RS OGH 1991/5/8 3Ob69/91, 6Ob18/99m, 9Ob137/03t, 9Ob28/10y, 8Ob102/11z, 7Ob32/12z, 1Ob182/14t, 5Ob11

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

EheG §55a

Rechtssatz

Auch für Unterhaltsvergleiche nach § 55 a EheG gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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