TE OGH 2011/8/23 1Nc58/11m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 9 Cg 230/07v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alois W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.267.960 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. April 2011 sowie zum allfälligen weiteren Einschreiten als Gericht zweiter Instanz in diesem Verfahren wird das Oberlandesgericht Linz bestimmt.

2. Für den Fall der Aufhebung des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 22. April 2011 wird das Landesgericht Salzburg als für die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger leitet seine Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Verhalten des Untersuchungsrichters des Landesgerichts Innsbruck in einem Finanzstrafverfahren ab, der am 16. 5. 1994 ohne ausreichende Grundlage eine Hausdurchsuchung bewilligt habe, die zu einer rechtswidrigen Beschlagnahme von Wertgegenständen des Klägers geführt habe.

Nachdem der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Ersturteil vorgelegt worden war, übermittelte das Berufungsgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Mitteilung, dass der seinerzeitige Untersuchungsrichter seit 1. 8. 2009 Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. In ständiger Judikatur des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0119894) wird diese Bestimmung sinngemäß auch auf Fälle angewendet, in denen ein Gerichtsorgan, aus dessen angeblichem Fehlverhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nunmehr bei einem Gericht tätig ist, das im Sinne des § 9 Abs 4 AHG von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sein soll.

Da eine solche Konstellation im vorliegenden Fall gegeben ist, kommt ein Einschreiten des Oberlandesgerichts Innsbruck in diesem Verfahren nicht in Betracht, sodass ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen ist, das über Rechtsmittel in dieser Sache zu entscheiden hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es zweckmäßig, für den Fall einer späteren Fortführung des Verfahrens in erster Instanz zugleich einen im Sprengel des nunmehr bestimmten Rechtsmittelgerichts gelegenen Gerichtshof erster Instanz als für ein allfälliges erstinstanzliches Verfahren zuständig zu bestimmen (vgl RIS-Justiz RS0050128).

Textnummer

E98353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00058.11M.0823.000

Im RIS seit

02.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten