TE OGH 2010/10/5 17Ob13/10a

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Veröffentlicht am 05.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S.p.A., *****, Italien, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 26. Juli 2010, GZ 6 R 90/10t-18, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. April 2010, GZ 22 Cg 58/10m-4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen wird.

Text

Begründung:

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung bestimmte die von ihr vertriebenen Produkte betreffende Behauptungen zu verbieten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren - ohne Anhörung der Beklagten - zur Gänze statt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung auf und wies den Sicherungsantrag mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück. Es unterließ sowohl einen Bewertungsausspruch als auch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Ob der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit und allenfalls die Berechtigung des von der Klägerin gegen die rekursgerichtliche Zurückweisungsentscheidung erhobenen Revisionsrekurses zuständig ist, kann einstweilen noch nicht beurteilt werden.

§ 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, welche auf die Fälle einer abschließenden Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens zu beschränken ist (2 Ob 65/08k; RIS-Justiz RS0112144). Der Revisionsrekurs ist daher im vorliegenden Fall nicht jedenfalls zulässig, sondern nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO (2 Ob 65/08k mwN).

An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, weshalb es keiner Aktenrückstellung allein zu seiner Nachholung bedarf, wenn der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ohnehin bejaht (RIS-Justiz RS0123384). An den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof aber grundsätzlich gebunden, es sei denn, es läge eine gesetzwidrige Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht vor (RIS-Justiz RS0042385, RS0042450, RS0042437). Eine Bindung des Rekursgerichts an die vom Kläger vorgenommene Bewertung seines (auch) vermögensrechtlichen, nicht in Geld bestehenden Sicherungsbegehrens besteht nicht (RIS-Justiz RS0043252). Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, erwiese sich der Revisionsrekurs der Klägerin als jedenfalls unzulässig. Bei einem 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 508 Abs 3 bis 5 iVm § 528 Abs 2a ZPO vom Rekursgericht zu beurteilen; nur im Falle eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands vom Obersten Gerichtshof. Damit die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs geklärt werden kann, muss das Rekursgericht den Bewertungs- und den Zulässigkeitsausspruch nachholen.

Textnummer

E95407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0170OB00013.10A.1005.000

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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