TE OGH 2011/8/30 14Os82/11g

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dennis S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Mai 2011, GZ 22 Hv 48/11z-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dennis S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 1. auf den 2. März 2010 in Kitzbühel fremde bewegliche Sachen, nämlich 580 Euro Bargeld und einen Lammfellmantel im Wert von 1.344 Euro, Gewahrsamsträgern der H***** GmbH durch gewaltsames Aufbrechen der Eingangstür und einer Kassenlade, mithin durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens unter Anforderung der sichergestellten deutschen Werkzeuge zwecks Spurenvergleich zum Beweis dafür, dass die Werkzeugspuren nicht mit den Tatorten übereinstimmen“ (ON 67 S 29) zu Recht abgewiesen. Mit Blick auf das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung durch das Landeskriminalamt Berlin, demzufolge übereinstimmende individualisierende Merkmale „in hohem Maße“ dafür sprächen, dass eines der beim Beschwerdeführer sichergestellten Werkzeuge Verursacher einer Werkzeugspur am Tatort sei (ON 59 S 29), war der Antrag ohne die erforderliche Darlegung, weshalb der begehrte Verfahrensschritt ein anderes Ergebnis hätte bringen sollen, auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040). Im Übrigen fehlte es auch an der Erheblichkeit, weil das Erstgericht eine Verwendung dieses Werkzeugs beim Einbruch ohnehin nicht als erwiesen angenommen hat (US 13; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342; RIS-Justiz RS0099721).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus von den Tatrichtern angeführten Prämissen (vgl US 11 f zu einer am Tatort sichergestellten DNA-Spur des Beschwerdeführers sowie den ins Treffen geführten Erwägungen zu einzelnen Punkten des Freispruchs auf US 9 und 13) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen und weckt damit keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674).

Schließlich lässt die Aufklärungsrüge (Z 5a) den erforderlichen Hinweis vermissen, wodurch der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, die seiner Ansicht nach gebotene Aufnahme weiterer - nicht genannter - Beweise in der Hauptverhandlung zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dabei wird es die in der unterlassenen Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 und 2 StGB) auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 24. Juni 2010 (vgl US 7 iVm ON 62 S 9) gelegene - nicht geltend gemachte - Nichtigkeit (Z 11 erster Fall) wahrzunehmen haben (RIS-Justiz RS0119220 [T3]).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00082.11G.0830.000

Im RIS seit

16.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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