TE OGH 2011/8/30 2Ob144/11g

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard P*****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Dr. Martin J*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 12.650 EUR sA, Rente (Streitinteresse: 23.940 EUR) und Feststellung (Streitinteresse: 1.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juni 2011, GZ 2 R 48/11t-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die in einem Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abschließend erledigten „Streitpunkte“ nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären (7 Ob 126/04m mwN; 8 Ob 121/07p; RIS-Justiz RS0042031 [T3]). Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (7 Ob 126/04m; 1 Ob 238/05i; RIS-Justiz RS0042031 [T4]).

Der Beklagte erhob in erster Instanz den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil die Klägerin die angeordnete Ergotherapie nicht in Anspruch genommen und dadurch eine Besserung ihres Leidens verhindert habe. Das Berufungsgericht hat im ersten Rechtsgang diesen Einwand auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen geprüft und als berechtigt erachtet. Maßgeblich für diese Beurteilung war die schon damals bekämpfte, vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge jedoch als unbedenklich angesehene Feststellung des Erstgerichts, wonach durch die nicht in Anspruch genommene Ergotherapie eine Besserung des Beschwerdebildes der Klägerin jedenfalls erzielbar gewesen wäre. Die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte nur zur Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Besserung eingetreten wäre.

Die im zweiten Rechtsgang vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, auf die abweichende Einschätzung der Besserungswahrscheinlichkeit durch den Sachverständigen - der keine „neuen Tatsachen“ zu Grunde lagen - sei infolge endgültiger Erledigung dieser Tatsachenfrage im ersten Rechtsgang nicht mehr einzugehen, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (vgl auch 7 Ob 244/09x). Mit ihrer Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe im zweiten Rechtsgang die neuerliche Überprüfung der besagten Feststellung abgelehnt, zeigt die Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl 7 Ob 126/04m).

2. Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (2 Ob 4/08i mwN; RIS-Justiz RS0027043). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RIS-Justiz RS0027062). Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt ua dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (2 Ob 135/10g mwN; RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten dabei zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (2 Ob 135/10g mwN; RIS-Justiz RS0027787). Bei der Schadensberechnung ist zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (vgl 2 Ob 205/08y; 7 Ob 115/09a; 9 Ob 26/09b; RIS-Justiz RS0124232; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 37; krit Karner in KBB³ § 1304 Rz 10).

3. Verweigert der an seinem Körper Verletzte eine ihm zumutbare Heilbehandlung, durch die seine Beschwerden verbessert werden könnten, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, sodass er die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen hat (vgl 1 Ob 192/09f; ebenso die Rechtslage im Sozialversicherungsrecht: 10 ObS 210/09v; RIS-Justiz RS0084353; Reischauer aaO § 1304 Rz 39).

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin vom Beklagten und von Seiten des Krankenhauses auf die Wichtigkeit der verordneten Ergotherapie für den Behandlungserfolg ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin hat die ergotherapeutische Behandlung jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie habe niemanden, der ihren Hund betreuen könne. Hätte sie diese Behandlung durchgeführt, wäre innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten eine Besserung ihrer Beschwerden „um die Hälfte“ eingetreten.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist den Vorinstanzen keine durch den Obersten Gerichtshof zu korrigierende, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn sie (im Ergebnis) von einer schuldhaften Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin ausgegangen sind und diese mit den nachteiligen Folgen ihrer Weigerung belasteten. Weiterführende Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Textnummer

E98262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00144.11G.0830.000

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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