TE OGH 1996/5/20 1Nd11/96

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Veröffentlicht am 20.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 64.064,40 s.A. den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht Feldkirch geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer unrichtigen Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ab (AS 29). Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht Feldkirch geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer unrichtigen Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ab (AS 29). Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).

Die Delegierung des Landesgerichtes Linz ist zweckmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010ND00011.96.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19960520_OGH0002_0010ND00011_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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