TE OGH 2011/2/28 9Ob4/11w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1. Leistung von 39.222 EUR sA und 2. Feststellung (Streitwert: 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 2 R 143/10g-101, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vermögen keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Feststellung, wonach die Klägerin durchaus in der Lage war, dem ärztlichen Aufklärungsgespräch am 16. 12. 2003 aufgrund ausreichender Deutschkenntnisse zu folgen, hat das Erstgericht auf seine eigene Wahrnehmung und die Angaben der gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Dies betrifft die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0042903). Die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht auf das Protokoll über das mit der Klägerin geführte ärztliche Aufklärungsgespräch nur zur Untermauerung der seiner Ansicht nach zutreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichts verweist (RIS-Justiz RS0043021; RS0040367). Den von der Klägerin behaupteten vermeintlichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Unterlassung der Einvernahme zweier von der Beklagten beantragter Zeugen liege, hat bereits das Berufungsgericht begründet (6 Ob 194/05f) verneint, sodass er im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Schon aus diesem Grund liegt auch die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags den Patienten über Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren einer Operation zu unterrichten (RIS-Justiz RS0038176). Diese ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken (RIS-Justiz RS0026413). Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kann jeweils nur für den Einzelfall ermittelt werden (RIS-Justiz RS0026529; RS0026763; RS0026328; 8 Ob 43/10x). Das Ergebnis der Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht hält sich hier schon deshalb im Rahmen dieser Rechtsprechung, weil die bei der Klägerin bestehende somatoforme Schmerz- und depressive Störung als psychische Beeinträchtigung entgegen den Ausführungen in der Revision gerade nicht in einem ursächlichen typischen Zusammenhang mit der am 17. 12. 2003 durchgeführten Operation steht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird daher nicht geltend gemacht.

Textnummer

E96604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00004.11W.0228.000

Im RIS seit

24.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten