Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes OLG als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.Bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes OLG als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024