RS OGH 2001/5/17 7Ob29/01t, 7Ob117/01h, 6Nc1/04f, 5Ob188/03p, 8ObA68/06t, 4Ob124/07z, 10Ob79/08b, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Norm

EuGVÜ Art6 Z1
EuGVÜ Art22 Abs3
LGVÜ Art6 Z1
LGVÜ Art22 Abs3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
EUGVVO 2012 Art8 Nr1

Rechtssatz

1.) Zu Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ ist anerkannt, dass zwischen den Klagsansprüchen gegen mehrere Beklagte ein gewisser Zusammenhang, eine Konnexität bestehen muss. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder).

2.) Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

3.) Dieser Zusammenhang wird zu bejahen sein, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen.

4.) Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 29/01t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 29/01t
  • 7 Ob 117/01h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 117/01h
    Auch; nur: Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. (T1)
    Veröff: SZ 74/110
  • 6 Nc 1/04f
    Entscheidungstext OGH 01.03.2004 6 Nc 1/04f
    Vgl
  • 5 Ob 188/03p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 188/03p
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHSlg 1998, I-06511) besteht keine Konnexität, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T3)
  • 8 ObA 68/06t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObA 68/06t
    Auch; nur: Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will. (T4)
  • 4 Ob 124/07z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 124/07z
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ob diese Abhängigkeit besteht, ist vom angerufenen nationalen Gericht im Einzelfall nach der lex causae zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T6)
    Veröff: SZ 2007/151
  • 10 Ob 79/08b
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 79/08b
    Vgl auch; Beis gegenteilig zu T2 Die vom EuGH übernommene Ansicht, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist, muss angesichts der jüngeren EuGH-Judikatur als überholt angesehen werden (EuGH Rs C-98/06, Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319). (T7)
    Beisatz: Jedenfalls ist der entsprechende Sachzusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T8)
  • 4 Ob 173/09h
    Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 173/09h
    Vgl; nur: Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. (T9) Beisatz: Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T10)
    Beisatz: Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den jeweiligen Ansprüchen ist vertragsautonom zu bestimmten. (T11)
    Beis ähnlich wie T7
  • 9 ObA 120/09a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 120/09a
    Vgl auch; Beisatz: Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff. (T12)
    Beisatz: Der erforderliche Sachzusammenhang im Sinne des Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. (T13)
  • 5 Ob 39/11p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 39/11p
    Auch; Veröff: SZ 2012/14
  • 4 Ob 221/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 221/12x
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsmarkenverletzung in einer Verletzerkette. (T14)
  • 5 Ob 213/12b
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 213/12b
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 142/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 142/13f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Solidarschuldner nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG. (T15)
  • 8 Ob 126/19s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 126/19s
    Vgl; nur T9; Beis wie T13; Beisatz: Der Umstand, dass das Ergebnis des Verfahrens für die beklagten Parteien unterschiedlich sein kann, schadet nicht, wenn die Ansprüche eines Beklagten teilweise von weiteren Voraussetzungen abhängen. (T16)
    Beisatz: Hier: Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012. (T17)
  • 9 Ob 18/22w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 18/22w
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Klage eines geschädigten Aktionärs gegen ein Aufsichtsratsmitglied und die Abschlussprüferin. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115274

Im RIS seit

16.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten