TE OGH 2011/2/17 4R36/11k

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Curd Steinhauer als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas Rendl und die Richterin Mag. Martina Elhenicky in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine H*****, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und der Beitrittswerberin auf Seiten der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.980,73 s.A., über den Rekurs der Beitrittswerberin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.1.2011, 49 Cg 233/10x-11, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

              

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

              Die Beitrittswerberin hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

              Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

              Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Klägerin erwarb von der Beklagten Wertpapiere der M***** Ltd. Sie begehrt nunmehr die Rückabwicklung dieses Wertpapiergeschäftes und Rückzahlung des Kaufpreises. Sie brachte – soweit für das Rekursverfahren relevant – vor, sie habe ihre Kaufentscheidung auf Grundlage irreführender Aussagen der Beklagten in deren Werbeunterlagen über die Sicherheit der Veranlagung getroffen. Sie sei über das tatsächliche Risiko nie aufgeklärt worden, sodass sie die Kaufaufträge wegen Irrtums anfechte.

Die Beklagte bestritt die behauptete Irreführung. Sie habe einen Irrtum der Klägerin weder veranlasst noch liege ein solcher vor.

Die Beklagte verkündete unter anderem der Beitrittswerberin den Streit, die als unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Klägerin die Kaufverträge vermittelt habe. Habe sie die Klägerin dabei in die Irre geführt, sei das der Beklagten zwar grundsätzlich nicht zuzurechnen. Sollte der Schaden der Klägerin dennoch - aus welchem Grund auch immer – von der Beklagten zu vertreten sein, hafte ihr die Beitrittswerberin.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2010 (ON 7) trat die Beitrittswerberin dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin bei und ergänzte die Beitrittserklärung infolge erstgerichtlichen Verbesserungsauftrags mit Schriftsatz vom 1.12.2010 (ON 10). Sie begründete ihr Interventionsinteresse damit, dass ihr hinsichtlich ihrer Beratungs- und Vermittlungsleistungen kein für den Schaden der Klägerin kausales, fehler- und schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei. Regressansprüche seien ihr gegenüber daher nicht berechtigt. Im Fall des Obsiegens der Klägerin seien deren mögliche Ansprüche aufgrund der Unmöglichkeit des zweifachen Ersatzes jedoch ausgeschlossen. Die Rechtslage der Beitrittswerberin verbessere sich, wenn sie diesen Einwand der Klägerin entgegenhalten könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Nebenintervention ohne Zustellung des Beitrittsschriftsatzes a limine zurück. Es begründete seinen Beschluss zusammengefasst damit, dass das von der Beitrittswerberin erstattete Tatsachenvorbringen, ihr sei kein fehler- oder schuldhaftes Verhalten vorwerfbar, derart rudimentär sei, dass es ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin nicht schlüssig begründe. Von der Beklagten zu erwartende Regressforderungen seien nur im Fall des gänzlichen Unterliegens der Klägerin ausgeschlossen, nicht aber durch deren Obsiegen abzuwehren. Solange die Beklagte keinen Ersatz geleistet habe, stehe es der Klägerin frei, die Beitrittswerberin unabhängig vom gegenständlichen Verfahren auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beitrittswerberin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihrem Beitrittsantrag stattgegeben und die Nebenintervention zugelassen werde; hilfweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat von der Zustellung des Rekurses an die Parteien Abstand genommen, wozu auch das Rekursgericht aus folgenden Überlegungen keine Veranlassung sieht:

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl I 2009/30 wurde das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse zwar generell zweiseitig gestaltet, sodass seither gem. § 521 a Abs 1 ZPO nur mehr Beschlüsse ausgenommen sind, die vor Streitanhängigkeit ergehen, sowie prozessleitende (verfahrensleitende) Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist. Auch Rechtsmittelverfahren, in denen über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden ist, sind nicht (mehr) einseitig (7 Ob 191/10d). Dieser Grundsatz ist dahingehend einzuschränken, dass wenn gemäß § 18 Abs 2 ZPO über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Nebenintervenienten durch Beschluss entschieden wurde, den Parteien des Zwischenverfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO, das sind nur der Beitretende und der Bestreitende, die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels zukommt. Der anderen Hauptpartei ist aber die Rechtsmittelbefugnis zu versagen (Schubert in Fasching/Konecny², § 18 Rz 14 mwN), was umso mehr für die Befugnis zur Rechtsmittelbeantwortung gelten muss (OLG Wien 2 R 241/09i).

Nachdem die Rechtswirkungen der Nebenintervention erst mit der Zustellung des Schriftsatzes an beide Parteien eintreten (Schubert in Fasching/Konecny², § 18 Rz 5), entfaltete die Nebenintervention der Beitrittswerberin, die das Erstgericht im Vorprüfungsverfahren noch vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien zurückwies, noch keine Wirksamkeit. Eine Bestreitung der Zulässigkeit der Nebenintervention durch eine der beiden Hauptparteien, was Voraussetzung der Rechtsmittelbefugnis wäre, liegt nicht vor. In Ermangelung eines Rekursgegners hat daher auch das Rekursverfahren einseitig zu bleiben. Folglich erweist sich die Rekursbeantwortung der Klägerin als unzulässig und muss zurückgewiesen werden.

Der Rekurs führt ins Treffen, dass sich die konkrete Gestalt des rechtlichen Interesses oftmals erst auf Grund der Verfahrensergebnisse ergebe. Eine genaue Darstellung, gegen wen welcher Anspruch bestehen könnte, sei daher nicht notwendig. Die zukünftige mögliche Prozessentwicklung müsse bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses berücksichtigt werden. Die Rechtssphäre der Beitrittswerberin sei durch das Prozessergebnis in mehrfacher Hinsicht berührt. Die Klägerin stütze die Klage auf Irrtumsanfechtung, Rücktritt und Schadenersatz. Erst das Endurteil werde zeigen, ob und wer einen abzuwehrenden Anspruch gegen die Beitrittswerberin geltend machen könne. Bei einer Klagsstattgebung werde ihr kaum eine Verantwortung für den entstandenen Schaden zurechenbar sein. Im Fall einer Klagsabweisung seien jedoch mögliche auf der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Beitrittswerberin basierende Ersatzansprüche der Klägerin gegen sie denkbar. Bringe das Verfahren auf Grund der Einvernahme der Parteien ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beitrittswerberin zum Vorschein, wäre sie in einem Folgeprozess auf Grund der vorliegenden Streitverkündung an die dort getroffenen Feststellungen gebunden. Für den Streitbeitritt sei nur die Tatsache, dass ihr hinsichtlich ihrer Beratungs- und Vermittlungsleistungen kein fehler- oder schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei, relevant.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Es ist dabei von folgenden Überlegungen auszugehen:

Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO „bestimmt anzugeben“. Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung. Demnach hat das Gericht bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes diesen von Amts wegen zu prüfen. Führen die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung des rechtlichen Interesses in abstracto, so ist die Nebenintervention sofort zurückzuweisen (6 Ob 201/09s mwN).

Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse hinausgeht. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RIS-Justiz RS0035724). Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (RIS-Justiz RS0035565).

Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen (RIS-Justiz RS0035638). Das rechtliche Interesse muss aber konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (RIS-Justiz RS0106173). Auch die Tatbestandswirkung einer Entscheidung kann den Eintritt von Vor- oder Nachteilen für den Nebenintervenienten als wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Interventionsbefugnis des Dritten begründen, etwa dann, wenn das Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regress– oder Gewährleistungsanspruch der unterliegenden Partei gegen den Nebenintervenienten schafft (7 Ob 201/97b, Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 90).

Der Nebenintervenient muss sein rechtliches Interesse im Beitrittschriftsatz bestimmt angeben und glaubhaft machen, wobei die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS 0035678; 7 Ob 201/97b).

Die Beitrittswerberin hat ihr Interventionsinteresse trotz Aufforderung durch das Erstgericht, den Streitbeitritt durch bestimmtes und schlüssiges Angeben ihres rechtlichen Interesses zu verbessern, lediglich darauf gestützt, dass ihr hinsichtlich ihrer Beratungs- und Vermittlungsleistungen kein fehler- oder schuldhaftes Verhalten vorwerfbar sei, Regressansprüche gegen sie nicht bestünden und im Fall des Obsiegens der Klägerin aufgrund der Unmöglichkeit des zweifachen Ersatzes ausgeschlossen seien.

Wenn der Rekurs die Ansicht vertritt, dass sich ein rechtliches Interesses erst auf Grund der Verfahrensergebnisse ergeben könne und eine genaue Darstellung, gegen wen welcher Anspruch bestehe, nicht notwendig sei, weil erst das Endurteil zeigen werde, ob und wer einen abzuwehrenden Anspruch gegen die Beitrittswerberin geltend machen könne, übersieht er, dass das Rekursgericht nur jene Tatsachen und Rechtsüberlegungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, die bereits im Beitrittsschriftsatz erklärt werden. Darüber hinausgehende Überlegungen sind nicht mit einzubeziehen.

              Der Beitrittswerberin ist es im Beitrittsschriftsatz trotz Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit nicht gelungen, ihr rechtliches Interesse schlüssig darzulegen. Sie bestreitet sowohl ein ihr vorwerfbares Fehlverhalten als auch Regressansprüche der Klägerin, ohne dass die Klägerin gegen sie einen Vorwurf der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten erhoben oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat. Sie hat die Klage lediglich auf irreführende Informationen in den Werbeunterlagen der Beklagten, nicht aber auf eine fehlerhafte Aufklärung im Beratungsgespräch gestützt.

              Zur Begründung eines rechtlichen Interesses ist es zwar nicht erforderlich, dass der Partei tatsächlich ein Anspruch gegen den Nebenintervenienten zusteht, sondern es genügt schon, wenn sie der erklärten Ansicht ist, ein solcher stünde ihr zu, doch reicht die bloß theoretische Möglichkeit, dass ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beitrittswerberin bestehe, nicht aus; er muss vielmehr gut wahrscheinlich sein, da es sonst allein im Bereich der Partei läge, einem Dritten Zutritt zum Verfahren zu verschaffen (Deixler-Hübner, aaO, 96).

              Lediglich die Beklagte hat für den Fall des Obsiegens der Klägerin Regressansprüche gegen die Beitrittswerberin angedroht. Davon ausgehend vermag das Vorbringen im Beitrittschriftsatz keine Wahrscheinlichkeit eines Regressanspruchs der Klägerin gegen die Nebenintervenientin aufzuzeigen, sodass ihr Beitritt bereits aus diesem Grund mangels schlüssiger Darlegung eines rechtlichen Interesses nicht zuzulassen war. Der Beitrittswerberin ist daran, bloß denkmögliche, aber noch nicht einmal behauptete Schadenersatzansprüche der Klägerin durch eine entsprechende Beteiligung am Verfahren auf ihrer Seite abzuwehren, kein rechtliches Interesse zuzubilligen.

              Auch das Argument der Beitrittswerberin, ein klagsstattgebendes Urteil schließe Regressansprüche der Klägerin gegen sie aus, geht fehl. Sollte die Klägerin der Beitrittswerberin tatsächlich ein Fehlverhalten vorwerfen, könnte sie einen darauf gründenden Schadenersatzanspruch unabhängig vom Erfolg in diesem Verfahren geltend machen, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat. Als Geschädigte kann sie jeden der ihr solidarisch haftenden Schädiger auf Ersatz des gesamten durch ihn verursachten Schadens in Anspruch nehmen, solange und soweit sie nicht von einem ihr Haftenden bereits Ersatz bekommen hat. Selbst im Fall ihres Obsiegens bliebe es der Klägerin daher unbenommen, ihre deckungsgleichen Schadenersatzansprüche gegen die Beitrittswerberin durchzusetzen. Erst mit Erfüllung durch die Beklagte wäre es unzulässig, wollte die Klägerin ihre Ansprüche doppelt liquidieren.

              Auch von der vom Rekurs ins Treffen geführten Bindung an für den Standpunkt der Beitrittswerberin nachteilige Feststellungen bei Inanspruchnahme durch die Klägerin kann keine Rede sein. Die für die Rechtsposition der Beitrittswerberin gegenüber der Klägerin allein entscheidenden Frage, ob im Zuge der Anlageberatung Fehler unterlaufen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, sodass hier insoweit gar keine Feststellungen zu treffen sind.

              Zu ergänzen bleibt, dass eine Streitverkündung - nach ständiger Rechtsprechung - dem Zweck dient, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (RIS-Justiz RS0114659). Durch die Streitverkündung wird dem Verständigten die Möglichkeit genommen, auch wenn er dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitritt, Einwendungen zu erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0038096). In diesem Rahmen ist der Nebenintervenient an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihm in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Es ist daher auch der Umfang der Bindungswirkung einer Entscheidung gegenüber dem Nebenintervenienten durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d hinlänglich geklärt, wobei die Bindungswirkung ohnehin nur eine mögliche Folge einer Nebenintervention (oder ihrer Unterlassung), nicht aber Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist (7 Ob 191/10d mwN).

              Nachdem die Beklagte, nicht aber die Klägerin der Beitrittswerberin den Streit verkündete, war die Beitrittswerberin zur Nebenintervention auf Seiten der Klägerin auch nicht gehalten, um mögliche Nachteile einer Bindungswirkung, die nur im Verhältnis zur Beklagten eintreten könnte, hintanzuhalten. Unterbleibt ihre Nebenintervention auf Seiten der Klägerin, kann das keine Bindungswirkung in einem von der Klägerin gegen sie angestrengten Schadenersatzprozess entfalten.

              Nur wenn angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile die Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar ist, kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt (RIS-Justiz RS00117330). Dass dem Dritten auch für den Fall, dass ihm am Obsiegen nur einer Partei ein rechtliches Interesse zuzubilligen ist, die Wahl frei steht, auf wessen Seite er sich am Streit beteiligt, lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Ein mögliches rechtliches Interesse der Beitrittswerberin an einer Nebenintervention auf Seiten der Beklagten rechtfertigt daher keinesfalls deren Beitritt auf Seiten der Klägerin.

              Das Erstgericht hat demnach auf Basis der von der Beitrittswerberin herangezogenen Tatsachen und Rechtsüberlegungen ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin zu Recht verneint. Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses - wie bereits ausgeführt - nicht aus.

              Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

              Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

              Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Textnummer

EW0000496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:00400R00036.11K.0217.000

Im RIS seit

24.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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