TE OGH 2011/8/25 11Os99/11k

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. April 2011, GZ 27 Hv 15/11h-51, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. April 2011, GZ 27 Hv 15/11h-51, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

              Dem Angeklagten Markus O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Markus O***** sowie des Matthias B***** enthält, wurde Markus O***** (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Markus O***** sowie des Matthias B***** enthält, wurde Markus O***** (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

              Danach hat er am 9. Jänner 2011 in S***** den Elmar K***** durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Körper und zumindest eines gezielten Fußtritts gegen das Gesicht, als Elmar K***** bereits am Boden lag, absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht.

              Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

              Auf den als übergangen reklamierten (Z 5 zweiter Fall) „ärztlichen Befund“ der unfallchirurgischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses S***** (ON 33) mussten die Tatrichter nicht mehr eingehen, haben sie doch die auf dieser Basis erstellte - in die Verletzungsanzeige dieses Krankenhauses aufgenommene - Diagnose, wonach der Angeklagte eine Gehirnerschütterung, mehrfache Hautabschürfungen im Gesicht sowie eine offene Nasenbeinfraktur erlitt (ON 16 S 223), ohnedies berücksichtigt (US 14). Der weiteren Beschwerde zuwider blieb auch die (teilweise geständige) Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt (US 22). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) musste sich das Erstgericht aber nicht mit sämtlichen Details der - (hier:) die Absichtlichkeit leugnenden - Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen. Auf den als übergangen reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) „ärztlichen Befund“ der unfallchirurgischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses S***** (ON 33) mussten die Tatrichter nicht mehr eingehen, haben sie doch die auf dieser Basis erstellte - in die Verletzungsanzeige dieses Krankenhauses aufgenommene - Diagnose, wonach der Angeklagte eine Gehirnerschütterung, mehrfache Hautabschürfungen im Gesicht sowie eine offene Nasenbeinfraktur erlitt (ON 16 S 223), ohnedies berücksichtigt (US 14). Der weiteren Beschwerde zuwider blieb auch die (teilweise geständige) Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt (US 22). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) musste sich das Erstgericht aber nicht mit sämtlichen Details der - (hier:) die Absichtlichkeit leugnenden - Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen.

              Der Schöffensenat leitete die Willensausrichtung des Angeklagten methodisch einwandfrei aus dem objektiven Verhalten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) und - insoweit von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) prozessordnungswidrig übergangen - auch aus der von ihm zugestandenen aggressiven Einstellung ab (US 23). Die Kritik an dem vom Erstgericht ins Treffen geführten (im Übrigen formell nicht zu beanstandenden) Erfahrungssatz, wonach aus dem heftigen und wiederholten Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten ins Gesicht und der Fortsetzung dieses Verhaltens gegenüber dem bereits am Boden liegenden Kontrahenten regelmäßig (und daher nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - generell) auf die Absichtlichkeit des Täters zu schließen sei (US 23), verfehlt daher ebenso den in der Gesamtheit der tatrichterlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0119370) wie der Einwand angeblich fehlender Begründung der - jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen getroffenen (US 21) - Konstatierung, dass der dem Tatopfer versetzte Fußtritt ins Gesicht gezielt war. Der Schöffensenat leitete die Willensausrichtung des Angeklagten methodisch einwandfrei aus dem objektiven Verhalten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) und - insoweit von der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) prozessordnungswidrig übergangen - auch aus der von ihm zugestandenen aggressiven Einstellung ab (US 23). Die Kritik an dem vom Erstgericht ins Treffen geführten (im Übrigen formell nicht zu beanstandenden) Erfahrungssatz, wonach aus dem heftigen und wiederholten Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten ins Gesicht und der Fortsetzung dieses Verhaltens gegenüber dem bereits am Boden liegenden Kontrahenten regelmäßig (und daher nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - generell) auf die Absichtlichkeit des Täters zu schließen sei (US 23), verfehlt daher ebenso den in der Gesamtheit der tatrichterlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0119370) wie der Einwand angeblich fehlender Begründung der - jedoch in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen getroffenen (US 21) - Konstatierung, dass der dem Tatopfer versetzte Fußtritt ins Gesicht gezielt war.

              Aus welchem Grund dem Gebrauch der verba legalia zur festgestellten Absicht des Angeklagten, das Tatopfer schwer am Körper zu verletzen, der erforderliche Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8) fehlen soll (vgl aber US 13 f, 23), macht die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht deutlich, womit sie den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt. Aus welchem Grund dem Gebrauch der verba legalia zur festgestellten Absicht des Angeklagten, das Tatopfer schwer am Körper zu verletzen, der erforderliche Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8) fehlen soll vergleiche aber US 13 f, 23), macht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht deutlich, womit sie den Anfechtungsrahmen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes verlässt.

              Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

              Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00099.11K.0825.000

Im RIS seit

12.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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