TE OGH 2010/9/1 3Ob127/10p

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*****-V***** GmbH und 2. C*****-D***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2010, GZ 46 R 494/09a-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28. Mai 2009, GZ 20 C 1/08w-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien sind aufgrund eines Teilurteils verpflichtet, es zu unterlassen, die Firmenbuch-Datenbank der beklagten Republik zur Aktualisierung ihrer eigenen Datenbank zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, sofern sie diese Daten nicht gegen ein angemessenes, der Republik zufließendes, Entgelt bezogen haben. Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils (teilweise wiedergegeben auch zu 4 Ob 11/07g = SZ 2007/95) war es unstrittig, dass die nunmehr klagenden Parteien die betreffenden Daten früher über den Kreditschutzverband und zuletzt von Verrechnungsstellen der beklagten Partei gegen fixe Entgelte bezogen.

Im vorliegenden Verfahren machen die klagenden Parteien mit Impugnationsklage geltend, die von ihnen gezahlte Gerichtsgebühr sei höher als das angemessene Entgelt. Außerdem sei der Titel unbestimmt, weil sich kein Rückschluss ziehen lasse, welches Entgelt angemessen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das das klageabweisende Urteil erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichts gerichtete außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist nicht zulässig.

Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS-Justiz RS0123123). Diese ist aber kein Mittel, die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung zu bekämpfen oder die Richtigkeit des Exekutionstitels zu überprüfen (3 Ob 205/07d). Dass - abgesehen von § 7 Abs 2 EO - sonstige Grundsätze des § 7 EO (etwa ausreichende Bestimmtheit des Exekutionstitels) verletzt wurden, ist kein Impugnationsgrund (RIS-Justiz RS0000989).

Wenn daher auch grundsätzlich mit Klage nach § 36 EO geltend gemacht werden könnte, das tatsächlich geleistete Entgelt sei angemessen, weshalb nicht gegen den Titel verstoßen werde, liefe die (implizite) Behauptung, das ohnehin schon dem Exekutionstitel zugrunde gelegte Entgelt sei doch angemessen, auf eine eben nicht zulässige Bekämpfung der Richtigkeit des Titels hinaus. Die dem im Ergebnis entsprechende Ansicht des Berufungsgerichts ist bezogen auf den vorliegenden Einzelfall jedenfalls gut vertretbar. Schon im Exekutionsantrag hat die beklagte Partei vorgebracht, die klagenden Parteien entrichteten jeweils nur die Gerichtsgebühr. Dem widersprechen sie auch gar nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E95198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00127.10P.0901.000

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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