insgesamt 6.000 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen diesen Beschluss nicht Folge, erhöhte aber über Rekurs der betreibenden Partei die Geldstrafen auf je 30.000 EUR; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 78 EO iVm § 528 ZPO zuständig ist.

1. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Geldstrafe, bei dem die Bestrafung an sich Beschwerdegegenstand ist, besteht der Entscheidungsgegenstand nicht iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausschließlich in Geld (3 Ob 238/09k mwN), sodass ein pauschaler Bewertungsausspruch nicht ausreicht, sondern eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen Verstoß vorzunehmen ist; dies jedenfalls dann, wenn die Verstöße kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Exekutionsantrag, mit dem mehr als ein Verstoß geltend gemacht wird, ist daher eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (RIS-Justiz RS0120039, besonders [T1]).

2. Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nicht entnommen werden, dass für die beiden Verstöße gegen den Exekutionstitel jeweils ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge.

Das Gericht zweiter Instanz wird demnach in sinngemäßer Anwendung der §§ 430, 423 ZPO eine gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands für jeden Verstoß nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0041371). Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der verpflichteten Parteien - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - als Abänderungsantrag (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO) vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder als außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 528 Abs 2a iVm § 507b Abs 3 ZPO) wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E94818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00133.10W.0804.000

Im RIS seit

18.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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