TE OGH 2010/8/18 8Ob75/10b

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Veröffentlicht am 18.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** G*****, geboren am *****, und des mj B***** G*****, geboren am *****, beide wohnhaft bei ihrer Mutter Dr. U***** G*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft L*****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing. M***** G*****, geboren am *****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. März 2010, GZ 2 R 65/10y-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 14. Jänner 2010, GZ 1 Pu 104/09w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

M***** und B***** sind die ehelichen Kinder von Dr. U***** und Dipl.-Ing. M***** G*****. Die Ehe der Eltern wurde am 27. 6. 2007 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 410 EUR für M***** sowie von 340 EUR für B*****. Zudem wurde vereinbart, dass der vom Vater geleistete Naturalunterhalt mit Zustimmung der Mutter ganz oder teilweise auf den geschuldeten Geldunterhalt angerechnet werden kann. Dieser Unterhaltsvergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Weitere Sorgepflichten treffen den Vater nicht. Von seinem Dienstgeber erhält er unter anderem Reisekostenersätze ausgezahlt, die zur Abdeckung des beruflich bedingten Mehraufwands dienen. Im Rahmen der Gehaltsabrechnung werden unter anderem monatliche Pensionskassenbeiträge abgezogen.

Der Jugendwohlfahrtsträger stellte als Vertreter der Kinder in Unterhaltsangelegenheiten den Antrag, den Vater ab 1. 4. 2009 zur Zahlung erhöhter Unterhaltsbeiträge von jeweils 490 EUR pro Monat zu verpflichten. Seit der Unterhaltsfestsetzung seien sowohl die Bedürfnisse der Kinder als auch die Lebenshaltungskosten gestiegen. Auch das Einkommen des Vaters habe sich erhöht. Anlässlich der Scheidung sei der Unterhaltsbeitrag für die Kinder unterhalb der Prozentsatzkomponente gehalten worden, weil von durchaus erheblichen Naturalleistungen des Vaters ausgegangen worden sei. Solche Leistungen habe er allerdings nicht erbracht.

Der Vater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltserhöhung aus. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge seien nicht bis zum Maximum der Prozentsatzmethode ausgeschöpft worden. Zwischen allfälligen Naturalleistungen und dem Abgehen von der Prozentsatzkomponente habe aber kein Zusammenhang bestanden. Die Aufwandsentschädigung für Reisekosten sei einvernehmlich nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen worden. Der Mutter sei die Höhe seines Einkommens bekannt gewesen; eine wesentliche Änderung habe sich nicht ergeben. Trotz entsprechender Anträge habe es die Mutter unterlassen, Belege zum Nachweis der erhöhten Bedürfnisse der Kinder vorzulegen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung erhöhter Unterhaltsbeiträge von monatlich 465 EUR für beide Kinder; das Mehrbegehren wies es ab. Die Pensionskassenbeiträge und der Speisemarkenabzug seien zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet, die Reisekostenersätze hingegen abgezogen worden. Da das Einkommen des Vaters gegenüber dem Unterhaltsvergleich um annähernd 9 % gestiegen sei, sei von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Da sich zudem die Bedürfnisse der Kinder erhöht hätten, sei der Unterhaltsbeitrag losgelöst von den Vergleichsrelationen neu zu bemessen. Nach der Prozentsatzmethode stünden den beiden Kindern je 18 % vom monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters zu. Die Familienbeihilfe solle auch der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vom Vater entrichteten Pensionskassenbeiträge seien nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, weil es sich dabei um freiwillig erhöhte Leistungen im Rahmen der Pensionsvorsorge handle. Die Erhöhung des Einkommens des Vaters um annähernd 9 % stelle eine wesentliche Umstandsänderung dar. Zudem gehöre B***** nunmehr der Altersgruppe der über zehnjährigen Kinder an; auch M***** sei um zwei Jahre älter geworden. Damit liege eine Änderung der Sachlage vor, die eine von der vergleichsweisen Regelung des Unterhalts losgelöste Neubemessung rechtfertige. Über Antrag des Vaters sprach das Rekursgericht nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei, weil die zweitinstanzliche Judikatur zur Frage der Abzugsfähigkeit von Pensionskassenbeiträgen von der Bemessungsgrundlage nicht mehr als völlig einheitlich bezeichnet werden könne.

Gegen die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags zu Gunsten von M***** sowie gegen die 410 EUR übersteigende Unterhaltserhöhung zu Gunsten von B***** richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Unterhaltserhöhungsbegehren von M***** abgewiesen und der Unterhalt für B***** lediglich mit monatlich 410 EUR festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob freiwillige Leistungen zur Pensionsvorsorge die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern können, einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Rechtsmittel des Vaters ist jedoch nicht berechtigt.

1.1 Der Vater wirft in seinem Revisionsrekurs zunächst die Frage auf, ob die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Unterhaltsbeiträge überhaupt gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre werde die Umstandsklausel durch eine Einkommenserhöhung unter 10 % nicht ausgelöst.

1.2 Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden (RIS-Justiz RS0018984; RS0057146).

Eine Neubemessung des Unterhalts zufolge Erhöhung des Einkommens des Unterhaltsschuldners setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Erhöhung eine relevante Größenordnung erreicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen (1 Ob 218/00s; 6 Ob 45/02i; 7 Ob 175/02i). Gleichermaßen ist in der Judikatur anerkannt, dass eine Einkommensminderung von 8 bis 10 % für die Annahme einer wesentlichen Änderung genügt (1 Ob 5/00t). Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung angeführte Prozentsatz von 10 % keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert darstellt. Aus diesem Grund und mit Rücksicht auf den Umstand, dass ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters zu errechnen war, ist die von den Vorinstanzen ermittelte Einkommenserhöhung im vorliegenden Fall für die Annahme geänderter Verhältnisse ausreichend.

2.1 Weiters vertritt der Vater die Ansicht, dass die Unterhaltsfestsetzung nicht losgelöst von der Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe laut Scheidungsvergleich erfolgen dürfe. Der im Vergleich festgelegte Unterhalt sei mit jeweils 3 % unter der gesetzlichen Prozentsatzkomponente bemessen worden. Das Rekursgericht hätte diese Relation beibehalten müssen.

2.2 Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, so soll nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen (RIS-Justiz RS0047471; 10 Ob 59/06h), solange dadurch das gesetzliche Gesamtausmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird (2 Ob 33/99p); nach der Entscheidung 2 Ob 253/08g ist in dieser Hinsicht entscheidend, dass keine Gefährdung des Gesamtunterhalts des Unterhaltsberechtigten zu besorgen ist. Haben sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll. Eine abweichende Auffassung wird in der Rechtsprechung zumeist dann vertreten, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände, wie etwa die Anzahl der Sorgepflichten oder die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich geändert haben. Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, so wird im Allgemeinen mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorgegangen. Aber auch in solchen Fällen wurde im Weg der Vertragsauslegung schon das Ergebnis erzielt, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf (2 Ob 253/08g mwN).

Auch bei einer Änderung mehrerer Bemessungsparameter kann die (ergänzende) Vertragsauslegung somit zum Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (9 Ob 28/10y). Für die Beurteilung der Frage, ob die Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe trotz der eingetretenen Änderung beibehalten werden oder ob die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten (2 Ob 253/08g mwN; vgl auch Gitschthaler aaO Rz 415). Zu klären ist somit, ob der Vergleich oder die Begleitumstände, die zu seinem Abschluss geführt haben, auf ein längerfristiges Konzept der Eltern schließen lassen. Dem Vergleich oder der Aktenlage müssen sich genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen.

2.3 Dem Scheidungsvergleich vom 27. 6. 2007 lassen sich die Grundlagen für die Bemessung des Unterhalts der Kinder nicht entnehmen. Nach dem Inhalt des Vergleichs kann nicht einmal beurteilt werden, von welchem Einkommen des Vaters die Eltern ausgegangen sind und ob sie der Berechnung des Unterhalts überhaupt die Prozentsatzmethode zu Grunde gelegt haben. Dem Vorbringen der Eltern zum Unterhaltsvergleich lässt sich nur entnehmen, dass die Prozentsatzkomponente nicht ausgeschöpft wurde. Der Vater hat darüber hinaus ausgeführt, dass den Unterhaltsbeträgen sein Einkommen im Jahr 2007 zu Grunde gelegt und die Prozentsatzkomponente einvernehmlich nicht bis zum Maximum ausgeschöpft worden sei. Der Mutter seien seine Einkommensverhältnisse bekannt gewesen. Die Mutter hat die Festlegung der Unterhaltsbeiträge unterhalb der Prozentsatzkomponente damit begründet, dass der Vater erhebliche Naturalleistungen für die Kinder hätte erbringen sollen.

Im Ergebnis lässt sich weder dem Vergleich noch der Aktenlage ein Hinweis für eine Unterhaltsregelung mit Wirkungen für die Zukunft entnehmen. Damit sind keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme der beabsichtigten Beibehaltung einer bestimmten Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe gegeben. Entgegen den Überlegungen im Revisionsrekurs bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Eltern die Unterhaltserhöhung ausschließlich für den Fall einer Einkommenserhöhung des Unterhaltsschuldners vorgesehen haben und in dieser Hinsicht davon ausgegangen sind, dass sich die Einkommensverhältnisse und die Bedürfnissteigerung „parallel entwickeln“ (vgl 6 Ob 207/98d). Mangels ausreichender Grundlagen für eine ergänzende Vertragsauslegung und mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich neben dem Einkommen des Vaters auch der Bedarf der Kinder - bei B***** mit einer Änderung des Prozentsatzes und bei M***** mit einem Wechsel der Altersgruppe (vgl 6 Ob 45/02i; 7 Ob 175/02i) - erhöht hat, ist dem Rekursgericht mit der Bejahung der Voraussetzungen für eine Neubemessung der Unterhaltsbeiträge der Kinder ohne Bedachtnahme auf die Relation laut Scheidungsvergleich keine Fehlbeurteilung unterlaufen.

3.1 Schließlich tritt der Vater der Ansicht der Vorinstanzen entgegen, dass die freiwilligen Beitragsleistungen im Rahmen der privaten Pensionsvorsorge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Diese Vorgangsweise führe zu einer doppelten Begünstigung der Unterhaltsberechtigten, weil im Fall einer derzeit in ihrer Dauer nicht absehbaren Unterhaltspflicht die Kinder auch von einer höheren Pension profitieren würden.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung zählen zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. Ausgenommen sind nur solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262). Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 215). Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen (RIS-Justiz RS0107278; Gitschthaler aaO Rz 214a). Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen (Gitschthaler aaO Rz 197). In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (Gitschthaler aaO Rz 214). Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (Stabentheiner in Rummel³ § 140 ABGB Rz 5a iVm § 94 ABGB Rz 9). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m; siehe dazu auch Neuhauser in Schwimann³ § 140 ABGB Rz 63; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 31; Gitschthaler aaO Rz 214a; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft 145). Der Entscheidung 1 Ob 585/90 ist zu entnehmen, dass eine leistungswirksame Beitragsentrichtung zur Pensionsversicherung, die nur der Sicherung eines höheren Pensionsbezugs dient, der dem Kind aller Voraussicht nach nicht mehr zu Gute kommt, ebenso wie eine vertragliche Zusatzpensionsversicherung den Unterhaltsanspruch nicht schmälern kann.

3.3 Im gegebenen Zusammenhang wird in der jüngeren Literatur die Frage diskutiert, ob es einem Unterhaltsschuldner nicht zugestanden werden müsse, in jenem Ausmaß Beträge für seine Altersvorsorge zu investieren, in dem der Staat die derzeit gewährten Leistungen zur Pension „zurückfährt“. Nach diesen Überlegungen sollen Leistungen für die private Pensionsvorsorge unter Umständen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig sein.

Schwimann/Kolmasch (aaO 31 f) vertreten dazu die Ansicht, dass angesichts der Unsicherheit über die Zukunft der staatlichen Pensionssysteme eine private Altersvorsorge allgemein nicht nur als sinnvoll, sondern als notwendig angesehen werde, um drückende Einbußen des Lebensstandards im Pensionsalter zu vermeiden. Es erscheine daher angebracht, einen großzügigen Maßstab anzulegen und solche Vorsorgeaufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, solange sie in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stünden und der Abzug die Unterhaltsberechtigten nicht unangemessen beeinträchtige. Als abziehbar kämen prinzipiell alle Anlagen in Betracht, mit denen der Schuldner nachweisbar Altersvorsorge betreiben wolle und die dafür - anders als beispielsweise rein spekulative Anlagen - auch geeignet seien.

Neuhauser (in Schwimann aaO Rz 63) meint dazu, dass auch einem unterhaltspflichtigen Menschen zuzugestehen sei, in jenem Ausmaß für seine Altersvorsorge Beträge zu investieren, in dem der Staat die derzeitig gewährten Leistungen zur Pension zurückfahre. Andernfalls gerate die derzeit arbeitende Bevölkerung in eine Doppelmühle, indem sie einerseits die Pensionen für die derzeitigen Pensionisten zu finanzieren habe, andererseits aber die ohnehin höheren eigenen zusätzlichen Leistungen zur Erreichung von ähnlichen Pensionseinkommen nicht einmal die Unterhaltsbemessungsbasis schmälern würden. Würden die Pensionsbeiträge in der staatlichen Sozialversicherung vom Gesetzgeber angehoben, um die Pensionen auf derzeitigem Niveau zu sichern, komme niemand auf die Idee, dass diese gesetzlichen Abzüge nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Für die Anerkennung als Abzugspost sei zusätzlich zur Angemessenheit derartiger Vorsorgen auch noch zu fordern, dass die für die Altersvorsorge angesparten Beträge nicht vorzeitig für andere Zwecke verwendet werden könnten.

Gitschthaler weist in seiner Glosse zu EF-Z 2006/73 darauf hin, dass die Überlegungen zur Abzugsfähigkeit von Pensionsvorsorgeleistungen problematisch seien, weil sie bedeuteten, dass sich die unterhaltsberechtigten Kinder an der Altersvorsorge ihrer Eltern zu beteiligen hätten. Dieser Beitrag solle wohl in der Schließung der zu erwartenden Pensionslücke zur Aufrechterhaltung des Einkommens bestehen. Zum Zeitpunkt des Pensionsbezugs würden die heute unterhaltsberechtigten Kinder aber nicht mehr unterhaltsberechtigt sein und von der Aufrechterhaltung der Bemessungsgrundlage nichts mehr haben.

3.4 Es mag durchaus sein, dass die private Pensionsvorsorge zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards im Alter immer wichtiger wird. Bei der Unterhaltsbemessung ist das Hauptaugenmerk jedoch darauf zu legen, dass grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben abzugsfähig sind. Auch wenn die gesetzlichen Pensionsleistungen zusehends zurückgenommen werden, hat die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben. Außerdem dürfen vermögensbildende Maßnahmen nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten anerkannt werden. In dieser Hinsicht lässt sich die von Neuhauser berechtigterweise erhobene Forderung, dass die vom Unterhaltsschuldner im Rahmen einer privaten Pensionsvorsorge angesparten Beträge nicht zweckwidrig verwendet werden dürfen, kaum sicherstellen. Der Ansicht von Schwimann und Kolmasch, dass diese Forderung überzogen sei und es dem Unterhaltspflichtigen überlassen bleiben müsse, auf welche Weise er vorsorgen wolle, ist nicht beizupflichten.

Nach der derzeitigen Sachlage besteht insgesamt kein sachlich gerechtfertigter Anlass, von den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzugehen. Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage daher im Allgemeinen weiterhin nicht abzugsfähig. Nicht übersehen wird, dass durchaus besondere Umstände vorliegen können, die einen Abzug gerechtfertigt erscheinen lassen. In dieser Hinsicht ist etwa daran zu denken, dass der konkret betroffene Unterhaltsberechtigte von der vom Unterhaltsschuldner finanzierten Zusatzpension profitiert, oder dass ausnahmsweise keine gesetzliche Sozialversicherung besteht. Derartige besondere Umstände hat der Vater nicht dargelegt. Sein Argument, dass die Kinder im Fall der Einbeziehung der Pensionskassenbeiträge in die Bemessungsgrundlage doppelt begünstigt würden, überzeugt mit Rücksicht auf sein Alter und jenes der Kinder nicht.

4. Die im Revisionsrekurs angeführten Verfahrensmängel hat der Vater schon in seinem Rekurs geltend gemacht. Ein bereits vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037). Überdies kommt der Frage nach einem Zusammenhang zwischen der Erbringung von Naturalleistungen und dem Abgehen von der Prozentsatzkomponente sowie der Forderung des Vaters, den Mehrbedarf der Kinder und die Verwendung der Unterhaltsbeiträge durch die Mutter nachzuweisen, keine Bedeutung zu (vgl Stabentheiner aaO § 140 Rz 14).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert darstellt. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen weiterhin keine Abzugspost dar.

Dem Revisionsrekurs des Vaters war damit der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E94916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00075.10B.0818.000

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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