TE OGH 2009/12/14 3Ob238/09k

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.- Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2009, GZ 46 R 276/09t-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. März 2009, GZ 53 C 5/08s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch gesonderte Bewertungsaussprüche zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht, das über Antrag der betreibenden Partei die Exekution nach § 355 EO bereits bewilligt hatte, verhängte mit Strafbeschluss vom 10. Dezember 2007 wegen zweier Verstöße gegen den Exekutionstitel über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von insgesamt 15.000 EUR, und zwar wegen eines Verstoßes in der Ausgabe der von der verpflichteten Partei herausgegebenen Tageszeitung vom 29. November 2007 und eines weiteren Verstoßes in der Ausgabe vom 3. Dezember 2007.

In ihrer Impugnationsklage brachte die verpflichtete Partei vor, sie habe entgegen dem Strafbeschluss in keinem der beiden inkriminierten Fälle gegen die titelmäßige Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil erster Instanz und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision der betreibenden Partei kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 78 EO iVm § 528 ZPO zuständig ist.

1. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Geldstrafe, bei dem die Bestrafung an sich Beschwerdegegenstand ist, besteht der Entscheidungsgegenstand nicht iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausschließlich in Geld (3 Ob 39/93), sodass ein pauschaler Bewertungsausspruch nicht ausreicht, sondern eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen Verstoß vorzunehmen ist; dies jedenfalls dann, wenn die Verstöße kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag ist daher eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 192/06s mwN).

2. In einem Prozess über eine auf Unzulässigerklärung der Exekution abzielende Klage nach § 36 EO kann nichts anderes gelten. Macht der Verpflichtete mit Impugnationsklage geltend, er habe nicht gegen den Titel verstoßen und kann diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung eines von mehreren mit Strafantrag geltend gemachten Verstößen erfolgreich sein, ist die Zulässigkeit der Revision für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen (3 Ob 54/07y; 3 Ob 195/04d; RIS-Justiz RS0120039 [T2]).

3. Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass für die beiden Verstöße gegen den Exekutionstitel jeweils ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge.

Das Berufungsgericht wird demnach eine gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands für jeden der beiden Verstöße in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0041371). Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS-Justiz RS0109501) - als Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder als außerordentliche Revision (§ 507b Abs 3 ZPO) wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Anmerkung

E928673Ob238.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00238.09K.1214.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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