TE OLG Wien 2011/03/31 1R303/10a

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Veröffentlicht am 31.03.2011
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Guggenbichler und Dr. Rassi in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** F*****, *****, 1230 Wien, 2. M***** H*****, *****, 3141 Kapelln, 3. K***** H*****, *****, 1210 Wien, 4. A***** G*****, *****, 6456 Obergurgl, 5. A***** H*****, *****, 1080 Wien, 6. A***** H*****, *****, 1080 Wien, 7. S***** S*****, *****, 4201 Eidenberg, 8. Mag. R***** A*****, *****, 5020 Salzburg, 9. D***** V*****, *****, 6143 Matrei am Brenner, 10. A***** B*****, O*****, 1020 Wien, sämtliche vertreten durch Mag.Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** M*****, *****, 1010 Wien, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, 2. A***** E***** R***** E***** L*****., c/o R***** L*****, *****, NL-10077 Amsterdam, Niederlande, wegen EUR 2.302,83 sA, EUR 13.043,13 sA, EUR 6.541,15 sA, EUR 9.445,65 sA, EUR 3.896,94 sA, EUR 2.215,03 sA, EUR 12.994,70 sA, EUR 25.069,30 sA und EUR 23.947,18 sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.11.2010, GZ 25 Cg 12/10w-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Entscheidung über die Ansprüche der erst-, fünft-, sechst- und siebentklagenden Parteien jedenfalls unzulässig.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ansprüche der zweit-, dritt-, viert-, acht-, neunt- und zehntklagenden Parteien ist der Revisionsrekurs zulässig.

Begründung

Text

Die Kläger begehren gegen beide Beklagte zur ungeteilten Hand den von ihnen jeweils geleisteten Kaufpreis für Zertifikate der Zweitbeklagten (vormals M***** Ltd, kurz M*****) Zug-um-Zug gegen die Übertragung der jeweils erworbenen Zertifikate. Sie stützen ihr Begehren ua auf irreführende Werbung, Verletzung der ad hoc Publizitätsverpflichtung und auf den Umstand, dass mit nicht an der Börse zugelassenen Wertpapieren gehandelt worden sei. Die Kläger hätten infolge drastischer Kursstürze ab Juli 2007 erhebliche Verluste erlitten. Sie seien einfache formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO, weil gleichartige Ansprüche geltend gemacht würden, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhten. Die Streitwerte seien deshalb auch nicht zusammenzurechnen.

In sämtlichen Fällen sei für die Kläger die durch die Werbung suggerierte Sicherheit einer Veranlagung in M***** entscheidend für die Veranlagung gewesen. Durch die Werbung sei den Klägern suggeriert worden, dass sie in Immobilien investierten und deshalb die Veranlagung in M***** nicht die Risiken einer gewöhnlichen Aktie habe. Vielmehr sei eine Veranlagung in M***** so sicher, wie eine Veranlagung in Immobilien. Diese durch die Werbung suggerierte Sicherheit habe es nie gegeben.

An der Wiener Börse seien keine M*****-Aktien gehandelt worden, obwohl dies in der Werbung so dargestellt worden sei, sondern nur Zertifikate. Diese Zertifikate seien von der österreichischen Kontrollbank  ausgestellt worden und würden nur das Recht auf die Ausfolgung einer Aktie der M***** verbriefen.

Hinsichtlich der Verantwortung des Erstbeklagten werde das Klagebegehren auf deliktischen Schadenersatz gestützt, wobei Verfehlungen bzw Rechtsverstöße seitens der M***** AG und der Zweitbeklagten Grundlage des Klagebegehrens seien. Der Erstbeklagte sei zum maßgeblichen Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der M***** AG und deren faktisch alleiniger Machthaber gewesen. Er hafte als Vorstandsvorsitzender für Schäden, die er durch Verletzung von Schutzgesetzen in Ausübung seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender, Dritten, somit auch den Klägern, zugefügt habe. Er habe zahlreiche Schutzgesetze verletzt, die gerade dem Schutz von Anlegern dienten, etwa § 4 Abs 3 KMG, § 48 Abs 1 Z 2 lit c BörseG, § 255 AktG.

Die Zweitbeklagte hätte als Emittentin und der Erstbeklagte als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank der gegenständlichen Zertifikate gegen § 48 Abs 1 Z 3 BörseG verstoßen, indem sie mit Finanzinstrumenten gehandelt hätten, die an der Wiener Börse gar nicht zugelassen waren.

Die Werbebroschüren seien von der M***** AG bzw deren 100%-iger Tochter, der M***** S***** AG, und der Zweitbeklagten veröffentlicht worden. Die Zweitbeklagte werde auch wegen Verletzung der Publizitätsverpflichtung gemäß § 48d Abs 1 BörseG in Anspruch genommen.

Zur Zuständigkeit führten die Kläger aus, dass die Zweitbeklagte ihren Sitz in St.Helier auf der Insel Jersey hätte. Da Zustellungen in Jersey nahezu unmöglich seien, werde die Zustellung der Klage an der niederländischen (Wohn)Adresse der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten, Frau R***** L*****, beantragt. Hinsichtlich der Werbung und der Marktmanipulation hätten der Erstbeklagte als Vorstandsvorsitzender der M***** AG und die Zweitbeklagte zusammengewirkt. Sie seien daher gemeinsam für die irreführende Werbung und die Marktmanipulation verantwortlich, weshalb sie solidarisch haften und damit eine materielle Streitgenossenschaft bilden würden. Daraus ergebe sich nach § 93 JN der Gerichtsstand für die Zweitbeklagte und somit auch die inländische Gerichtsbarkeit.

Das Erstgericht ließ die Klage, den Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung und einen Beschluss zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in die niederländische Sprache übersetzen. Nach der Bescheinigung der Zustellung von Schriftstücken iSd Art 10 EuZVO wurden die Schriftstücke der Zweitbeklagten am Wohnsitz von R***** L***** zugestellt (ON 13). In einer weiteren Bescheinigung teilten die niederländischen Behörden mit, dass die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache verweigert worden sei. Im entsprechenden Formblatt wurde Englisch als Sprache angekreuzt, die verstanden werde. Dieser Bescheinigung ist ein Schreiben eines für die Zweitbeklagte auftretenden Rechtsanwaltes, Ewoud van Gellicum, vom 09.06.2010 in niederländischer Sprache angeschlossen, wobei das Firmenbriefpapier der Zweitbeklagten  verwendet wurde. Im Schreiben wird hingewiesen, dass sich die Zweitbeklagte auf ihr Recht beruft, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, weil sie weder der deutschen noch der niederländischen Sprache mächtig sei (vgl ON 16, AS 129).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich das Erstgericht hinsichtlich der Zweitbeklagten für unzuständig erklärt und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass die M***** S***** F***** AG und die M***** AG mit einem Prospekt für den Erwerb des Wertpapiers der M***** warben. Darüber hinaus warb die M***** S***** F***** AG mit Werbebroschüren ebenfalls für den Erwerb eines Wertpapiers mit der Bezeichnung M*****. Die Börse AG ließ mit Bescheid vom 18.11.2002 die Wertpapiere der Zweitbeklagten zum dritten Markt an der Wiener Börse zu.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht, dass es sich gemäß Art 26 Abs 1 EuGVVO dann für unzuständig zu erklären habe, wenn sich ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht einlässt und keine Zuständigkeit nach der EuGVVO gegeben ist. Die Insel Jersey unterliege nicht generell dem EU-Recht, sondern nur mit Einschränkungen. Die Zustellung der Klage erfolgte jedoch nicht auf Jersey, sondern in Amsterdam zH der Vorstandsvorsitzenden R***** L*****. Ungeachtet der Verweigerung sei die Klage samt den angeschlossenen Beschlüssen rechtswirksam zugestellt worden. Daraus leitete das Erstgericht implizit die Anwendung der EuGVVO ab.

Das Gericht dürfe nach der EuGVVO seine Zuständigkeit nicht aufgrund bloßer Behauptungen des Klägers bejahen, sondern nur dann, wenn es von deren Wahrheit überzeugt sei. Hier sei nicht auf § 93 JN, sondern auf Art 6 EuGVVO abzustellen. Die in dieser Bestimmung geforderte Konnexität müssten die Kläger beweisen. Die von ihnen aufgestellten Behauptungen, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten zusammengewirkt und eine irreführende Werbung und Marktmanipulation betrieben, sei unbelegt. Ein Vorbringen, dass die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Art 6 Abs 1 EuGVVO erfüllt sei, dass nämlich eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung gegen mehrere Beklagte geboten erscheine, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, sei von den Klägern nicht einmal versucht worden. Die Kläger hätten keinerlei Gründe dargetan, weshalb sie ihre vermeintlichen Ansprüche nicht auch am Sitz der Beklagten in Jersey geltend machen könnten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf die im Spruch ersichtliche Abänderung.

Die Beklagten haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Die Zweitbeklagte retournierte den ihr gemäß § 98 ZPO übermittelten Rekurs der Kläger, weil dieser nicht in die englische Sprache übersetzt worden sei (vgl ON 39).   

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Sitz der Zweitbeklagten (Jersey) liegt  außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Primärrechts (Art 355 Abs 5 lit c AEUV). Der EU-Vertrag ist auf die Kanalinseln nur eingeschränkt anwendbar (vgl auch Bajons in Fasching/Konecny V/22 §§ 38-40 JN Rz 23). Die EuGVVO fällt nicht unter die dort genannten Angelegenheiten (vgl für das EuGVÜ BGH NJW 1995, 264). Jersey ist daher grundsätzlich als Drittstaat anzusehen (vgl auch EuGH Rs C-491/04 [Dollond & Aitchinson], Slg 2006, I-02129). Das bedeutet aber nicht zwingend, dass das europäische Sekundärrecht (insbesondere die EuGVVO) bei der Beurteilung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben hat.

Im Ergebnis ist das Erstgericht hier zutreffend davon ausgegangen, dass Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen ist. Das liegt jedoch nicht darin begründet, dass die Zustellung der Klage im EU-Raum (Niederlande) beantragt bzw dort vollzogen wurde. Die EuZVO ist schon dann anzuwenden, wenn ein Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln ist (vgl Art 1 Abs 1 EuZVO). Daraus kann noch nicht abgeleitet werden, dass deshalb Art 6 Z 1 EuGVVO Anwendung findet.

Allerdings ist es weitgehend anerkannt, dass Art 6 Z 1 EuGVVO auch auf Streitgenossen ohne Sitz innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs der Verordnung anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass einer der Streitgenossen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat (vgl Simotta in Fasching/Konecny V/12 Art 6 EuGVVO Rz 9; Schmaranzer in Burgstaller-Neumayr, EuZVR Art 6 EuGVO Rz 8; Kropholler, EuZPR8 Art 6 EuGVVO Rz 7; Leible in Rauscher, Brüssel I-Verordnung Art 6 Rz 6; Geimer in Geimer/Schütze3 Art 6 EuGVVO Rz 4; Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht Rz II/76). Es ist daher nur erforderlich, dass einer von mehreren Streitgenossen in einem Mitgliedstaat wohnt und dessen Zuständigkeit in Anspruch genommen wird, was hier der Fall ist. Eine andere Ansicht würde zum Ergebnis führen, dass eine Person aus einem Drittstaat begünstigt wird, weil für sie der Gerichtsstand des Art 6 Z 1 EuGVVO nicht gilt. Dem europäischen Zuständigkeitsrecht kann aber nicht unterstellt werden, es wolle Personen aus Mitgliedstaaten schlechter behandeln als solche aus Drittstaaten (Mayr aaO). Auf § 93 JN musste deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil Art 6 Z 1 EuGVVO hier innerstaatliches Recht verdrängt (vgl Simotta in Fasching/Konecny2 § 93 JN Rz 30).

Voraussetzung für Art 6 Z 1 EuGVVO ist allerdings, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche in einem so engen Zusammenhang zueinander stehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden. Dieses autonom zu bestimmende Erfordernis des Sachzusammenhangs ist idR bei solidarisch Verpflichteten erfüllt, weil diese die Leistung gemeinsam schulden. Er wird regelmäßig auch dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (vgl RIS-Justiz RS0115274).

Bei der Zuständigkeitsprüfung nach der EuGVVO ist das Gericht im Allgemeinen an die Angaben des Klägers nicht gebunden, sondern muss ? wenn es Zweifel an diesen Angaben hegt ? amtswegige Ermittlungen über seine Zuständigkeit anstellen (Schoibl in Fasching/Konecny² I Anh zu § 42 JN Rz 19; Mayr in Rechberger³ § 41 JN Rz 6). Häufig ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen den mehreren Beklagten besteht, allerdings selbst Gegenstand des Verfahrens (sog doppelrelevante Tatsache). In diesem Fall tritt das Problem auf, dass das Gericht die Zuständigkeitsfrage nur lösen kann, wenn es gleichzeitig die Hauptfrage beantwortet. Die neuere Rsp (vgl 7 Ob 296/99f; 4 Ob 124/07z; RIS-Justiz RS0116404; ebenso etwa Simotta in Fasching/Konecny V/12 Art 6 EuGVVO Rz 23; Mayr aaO Rz II/75 uva) verlangt lediglich, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Sachzusammenhangs schlüssig ist und verlagert die Frage, ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, in das eigentliche Hauptverfahren.  Bei der Frage der Zuständigkeit ist eine Überprüfung derartiger doppelrelevanter Tatsachen ausgeschlossen.

Gegen diese Grundsätze hat das Erstgericht verstoßen und ist insoweit ?überschießend? davon ausgegangen, ?dass die Werbung nicht von der Zweitbeklagten herrührt?.

Die Kläger haben schlüssig ua behauptet, dass beide Beklagten die irreführende Werbung deshalb zu verantworten hätten, weil sie diesbezüglich zusammengewirkt hätten. Daneben machen die Kläger beide Beklagten auch dafür verantwortlich, dass mit nicht an der Wiener Börse zugelassenen Wertpapieren gehandelt worden sei. Die Kläger werfen beiden Beklagten vor, sie hätten auch vorsätzlich gehandelt und stützen darauf eine Solidarhaftung. Das begründet die nach Art 6 Z 1 EuGVVO geforderte Konnexität (vgl Jenard/Möller-Bericht Rz 45; Simotta in Fasching/Konecny V/12 Art 6 EuGVVO Rz 28). Daneben bildet die Frage, ob die (laut Klage beiden Beklagten zugerechnete) Werbung die Kläger in die Irre geführt hat, eine Vorfrage, von der der Schadenersatzanspruch gegen beide Beklagte abhängt.

Dass sich die Kläger nicht ausdrücklich auf Art 6 Z 1 EuGVVO gestützt haben, schadet nicht. Es reicht aus, dass sich die Klagsausführungen unter diesen Zuständigkeitstatbestand subsumieren lassen. Ein Kläger ist nämlich nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, es reicht aus, wenn er das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringt (7 Ob 202/00g; 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Die Kläger bilden nur eine formelle Streitgenossenschaft, sodass es zu keiner Zusammenrechnung der einzelnen Klagsbeträge kommt. Hinsichtlich jener Begehren, die EUR 5.000,-- nicht übersteigen, war der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Im Übrigen, also hinsichtlich der Beträge, die EUR 5.000,-- übersteigen, stützt sich die Zulassung des Revisionsrekurses auf §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO, zumal hier § 527 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist (vgl Kodek in Rechberger3 § 527 Rz 3). Der Oberste Gerichtshof hat ? soweit überblickbar - noch nicht geklärt, ob Art 6 Z 1 EuGVVO auch dann anwendbar ist, wenn einer der  Beklagten seinen Sitz in einem Drittstaat hat.

Textnummer
EW0000504
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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