RS OGH 1992/1/14 5Ob1573/91, 1Ob2318/96f, 8Ob261/97h, 4Ob132/06z, 3Ob11/08a, 7Ob228/11x, 6Ob144/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1992
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Norm

ABGB §1299 B
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den OGH nicht überprüfbar sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91
    Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
  • 1 Ob 2318/96f
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2318/96f
    nur: Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. (T1)
  • 8 Ob 261/97h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 Ob 261/97h
    Auch; nur: Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den OGH nicht überprüfbar sind. (T2)
  • 4 Ob 132/06z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 132/06z
    Ähnlich; Beisatz: Wie weit die ärztliche Aufklärungspflicht reicht, ist regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. (T3)
    Beisatz: Hier: Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung. (T4)
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch; Beisatz: Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). (T5)
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T6)
  • 6 Ob 144/19y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 144/19y
    Beis wie T3; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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