RS OGH 2025/1/21 2Ob612/59; 6Ob86/63; 1Ob14/70; 5Ob39/71; 1Ob49/73; 2Ob266/76; 4Ob120/76 (4Ob121/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1959
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0027043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten