RS OGH 2001/1/16 4Ob313/00h, 7Ob30/02s, 7Ob30/04v, 10Ob144/05g, 7Ob159/07v, 7Ob191/10d, 7Ob156/11h,

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Norm

ABGB §1037
ZPO §17 A

Rechtssatz

Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Veröff: SZ 74/6
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
  • 7 Ob 30/04v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v
  • 10 Ob 144/05g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 144/05g
    nur: Die Streitverkündung dient dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. (T1); Beisatz: Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Erstprozess getroffen wurden, gebunden sein. (T2)
  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    nur T1; Beisatz: Der Nebenintervenient kann auch an Feststellungen des Erstprozesses gebunden sein, wenn er im Erstprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, und ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (T3); Veröff: SZ 2007/187
  • 7 Ob 191/10d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
    Auch
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten, dem der Beklagte als Nebenintervenient beitritt, aber kein rechtliches Interesse besteht, sondern nur der Sachverhalt abgeklärt wird. (T4)
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Veröff: SZ 2018/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114659

Im RIS seit

15.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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