TE OGH 2011/3/30 7Ob41/11x

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Gitschthaler und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in Linz, gegen die beklagte Partei P***** L***** B*****, vertreten durch Dr. Albert Heiß, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.558,78 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2010, GZ 2 R 153/10d-26, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 2010, GZ 12 C 1127/08x-23, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklage hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Mobilfunkbetreiberin die Hauptforderung von 2.558,78 EUR sA zu bezahlen; die als Nebenforderung (iSd § 54 Abs 2 JN) geltend gemachten Inkassogebühren (vgl dazu Danzl in KBB³ § 1333 ABGB Rz 5) von 544,02 EUR wies es ab.

Die gegen den klagestattgebenden Teil erhobene Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht zurück. Das Rechtsmittel habe keinen zulässigen Inhalt. Der Beklagte stelle nur die Richtigkeit konkreter Feststellungen in Frage und mache eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, worauf im Hinblick auf den Streitwert [welcher 2.700 EUR nicht übersteigt] gemäß § 501 Abs 1 ZPO nicht eingegangen werden könne.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, in Stattgebung des Rekurses das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen; in eventu wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichts „und/oder des Erstgerichts“ und die Zurückverweisung an das Berufungs- oder Erstgericht begehrt.

Die Klägerin hat - im hier zweiseitigen Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0098745 [T21] = 3 Ob 45/10d; 8 ObA 45/10s) - keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745; 2 Ob 97/10v mwN); er ist aber nicht berechtigt.

Im Rechtsmittel wird ausgeführt, der Beklagte habe - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel und damit eine Rechtsrüge geltend gemacht: Das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger Rechtsansicht die vom Beklagten beantragte Einholung eines IT-Sachverständigengutachtens unterlassen und die gewünschten Feststellungen nicht getroffen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach § 501 Abs 1 ZPO idF des Art 15 Z 18 lit a BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. In Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand sind Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (7 Ob 185/09w; 2 Ob 35/10a; 2 Ob 97/10v mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425).

Im vorliegenden Fall stützte sich der Beklagte in der Berufung zwar nominell auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dem auch die - so betitelte - Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnen ist. Inhaltlich richteten sich die Berufungsausführungen jedoch gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das zum angesprochenen Beweisthema (welches Datenvolumen der Beklagte verbraucht habe) die bereits vom Berufungsgericht wiedergegebenen konkreten Feststellungen getroffen hat. Mit den gewünschten gegenteiligen Feststellungen wurden daher keine sekundären Feststellungsmängel geltend gemacht. Soweit der Beklagte bereits in der Berufung die unterlassene Einholung des beantragten Gutachtens eines IT-Sachverständigen rügte, hat er vielmehr den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert.

Eine Rechtsrüge, die nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt worden wäre, wenn der Beklagte dargelegt hätte, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheine (stRsp; RIS-Justiz RS0043603; 7 Ob 121/10k), war in der Berufung demnach nicht enthalten.

Da die Berufung nur unzulässige Inhalte aufwies, wurde sie vom Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Auch der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E96946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00041.11X.0330.000

Im RIS seit

28.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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