RS OGH 2022/9/8 2Ob4/08i, 2Ob205/08y, 7Ob115/09a, 9Ob26/09b, 1Ob192/09f, 2Ob135/10g, 2Ob144/11g, 4Ob

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Rechtssatz

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124232

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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