TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/30 98/18/0256

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A C, (geboren am 1. August 1981), in Schwaz, vertreten durch Dr. Günther Maleczek und Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Winterstellergasse 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. Juni 1998, Zl. III 151-3/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 19. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 14. März 1997 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2, § 15 StGB, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB mit einer teilbedingt nachgesehenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen belegt worden, weil er

A) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, und zwar

1. zwischen September 1995 und Mai 1996 in Jenbach einem Verfügungsberechtigten eines Unternehmens einen Füllhalter, eine Packung Tintenpatronen, einen Spitzer, mehrere Radiergummies und mehrere Räucherstäbchen im Gesamtwert von ca. S 500,-- in mehreren Zugriffen,

2. am 14. Mai 1996 in Wiesing einem Verfügungsberechtigten eines Fußballklubs drei bis vier Flaschen Limonade und einen Fußball durch Einsteigen in ein Gebäude,

3. am 7. Juli 1996 in Wiesing einem Verfügungsberechtigten dieses Fußballklubs vier Dosen "Red Bull" im Wert von S 80,-- durch Einbruch in ein Gebäude,

4. am 18. August 1996 in Wiesing einem Verfügungsberechtigten des Eisstockschützenvereins zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Werts durch Einsteigen in ein Gebäude (Versuch),

5. im August 1996 in Wiesing zusammen mit einem anderen dem

H. Sch. Bargeld von S 20,-- durch Einbruch in dessen PKW,

6. am 28. September 1996 in Wiesing der M. F. Bargeld von ca. S 800,--,

7. im September 1996 in Wiesing der A. Sch. Bargeld von ca. S 2.770,--,

8. am 21. September 1996 in Wiesing einem Verfügungsberechtigten der Freiwilligen Feuerwehr ein Feldmesser im Wert von ca. S 300,--,

9. am 22. Oktober 1996 in Strass i.Z. der E. B. eine Ledergeldtasche mit einer Telefonwertkarte und Bargeld von ca. S 1.000,--,

10. in der Zeit vom 1. August 1996 bis 19. November 1996 in Wiesing einem Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelmarktes mindestens 20 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von S 800,-- in mehreren Angriffen,

11. im Mai/Juni 1996 in Wiesing der Ch. Sch. Kaugummikugeln im Wert von ca. S 500,-- durch Aufbrechen der Plexiglasscheibe eines Kaugummiautomaten,

B) in der Zeit zwischen 9. September 1995 und 26. August 1996 in Jenbach ein ihm anvertrautes Gut, nämlich eine gemietete Videokonsole ("Supernintendo") und dazugehörige Spiele unerhobenen Wertes dadurch, dass er die Videokonsole samt Zubehör über die vereinbarte Rückgabefrist ein Jahr lang hinaus behalten und sie an verschiedene seiner Bekannten weiterverliehen habe, sich mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern,

C) im August 1996 in Wiesing eine Sache, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt habe, an sich gebracht habe, indem er von einem Strafunmündigen dem A. E. weggenommenes Bargeld in Höhe von ca. S 400,-- an sich gebracht habe.

Ferner sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Schwaz mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 27. Oktober 1997 wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB (unter Vorbehalt des Ausspruchs der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren gemäß § 13 Abs. 1 JGG und gemäß § 50 Abs. 1 StGB, § 22 JGG unter Anordnung der Bewährungshilfe) schuldig gesprochen worden, weil er sich am 30. Mai 1997 in Jenbach einen von ihm gefundenen fremden Fotoapparat im Wert von ca. DM 450,-- mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 5. Dezember 1997 sei über ihn wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt worden, weil er im Juni/Juli 1997 in Maurach der R. Sch. Bargeld von insgesamt zumindest S 1.500,-- in mehreren Zugriffen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 4. Mai 1998 sei er schließlich wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden, weil er am 18. März 1998 einen Bargeldbetrag von S 7.000,-- der E. Sch. mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, sein Verhalten den Gesetzten anzupassen. Daraus sei zu folgern, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), weshalb vom "Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG" zu seinem Nachteil Gebrauch gemacht werde. Seine rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahls, Veruntreuung, Hehlerei, Unterschlagung erfüllten als mehr als einmalige rechtskräftige Verurteilung durch inländische Gerichte wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (gegen fremdes Vermögen) beruhender strafbarer Handlungen den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot jedoch nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache das Aufenthaltsverbot zum Schutz der (Vermögens-)Rechte anderer dringend geboten im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Berufungsurteil vom 2. Juli 1997 hinzuweisen, denen zufolge der Beschwerdeführer am 15. Jänner 1996 die Einstellung des Verfahrens wegen Vergehens des schweren Diebstahls in zwei Fällen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 JGG erfahren habe und über Veranlassung des Pflegschaftsgerichtes am 12. März 1996 eine Aussprache mit der Sozialarbeiterin der Jugendwohlfahrtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (der erstinstanzlichen Behörde) stattgefunden habe, nach deren Bericht der Beschwerdeführer ein provozierendes Verhalten gezeigt habe, von den begangenen Straftaten unbeeindruckt geblieben sei und seine Eltern keinen besonderen erzieherischen Einfluss mehr auszuüben vermochten. Vor allem jedoch zeigten die Tatzeiten, dass er sogleich wieder mit der Verübung von Eigentumsdelikten fortgefahren sei und auch noch nach seiner Vernehmung durch die Gendarmerie im Sommer 1996, wo er sich geständig gezeigt habe, weitere Delikte gegen das Eigentum gesetzt habe.

Ferner verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Bezirksgerichtes Schwaz im Urteil vom 27. Oktober 1997, denen zufolge der Beschwerdeführer kein eigenes Einkommen oder Vermögen habe und, wie auch seine Eltern, von zwei Brüdern erhalten werde. Er sei dabei, sich dem Einfluss seiner Eltern, die dieser Entwicklung hilflos gegenüberstünden, zu entziehen (Jugenderhebungen). Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass er seine letzte Straftat vom 18. März 1998 während des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens gesetzt habe.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien von großem Gewicht. Er halte sich seit 1989 erlaubt hier auf, habe fünf Jahre lang die Volksschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht und anschließend versucht, als Hilfsarbeiter am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er weise daher eine dementsprechende Integration, eine intensive private Bindung in Österreich und dazu korrespondierend eine Desintegration in der Türkei auf. Eine intensive familiäre Bindung habe er zu seinen Eltern und Geschwistern, die im Bundesgebiet gut integriert seien und mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Das Gewicht seiner privaten/familiären Interessen werde allerdings durch die aus den Straftaten hervorleuchtende Beeinträchtigung der sozialen Komponente der Integration und durch den Umstand, dass es ihm nicht gelungen sei, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, gemindert. Im Hinblick auf seine Neigung zu Vermögensdelikten wögen seine Interessen jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - der Schutz der Vermögensrechte anderer habe einen großen öffentlichen Stellenwert -, weshalb diese Maßnahme auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß § 38 FrG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer erfülle unbestritten die erste Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. nicht. Dass er in der Türkei werde leben müssen, bestimme das Aufenthaltsverbot keineswegs, weil dieses lediglich anordne, dass er Österreich werde verlassen müssen, nicht jedoch, in welches Land er sich werde begeben müssen. Wenn der Beschwerdeführer auch ein Jugendlicher sei, so ändere dies nichts an der aus seinen zahlreichen Straftaten hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Von einer "verzögerten Reife" könne keine Rede sein (Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 27. Oktober 1997, dem zufolge der Beschwerdeführer nach den Jugenderhebungen und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck reif genug sei, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und dementsprechend zu handeln).

Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für dessen Erlassung, nämlich der Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sei das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG verwirklicht, unbekämpft.

Auch gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es sei die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde hält indes den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG für rechtswidrig und bringt vor, es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten als Jugendlicher begangen habe und an Jugendstraftaten andere Maßstäbe als an von Erwachsenen begangene Delikte anzulegen seien, weshalb im Jugendgerichtsgesetz auf die verzögerte Reife von Jugendlichen zwischen dem 14. und 16. Lebensjahr Bedacht genommen werde. Es handle sich vorliegend um typische Straftaten eines Jugendlichen, die eine negative "Zukunftsprognose" nicht rechtfertigten. Ferner werde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit 28. Februar 1989, somit seit bereits über neun Jahren, in Österreich aufhalte, den Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht habe und sehr intensive Beziehungen zu seiner hier lebenden Familie habe, während er in der Türkei keine wie immer gearteten persönlichen Beziehungen habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1989 und seinen Schulbesuch in Österreich, die daraus ableitbare Integration und seine Bindungen zu seinen hier gut integrierten Eltern und Geschwistern zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG). Dieser Beurteilung ist beizupflichten, hat doch der Beschwerdeführer durch sein - ungeachtet behördlicher Ermahnungen und Verurteilungen - fortgesetztes strafbares Verhalten in eindringlicher Weise zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich zu bessern und die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. So verübte er, obwohl - wie sich aus den insoweit unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt - im Anschluss an ein gegen ihn wegen des Verdachts des schweren Diebstahls in zwei Fällen geführtes Strafverfahren, das am 15. Jänner 1996 gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 JGG eingestellt worden war, pflegschaftsbehördliche Maßnahmen ergriffen worden waren (Aussprache der Jugendwohlfahrtsbehörde mit dem Beschwerdeführer am 12. März 1996 über Veranlassung des Pflegschaftsgerichts), im Zeitraum bis Oktober 1996 zahlreiche weitere Vermögensdelikte, weshalb er am 14. März 1997 vom Landesgericht Innsbruck zu einer teilbedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde er in der Folge jeweils binnen nur weniger Monate nach der vorangegangenen Verurteilung erneut in einschlägiger Weise straffällig, sodass er am 27. Oktober 1997, 5. Dezember 1997 und 4. Mai 1998 jeweils strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. I.1.). Selbst die Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens konnte den Beschwerdeführer, der sich in seiner Stellungnahme vom 2. März 1998 gegen die Erlassung dieser Maßnahme ausgesprochen hatte (vgl. die vorgelegten Verwaltungsakten), nicht davon abhalten, am 18. März 1998 neuerlich einen Diebstahl zu verüben, welche Straftat Gegenstand der Verurteilung vom 4. Mai 1998 war. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers begegnet somit die Auffassung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG keinen Bedenken.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein besagtes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde - auch wenn man dem jugendlichen Alter und der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich besonderes Gewicht beimisst - zu Recht der durch sein fortgesetztes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine wie immer gearteten persönlichen Beziehungen habe, ist zu erwidern, dass derartige Auswirkungen von ihm im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Abgesehen davon wird mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land (etwa in die Türkei) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

3. Ebenso ist der Beschwerdehinweis auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zielführend.

Nach dieser Gesetzesbestimmung darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, erfüllt er die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle schon deshalb nicht, weil er unstrittig erst im Alter von sieben Jahren nach Österreich gekommen ist und somit nicht "von klein auf" im Inland aufgewachsen ist (vgl. in diesem Zusammenhang aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0097, mwN).

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180256.X00

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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