TE OGH 2010/12/21 8ObA50/10a

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Veröffentlicht am 21.12.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 116.649,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 95.093,97 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2010, GZ 11 Ra 34/10i-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vertrag des klagenden Tankstellenpächters wurde vom beklagten Tankstellenunternehmen wegen der Zahlungsverzögerungen des Klägers aufgelöst. Im Vorverfahren begehrte der klagende Tankstellenpächter vom beklagten Tankstellenunternehmen einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG. Dieser wurde in der Vorentscheidung zu 8 ObA 45/08p im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, dass der Kläger zwar zahlungswillig, aber nicht zahlungsfähig und die Tankstelle unter den vertraglichen Bedingungen nicht gewinnbringend zu führen war. Daher wurde das Scheitern der Zahlungsversuche, das letztlich zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses führte, dem Kläger noch nicht als Verschulden angelastet, das dem Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG entgegensteht.

Im nunmehrigen Verfahren beantragt der Kläger den Zuspruch des kalkulatorischen Jahresverlustes samt 20 % Umsatzsteuer für den Zeitraum von Jänner 2003 bis zur Auflösung im Februar 2005. Er stützt dies zusammengefasst primär auf einen Bereicherungsanspruch. Das Vertragsverhältnis, das dazu geführt habe, dass er die Tankstelle nicht habe gewinnbringend führen können, sei infolge Verstoßes gegen Kartellrecht und gegen § 879 ABGB sowie gegen § 6 HVertrG nichtig. Weiters stützte er sein Begehren auf Schadenersatz, im Wesentlichen wegen der Verfassung des nichtigen Vertrags, mit der die Beklagte vor- bzw nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt habe.

Nach den wesentlichen Feststellungen wusste der Kläger aber spätestens im zweiten Halbjahr 2004, dass die Tankstelle unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht gewinnbringend zu führen war. In verschiedenen Schreiben ersuchte er die Beklagte auch um die Gewährung von Zuschüssen.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren übereinstimmend abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs mangels Schlüssigkeit und hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wegen Verjährung.

In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger vor allem gegen die Annahme der Verjährung seiner Schadenersatzansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung für einen schon vorhersehbaren Teilschaden dann, wenn dem Geschädigten schon ein Primärschaden entstanden ist, mit der Kenntnis dieses Primärschadens und nicht erst mit dem Eintritt der einzelnen späteren Teilschäden (RIS-Justiz RS0097976; zuletzt 8 ObA 66/09b).

Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Schäden in den Jahren 2004 und 2005 seien nicht die Folge des Verlustes 2003 gewesen, ist ihm schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass er sich ja auf die nach seinen Behauptungen rechtswidrigen Vertragsbedingungen als Grundlage für den Schadenersatzanspruch stützt. Dass dem Kläger spätestens im zweiten Halbjahr 2004 bewusst war, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen die Tankstelle nicht gewinnbringend zu führen war, wurde aber ausdrücklich festgestellt. Die Möglichkeit, dass die Beklagte diesen Nachteil durch Zuschüsse, auf deren Gewährung kein Anspruch behauptet wurde, mindern könnte, ändert an der Kenntnis des eingetretenen Schadens nichts.

Warum es sich hier um eine fortgesetzte Schädigung handeln sollte (RIS-Justiz RS0034536) und nicht um weitere Teilschäden eines durch den Vertragsabschluss eingetretenen Primärschadens (RIS-Justiz RS0097976), wird in der Revision nicht dargelegt.

Der Kläger stützt sich auch darauf, dass die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gemäß § 18 Abs 3 HVertrG gehemmt gewesen wäre. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass eine im Sinne dieser Bestimmung als Voraussetzung für die Hemmung erforderliche „Anmeldung“ der Ansprüche bei der Beklagten nicht erfolgt sei. Die konkrete Beurteilung der vom Kläger an die Beklagte gerichteten Schreiben (vor allem Ersuchen um Zuschüsse) unter diesem Aspekt ist eine Frage des Einzelfalls und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger nicht darzustellen.

Soweit der Kläger verschiedene Fragen der „Aktenwidrigkeit“ im Zusammenhang mit seiner Kenntnis von den Verlusten releviert, ist dem die konkrete Feststellung entgegenzuhalten, dass er bereits im Jahr 2004 Kenntnis davon hatte, dass die Tankstelle unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht gewinnbringend zu führen war.

Die Schlüssigkeit des Vorbringens im Verfahren erster Instanz kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falls beurteilt werden und stellt dementsprechend keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Inwieweit hier der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz ein schlüssiges Vorbringen zu den bei der Beklagten eingetretenen Bereicherungen erstattet hätte, führt die Revision aber auch gar nicht näher aus.

Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der konkreten Revision des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Schlagworte

11 Arbeitsrechtssachen,

Textnummer

E95968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00050.10A.1221.000

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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