TE OGH 2010/9/29 7Ob155/10k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 119.485 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juni 2010, GZ 4 R 90/10g-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine von der Revisionswerberin behauptete Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, liegt nicht vor:

Dadurch, dass keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, ist das Berufungsverfahren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mangelhaft geblieben. Nach § 480 Abs 1 ZPO (in der unstrittig hier anzuwendenden Fassung des BBG 2009) ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur (mehr) anzuberaumen, wenn es der Berufungssenat - etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache - für erforderlich hält. Ist eine abschließende Sacherledigung - wie hier - auch ohne eine solche Berufungsverhandlung möglich, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen (RIS-Justiz RS0125957).

Die Klägerin wurde schon durch das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der nun in der außerordentlichen Revision von ihr wiederholte Vorwurf, sie sei von einem Mitarbeiter der Beklagten über die (nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung) angezeigte Verwahrungsart von Schmuck und Wertgegenständen nicht entsprechend aufgeklärt worden, gegen das Neuerungsverbot verstößt. In erster Instanz hatte die Klägerin behauptet, die später gestohlenen Schmuckgegenstände „nach Anweisung“ des „über sämtliche Verhältnisse und Umstände … informierten“ Mitarbeiters der Beklagten verwahrt zu haben. Dies zu beweisen ist der Klägerin allerdings nicht gelungen.

Ein Versicherer ist zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung dies redlicherweise erwarten darf (RIS-Justiz RS0119747). Äußert der Versicherungsnehmer Fehlvorstellungen etwa über den Deckungsumfang, hat sie der Agent richtig zu stellen (RIS-Justiz RS0106980; RS0080898 [T1]). Es besteht daher eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein nach den gegebenen Umständen ausgeschlossenes Risiko anstrebt (7 Ob 94/09p, VR 2010/30, 836; RIS-Justiz RS0106980). Das Vorliegen einer solchen Situation hat die Klägerin aber in erster Instanz nicht behauptet.

Da die Revision einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen vermag, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht,

Textnummer

E95194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00155.10K.0929.000

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten