TE OGH 2011/8/25 13Os73/11a

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. März 2011, GZ 61 Hv 9/11v-23, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Februar 2011 in Salzburg durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) seinem Bruder Stefan W***** 50 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er mit einem Küchenmesser mit einer etwa 20 cm langen Klinge vor dessen Gesicht hantierte, die Messerspitze an dessen Oberarm ansetzte und wiederholt Geld forderte.

Die dagegen aus Z 5, (richtig:) 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) sind die Konstatierungen zu den Tathandlungen keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Das Erstgericht stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer - mit dem Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB entsprechenden Vorsatz (US 4) - unter Forderung von Geld mit einem Messer vor dem Gesicht Stefan W*****s hantierte und die Messerspitze an dessen Oberarm ansetzte (US 3) und dadurch konkludent mit einer Verletzung am Körper drohte (US 4, vgl auch US 8). Damit ist aber - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar, dass die angesprochene entscheidende Tatsache, nämlich die vom Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB verlangte qualifizierte Drohung, festgestellt worden ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).

Soweit aus Z 5 zweiter Fall die Kausalität der Drohungen für die Übergabe von 50 Euro kritisiert wird, steht dem keine von der Beschwerde konkret bezeichnete Angabe der Zeugin P***** erörterungsbedürftig entgegen. Mit den - die Kausalität bejahenden - Depositionen des Tatopfers haben sich die Tatrichter sehr wohl auseinandergesetzt, indem sie dessen Aussage in der Hauptverhandlung insgesamt Glaubwürdigkeit beigemessen haben (US 5; ON 22 S 12). Welche Angabe Stefan W*****s der Annahme von Raubvorsatz erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht klar. Von offenbar unzureichender Begründung der inneren Tatseite kann keine Rede sein.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts bedrohte der Beschwerdeführer Stefan W***** auf die dargestellte Art mit einem Messer und forderte dabei Geld. Nachdem Stefan W***** den Beschwerdeführer „angeschrien“ und angekündigt hatte, die Polizei zu verständigen, legte dieser zwar das Messer beiseite, forderte aber weiterhin solange Geld, bis ihm jener 50 Euro übergab. Dabei handelte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, Stefan W***** durch die Drohungen mit dem Messer Geld abzunötigen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 3, 4).

Ausgehend von dem solcherart konstatierten einheitlichen Tatgeschehen ist es aber bedeutungslos, ob zwischen dem Beiseitelegen des Messers und der Geldübergabe - wie vom Erstgericht festgestellt - weniger als fünf Minuten (US 4) oder - wie von der Beschwerde reklamiert - fünf bis zehn Minuten verstrichen sind.

Soweit die Rüge die Frage releviert, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auch darauf gerichtet gewesen sei, das Messer im Fall der weiteren Weigerung Stefan W*****s, ihm Geld zu überlassen, abermals zur Drohung einzusetzen, bezieht sie sich erneut nicht auf entscheidende Tatsachen, weil auch die vorübergehende Benützung einer Waffe im Verlauf der Tatausführung (bei entsprechendem Vorsatz) den Qualifikationstatbestand des § 143 zweiter Fall StGB erfüllt (RIS-Justiz RS0093913; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 143 Rz 24; vgl auch RIS-Justiz RS0093833).

Indem die Beschwerde Verfahrensergebnisse aufzuzeigen sucht, die aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer (bloß) danach getrachtet habe, sich mittels der Drohung ein Darlehen zu verschaffen, verkennt sie, dass die angestrebte Bereicherung (auch) beim Raub keine dauernde sein muss (SSt 50/8; Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 44; Hintersteininger, SbgK § 142 Rz 37).

Der Rüge zuwider sind die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer das Messer im Zuge des Tatgeschehens beiseite gelegt, Stefan W***** ihm aber unter dem Eindruck der unter Verwendung dieser Waffe gesetzten Drohungen nach laufenden weiteren Aufforderungen Bargeld übergeben hat (US 4), keineswegs widersprüchlich (Z 5 dritter Fall).

Welche Verfahrensergebnisse für die Annahme sprechen sollen, der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf den abgenötigten Geldbetrag gehabt, wird nicht klar.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) einzelne Passagen der Aussage des Stefan W***** zu seiner persönlichen Einschätzung des Tatgeschehens und der Depositionen der Carina P***** zum zeitlichen Ablauf der Tathandlungen sowie zur Rückgabe des abgenötigten Geldes hervorhebt, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich darin, einen Zusammenhang zwischen der Geldübergabe sowie den festgestellten Drohungen zu bestreiten und entfernt sich solcherart von den gegenteiligen (im Rahmen der Beantwortung der Mängelrüge dargestellten) Urteilskonstatierungen. Damit verfehlt sie den - auf der Sachverhaltsebene - gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0117247).

Entsprechendes gilt für die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b), die - abgehend von den Feststellungen der Tatrichter - Versuch (§ 15 StGB) unterstellt und auf dieser Basis den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) einwendet.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) anstrebt, beschränkt sich argumentativ auf das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) und verfehlt solcherart ebenso wie diese den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00073.11A.0825.000

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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