Norm
StGB §143 BRechtssatz
Die Verwendung einer Waffe bei Verübung eines Raubes setzt in zeitlicher Hinsicht nicht deren ständigen Gebrauch während des gesamten Tatgeschehens voraus, der zweite Fall des § 143, erster Satz, StGB erfaßt vielmehr bereits eine vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung.Die Verwendung einer Waffe bei Verübung eines Raubes setzt in zeitlicher Hinsicht nicht deren ständigen Gebrauch während des gesamten Tatgeschehens voraus, der zweite Fall des Paragraph 143,, erster Satz, StGB erfaßt vielmehr bereits eine vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093913Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011