RS OGH 2023/9/27 7Ob1/05f; 7Ob94/09p; 7Ob155/10k; 7Ob190/11h; 7Ob100/11y; 7Ob111/18a; 7Ob117/22i; 7O

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

ABGB §914 IIIh
AHB 1998 Art2.2.6
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In der (österreichischen) Versicherungspraxis gibt es grundsätzlich keine generelle „All-risk-Versicherung". Ein Versicherungsnehmer darf daher nicht erwarten, dass mit einer Haushaltsversicherung schlechthin jedwedes Risiko abgedeckt ist. Ein Versicherer ist zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung dann verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise dies erwarten darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119747

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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