TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/15 E7 417844-1/2011

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Veröffentlicht am 15.04.2011
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Spruch

E7 417844-1/2011/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zl. 10 08.640-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) reiste am 16.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 9 ff), stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde anschließend hiezu durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen (AS 13 ff).

 

Neben seinen Angaben zu seinen Personalien, denen zufolge er irakischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, moslemischen Glaubens und verheiratet sei, führte er an, seine Ehefrau, seine Tochter sowie seine Eltern und drei Brüder würden sich weiterhin im Irak aufhalten. In Österreich befänden sich keine Verwandten des BF (AS 9 - 17).

 

Zu den Gründen seiner Antragstellung führte der BF aus, dass er Sunnit sei und in einer schiitischen Gegend in Bagdad gelebt habe. Im Jahre 2008 hätten ihn schiitische Milizen zusammengeschlagen und gezwungen sein Haus zu verlassen. Vor ca. drei Monaten sei er zurückgekommen und wieder in sein Haus eingezogen. Nunmehr habe er einen Zettel vorgefunden, demnach er wieder verschwinden solle, er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Zwei Tage später sei sein Auto angezündet und er neuerlich mit dem Tod bedroht worden. Er habe daraufhin seine Frau und seine Tochter zu den Schwiegereltern in Sicherheit gebracht und das Land verlassen. Im Irak könne man generell als Sunnit nicht leben (AS 19).

 

2. Am 15.11.2010 wurde der BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes weiterführend einvernommen (AS 65 ff).

 

In der Folge machte der BF Angaben zu seiner familiären und sozialen Situation im Irak und führte er unter anderem aus, dass er dort 30 Jahre lang als XXXX, die letzten fünf Jahre aber als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe seit 1989 in einem Haus in Bagdad gelebt. Ebenso hätten seine Eltern und drei Brüder dort gelebt, auch seine Ehefrau und seine Tochter würden dort wohnen.

 

Das Haus hätten diese mittlerweile verlassen, sie (Eltern, Brüder, Ehefrau und Tochter) würden jetzt außerhalb von Bagdad eine halbe Stunde entfernt bei Verwandten leben. Sie hätten dort zwei Häuser gemietet.

 

Im Jahr 2008 hätten schiitische Milizen sein Haus aufgesucht, ihn verprügelt und zugleich aufgefordert zu verschwinden. Er habe daraufhin das Haus verlassen und seine Ehefrau und seine Tochter mitgenommen. Er sei in die Stadt S. in die Provinz S. gefahren und habe dort ein Haus gemietet. Weil seine Ersparnisse zu Ende gegangen seien, habe er beschlossen nach Bagdad zurückzukehren. Drei Monate lang habe er dort kein Problem gehabt, dann habe er einen Zettel vorgefunden, in welchem er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien, sollten sie nicht wieder von dort wegziehen. Einen Tag später habe er eine Explosion gehört und sei sein Auto in Brand gestanden (AS 68).

 

Zuletzt habe er seine Frau und seine Tochter wieder in die Stadt S. gebracht, aktuell würden sich aber beide bei ihren Eltern in Bagdad aufhalten (AS 68).

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

 

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs, der erstinstanzlichen Einvernahmen sowie umfassender länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass seine Identität (wie oben angegeben) feststehe, er irakischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre.

 

Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass ihm im Irak eine asylrelevante Bedrohung durch schiitische Milizen drohe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK nicht abgeleitet werden können (AS 96).

 

Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er dort einer maßgeblichen Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

 

Seine engere Familie lebe nach wie vor im Irak (AS 96).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Erstbehörde aus, dass die Identität des BF aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe. Dass er Sunnit sei, ergebe sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Dokumenten.

 

Das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen bzw. zu seinen Rückkehrbefürchtungen bewertete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, zumal der BF mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht habe. So seien Widersprüche betreffend seine beruflichen Tätigkeiten, die angegebenen Wohnorte und den Brand seines Autos hervorgekommen.

 

Nicht nachvollziehbar sei auch, warum er - als Sunnit - den Irak habe verlassen müssen, seine Ehefrau und seine Tochter jedoch weiterhin im Irak leben und zuletzt sogar wieder nach Bagdad zurückkehren konnten um dort bei den Schwiegereltern zu leben.

 

Bei den von ihm angeführten Problemen handle es sich darüber hinaus an sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machten. Die von ihm erwähnten Schwierigkeiten erfüllten dieses Kriterium nicht, zumal sie alle Sunniten im Irak betreffen würden und seine restliche Familie weiterhin im Irak leben könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse daher seinem Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsgefahr die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.

 

Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hätte er wie seine restliche Familie auch im Irak jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt.

 

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde in der Folge zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.

 

Zudem hätte für den BF die Möglichkeit bestanden eine ihm zumutbare inländische Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.

 

Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal ihm als soziales Auffangnetz seine dort lebende Familie zur Verfügung stehen würde.

 

Hinsichtlich der Ausweisung führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden konnte, der den Schluss zuließe, dass im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich eingegriffen werde. Dies angesichts dessen, daß der BF in Österreich allein lebe, er illegal eingereist sei, sein Aufenthalt sich bisher lediglich auf einen ungerechtfertigen Asylantrag gründe sowie angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer.

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF am 01.02.2011 persönlich zugestellt (AS 91).

 

4. Gegen diesen wurde mittels Schriftsatz vom 07.02.2011 (eingegangen beim BAA am 14.02.2011) fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben.

 

Im Beschwerdeschriftsatz wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung gerügt.

 

Im Einzelnen wurde ergänzend bzw. korrigierend ausgeführt, dass er von 1980 bis 2010 in Autowerkstätten gearbeitet habe, ab 2008 jedoch nicht mehr in Bagdad, sondern in S., ehe er wieder nach Bagdad zurückgekehrt sei. Dies sei nicht sorgfältig protokolliert worden. Die Ersteinvernahme sei nur äußerst kurz gehalten gewesen und habe ein Dolmetscher in eigenen Worten die Aussage des BF zusammengefasst, ohne dass er näher habe überprüfen können, was wirklich vermerkt worden sei. Erstbefragungen würden häufig nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. Schlampigkeiten und Verständigungsschwierigkeiten durch ihm unbekannte Personen können ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden.

 

Dies gelte auch bezüglich seiner letzten Wohnadresse. Er sei bei seiner Rückkehr nach Bagdad im Jahr 2010 wieder an die angegebene Adresse zurückgekehrt.

 

Selbiges gelte auch in Bezug auf den Anschlag auf sein Auto. Zähle man nämlich den Tag des Erhalts des Drohbriefes nicht mehr hinzu, "sei nur ein Tag nach Erhalt des Drohbriefes vergangen".

 

Nachdem die Familie 2010 ihren Wohnsitz in Bagdad gezwungenermaßen wieder aufgeben mußte, hätte sie bei seinem Schwager Unterschlupf gefunden. Dort sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass das Militär das Haus der Eltern in S. gestürmt habe und nach ihm gefragt habe bzw. ihm befohlen habe sich zu melden. Damit sei offensichtlich geworden, dass ihn nun auch dort die Behörden suchten und er auch nicht mehr nach S. habe ausweichen können. Die Situation 2008 sei eben eine ganz andere als im Jahr 2010 gewesen, weil er einen Drohbrief erhalten habe, sein Auto angezündet worden und sogar in S. nach ihm gesucht worden sei.

 

Nach drei Tagen bei seinem Schwager habe er sich daher endgültig zur Flucht entschlossen. Seine Familie hingegen sei in der Folge von seinem Schwager wieder nach S. gebracht worden, nachdem auch seine Frau zu seiner Person befragt worden sei.

 

Er werde offensichtlich von der El Mahavi-Miliz verfolgt. Es gäbe eine Zivilistengruppe, die mit jener Miliz zusammenarbeite. Teile dieser Zivilisten seien vom amerikanischen Militär gefasst worden. Da er ab und zu Arbeitsaufträge von Amerikanern und anderen westlichen Truppen erhalten und diese ausgeführt habe, würden die Milizen wohl vermuten, dass er den Amerikanern Einzelheiten verraten habe und sie jene Zivilisten dadurch hätten festnehmen können. Dies liege umso näher, als er kurz vor Erhalt des Drohbriefes eine Auseinandersetzung mit einer solchen Person gehabt habe. Daneben hätten die Amerikaner auch Waffen gefunden und die Milizen augenscheinlich auf Rache gesonnen. Diese seien im ganzen Irak tätig und hätte er somit keinerlei Möglichkeit in einem anderen Landesteil Schutz zu finden.

 

Er sei auch nicht wegen der allgemeinen Lage geflohen, denn es habe sehr wohl konkret gegen ihn gerichtete Handlungen gegeben, die im Rahmen der GFK als relevant anzusehen seien. Aufgrund der angeführten Umstände bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würde von den Behörden auch der Grund seiner Asylantragstellung beleuchtet werden und liefe er daher Gefahr, dass seine Beweggründe entdeckt würden. Der Irak befinde sich in einer kriegsähnlichen Situation bzw. schwierigen Sicherheits- und Wirtschaftslage und würde er dort aufgrund seiner individuellen Situation in eine ausweglose Lage geraten. Außerdem würde er aufgrund des Asylantrages im Ausland im Irak als Verräter bzw. Spion betrachtet werden. Er würde somit gar keine Gelegenheit mehr bekommen, bei seiner Familie zu leben und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Sein Leben und seine Freiheit seien iSd Art. 33 GFK bedroht. Es würden daher die Abschiebungshindernisse des § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen.

 

5. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 17.02.2011 zugeteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der Erstbehörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

 

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

 

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, seine Identität steht fest.

 

Der BF stammt aus Bagdad, besuchte dort von 1971 bis 1977 die Grundschule und war ab 1980 bis zu seiner Ausreise die überwiegende Zeit als XXXX, zuletzt aber als Taxifahrer tätig. Ursprünglich hatte die Familie in Bagdad gewohnt. Ab 2008 zog die Familie in die Stadt S. in der Provinz S. Seine Eltern und drei Brüder wohnen bis dato dort, seine Ehefrau wohnt mit der gemeinsamen Tochter bei ihren Eltern in Bagdad.

 

In Österreich hakten sich keine Verwandten des BF auf. Eine maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Integration des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

 

2.2. Nicht feststellbar war, dass der BF vor der Ausreise etwaigen Verfolgungshandlungen staatlicher Organe von asylrelevanter Intensität ausgesetzt war.

 

Auch eine anderweitige Verfolgung des BF vor seiner Ausreise aus dem Irak oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.

 

Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Irak dort einer möglichen Gefährdung iSd Art. 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

 

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

 

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

 

3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF basieren auf den vorgelegten Dokumenten (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis; vgl. AS 13 und 25 - 31), bei denen im Rahmen einer erstbehördlichen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten (AS 55).

 

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seinen wirtschaftlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat wie auch in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige, weil widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegte Angaben im Asylverfahren.

 

3.2. Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei, war aus nachfolgenden Gründen beizutreten.

 

Anläßlich seiner Erstbefragung im Gefolge seiner Antragstellung gab der BF, wie bereits oben dargestellt, an, er stamme aus Bagdad, wo er zwischen 1980 und 2010 als XXXX tätig gewesen sei und zuletzt an näher genannter Adresse wohnhaft war. Zu seinen Ausreisegründen gab er an, er habe Bagdad im Jahre 2008 verlassen, nachdem er von schiitischen Milizen zusammengeschlagen und zum Verlassen seines Wohnsitzes gezwungen worden sei, dies deshalb, weil er als Sunnit in einem schiitischen Viertel gewohnt habe. Vor ca. drei Monaten, somit etwa im Juni oder Juli 2010 sei er wieder an seinen früheren Wohnsitz zurückgekehrt, dort sei es aber in weiterer Folge zu anonymen Todesdrohungen gegen ihn und zwei Tage später zu einem Brandanschlag auf sein Auto gekommen, woraufhin er seine Angehörigen zu seinen Schwiegereltern gebracht habe und selbst ausgereist sei. Er fürchte im Falle einer Rückkehr als Sunnit von schiitischen Milizen getötet zu werden.

 

Anläßlich seiner weiterführenden Einvernahme an der Außenstelle des BAA wiederholte er vorerst seine bisherigen Angaben zu seinem Lebensverlauf, ergänzte dazu aber, dass er zwar seit 30 Jahren als XXXX, während der letzten fünf Jahre im Irak aber als Taxifahrer gearbeitet habe. Am schon zuvor genannten Wohnsitz in Bagdad habe er "bis zur Ausreise gelebt". Seine Eltern, drei Brüder und seine Gattin samt Tochter würden aktuell außerhalb von Bagdad in gemieteten Häusern leben.

 

Zum schon zuvor geschilderten Überfall durch schiitische Milizen im Jahre 2008 führte er aus, er habe danach mit Gattin und Tochter in der Stadt S. ein Haus gemietet um dort ca. eineinhalb Jahre lang zu leben, ehe er im Mai 2010 wieder nach Bagdad zurückkehrte, da sich seine Ersparnisse erschöpften und er dort wieder Arbeit suchen wollte. Die folgenden drei Monate lang habe es keine Probleme in Bagdad gegeben, ehe es zu Todesdrohungen mittels einer anonymen schriftlichen Nachricht und am Folgetag zum Brandanschlag auf sein Auto gekommen sei. Er habe noch am gleichen Tag seine Gattin und Tochter zu seinen Eltern und Brüdern in S. gebracht und sei drei Tage später ausgereist. Aktuell halten sich Gattin und Tochter wieder bei seinen Schwiegereltern in Bagdad auf.

 

Als Beweismittel für sein Vorbringen legte der BF Fotos eines durch Feuer zerstörten Wagens einschließlich baulicher Beschädigungen vor.

 

Die belangte Behörde wies demgegenüber in ihrer Beweiswürdigung im Rahmen ihrer Bescheidbegründung darauf hin, dass das oben nochmals wiedergegebene Vorbringen des BF verschiedene Widersprüche enthielt.

 

Dies trifft aus Sicht des erkennenden Gerichtes - abgesehen von der Frage, ob der BF tatsächlich bei der ersten Datenaufnahme angeben wollte, er sei bis zur Ausreise im Jahre 2010 durchgehend in Bagdad wohnhaft und als XXXX erwerbstätig gewesen, oder er diese Rahmenschilderung erst in der Folge mit den dazwischen liegenden Ereignissen in der Zeit von 2008 und 2010 füllte, was er in diesem Sinne auch in seiner Beschwerde argumentierte (vgl. AS 159), und auch abgesehen von dem Umstand, dass der Verlauf seiner Erwerbstätigkeit als XXXX und/oder Taxifahrer in den letzten Jahren vor der Ausreise nicht ganz nachvollziehbar wurde - insbesondere auf den Umstand zu, dass er das maßgebliche, weil seiner Aussage nach Flucht auslösende Ereignis des Brandanschlags auf sein Auto und sein Haus unterschiedlich datierte, indem er dieses zuerst zwei Tage nach den anonymen Todesdrohungen, danach aber nur einen Tag später einordnete.

 

Die erwähnte unterschiedliche Datierung des Brandanschlags in Bagdad im Jahre 2010 im Zuge seiner beiden Befragungen, die ihm seitens des BAA nicht in seiner zweiten Einvernahme, sondern erst im gg. Bescheid vorgehalten wurde, vermochte der BF jedenfalls auch in seiner Beschwerde nicht schlüssig zu erklären, indem er lapidar darauf verwies, dass sich ein Unterschied von einem Tag schon ergeben würde, je nachdem ob man den Tag des Erhalts des vorhergehenden Drohbriefs in den Zeitenlauf mit einbeziehe oder nicht, zumal der Wortlaut der entsprechenden Aussagen des BF klar und eindeutig protokolliert und von ihm selbst in diesem Sinne jeweils auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift bestätigt wurde und sich aus diesen auch kein Hinweis auf eine mögliche unterschiedliche Zählweise des BF selbst ergab.

 

Auch widersprach er sich aus Sicht des Gerichtes insofern, als er zuerst angab, er habe seine Gattin samt Tochter nach den Ereignissen im Jahre 2010 zu seinen Schwiegereltern gebracht, später aber angab, er habe sie noch am Tag des Anschlags zu seinen Eltern und Brüdern nach S. gebracht (um drei Tage später auszureisen), während sie mittlerweile - also ca. zwei Monate nach der Erstbefragung des BF - wieder bei den Schwiegereltern des BF lebe, dies aber in Bagdad.

 

In der Beschwerdeschrift wiederum griff er diesen - von der belangten Behörde im Übrigen nicht wahrgenommenen - Unterschied nicht auf, sondern führte er vielmehr aus, er sei nach dem Anschlag im Jahre 2010 mit Gattin und Tochter für drei Tage "zu seinem Schwager" gezogen. Nach S., wo sich seine Eltern aufgehalten haben, habe er aber nicht ausweichen können, weil dort zwischenzeitig "das Militär" nach ihm gesucht habe. Er selbst sei daher ausgereist, während sein Schwager seine Gattin und Tochter nach S. brachte.

 

Hinsichtlich seiner Folgehandlungen nach dem behaupteten Anschlag in Bagdad verwickelte sich der BF also im Beschwerdeverfahren in weitere Widersprüche, selbst wenn man unterstellt, dass zwischen dem Wohnsitz der Schwiegereltern und jenem des Schwagers angesichts der Verwandtschaft der Betreffenden nicht zu unterscheiden war, denn gerade die erstinstanzliche Aussage, er habe Gattin und Tochter noch am Tag des Anschlags zu seinen Eltern und Brüdern nach S. gebracht (um drei Tage später auszureisen), widerspricht - über den Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung hinausgehend - diametral seinem Beschwerdevorbringen, dass ihm dies angesichts (hier neu vorgebrachter) Verfolgungshandlungen des "Militärs" gar nicht möglich gewesen sei, weshalb dies sein Schwager erst drei Tage später veranlasst habe.

 

Im Lichte dessen schließt sich das erkennende Gericht grundsätzlich der Feststellung der belangten Behörde an, dass der BF hinsichtlich des behaupteten Ablaufs der Flucht auslösenden Ereignisse nicht hinreichend glaubwürdig war, zumal er wesentliche erstinstanzliche Widersprüche auch in seiner Beschwerde nicht aufzuklären vermochte, ja diese wie erwähnt noch vergrößerte.

 

Entscheidungswesentlich war letztlich aus Sicht des Gerichtes aber, dass selbst bei Wahrunterstellung dessen, dass der (sunnitische) BF ehemals mit seinen Angehörigen in einem schiitischen Viertel von Bagdad wohnhaft war und dort wegen seines Sunnitentums einer Bedrohung durch schiitische Milizen in der Form ausgesetzt war, dass man ihn - den allgemein bekannten Berichten über frühere interkonfessionelle Spannungen bzw. "Säuberungen" ehemals gemischtkonfessioneller Wohngebiete im Irak entsprechend - 2008 mit Gewalt zum Wegzug zwang und nach der Rückkehr 2010 neuerlich bedrohte bzw. mit Gewalt in Form eines Brandanschlags auf sein Auto zum neuerlichen Wegzug zwang, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde ausgehend vom Vorbringen des BF selbst festzustellen war, dass er in der Zeit zwischen 2008 und 2010 außerhalb von Bagdad in der Stadt S. ebenso wie seine Verwandten sein Leben mit seinen Angehörigen unbehelligt und frei von jeden Verfolgungen fortsetzen konnte und dass ihm dies auch nach den behaupteten Ereignissen im Jahre 2010 ebenso wie seinen Verwandten möglich gewesen wäre bzw. aktuell möglich wäre, ja dass ihm dies sogar in gleichem Maße wie seinen unmittelbaren Angehörigen aktuell auch an deren neuen Wohnsitz in einem anderen Teil Bagdads möglich wäre. Dies war aus allen seinen Äußerungen zur Niederlassung seiner Angehörigen und Verwandten wie auch der Verwandten seiner Gattin bzw. zuletzt auch seiner Gattin selbst innerhalb und außerhalb Bagdads seit 2008 hinreichend deutlich zu gewinnen. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass der BF jenseits seines Religionsbekenntnisses kein Persönlichkeitsprofil aufweist, welches auf eine weitergehende, allenfalls sogar landesweite Bedrohung aus anderweitigen Gründen schließen ließe.

 

In diesem Sinne war in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzustellen, dass der BF an den Wohnorten seiner Angehörigen und Verwandten jedenfalls eine von jeglicher Verfolgungsgefahr ausgehend von schiitischen Milizen freie innerstaatliche Aufenthaltsalternative hatte bzw. aktuell auch hat.

 

3.3. Der BF führte zuletzt in seiner Beschwerde im Sinne einer Neuerung erstmals an, ihm sei - im Gefolge des Anschlags im Jahre 2010 - an seinem Aufenthaltsort "telefonisch mitgeteilt worden sei, dass das Militär das Haus der Eltern in S. gestürmt und nach ihm gefragt bzw. ihm befohlen habe sich zu melden". Damit sei "offensichtlich geworden, dass ihn nun auch dort die Behörden suchten und er auch nicht mehr nach S. habe ausweichen können". Seine Gattin sei von seinem Schwager wieder nach S. gebracht worden, nachdem auch sie zu seiner Person befragt worden sei. Er selbst werde "offensichtlich von der sogen. El Mahavi-Miliz verfolgt, es gebe eine Zivilistengruppe, die mit dieser Miliz zusammenarbeite, Teile dieser Zivilisten seien vom amerikanischen Militär gefasst worden". Da er "ab und zu Arbeitsaufträge von Amerikanern und anderen westlichen Truppen erhalten und diese ausgeführt habe, würden die Milizen wohl vermuten, dass er den Amerikanern Einzelheiten verraten habe und sie jene Zivilisten dadurch hätten festnehmen können". Dies liege umso näher, als er kurz vor Erhalt des (schon erstinstanzlich angeführten) Drohbriefes eine Auseinandersetzung mit einer solchen Person gehabt habe. Daneben hätten "die Amerikaner auch Waffen gefunden und die Milizen augenscheinlich auf Rache gesonnen. Diese seien im ganzen Irak tätig und hätte er somit keinerlei Möglichkeit in einem anderen Landesteil Schutz zu finden" (vgl. AS 159-161).

 

Hierzu ist einerseits anzumerken, dass dieses neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren schon im Vergleich zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen in einigen Punkten (vgl. oben) in wesentlichem Widerspruch steht und zudem eine erhebliche Steigerung des Vorbringens an sich darstellt, woraus sich maßgebliche Zweifel an diesem Vorbringen ergeben.

 

Wesentlich ist jedoch im Hinblick auf dieses neue Vorbringen in der Beschwerde, dass es unter das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 fällt. Denn weder enthält dieses einen Sachverhalt, der einer Änderung desselben nach der Entscheidung erster Instanz entspringt (leg. cit. Z. 1), noch war die erstinstanzliche Sachverhaltsermittlung angesichts mehrfacher und ausführlicher Befragung des BF mangelhaft, sodass es ihm erst im Beschwerdeverfahren möglich gewesen wäre die erwähnten Neuerungen vorzubringen (Z. 2), noch war ihm dieser neue Sachverhalt erst nach erstinstanzlicher Entscheidung zugänglich, da er diesen - wie er diesbezüglich ausführte - ja noch während seines Verbleibs im Irak erfahren haben wollte (Z. 3), noch war mangels entsprechender Ausführungen dazu ersichtlich, weshalb er erst im Beschwerdeverfahren in der Lage gewesen wäre diesen neuen Sachverhalt erstmals vorzubringen (Z. 4).

 

In diesem Sinne waren daher diese Neuerungen im Beschwerdevorbringen des BF vom erkennenden Gericht als unzulässig zurückzuweisen, und waren sie damit auch nicht geeignet die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

 

3.4. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen - großteils aus dem Jahr 2010 stammende - Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

 

Diesen erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist der BF im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift schlüssig entgegen getreten.

 

Soweit er in seiner Beschwerde ausführte, "im Falle einer erzwungenen Rückkehr würde von den Behörden auch der Grund seiner Asylantragstellung beleuchtet werden und liefe er daher Gefahr, dass seine Beweggründe entdeckt würden", war nicht erkennbar, auf welche Informationen sich der BF bei dieser Äußerung überhaupt stützte, und war diese daher zum einen schon als bloße Spekulation ohne Tatsachengrundlage zu bewerten. Zum anderen ergab sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen des BF auch keinerlei Hinweis darauf, dass die irakischen Behörden nach dem BF trachten würden. Dieses eben Gesagte gilt in gleicher Weise für die Äußerung des BF in der Beschwerde, er werde aufgrund des Asylantrages im Ausland im Irak als Verräter bzw. Spion betrachtet werden, was sich auch aus den länderkundlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde nicht einmal ansatzweise ableiten ließe.

 

3.5. Auch war aus dem vom BF behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass der BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte.

 

Daß "sich der Irak in einer schwierigen Sicherheits- und Wirtschaftslage befinde", hat auch die belangte Behörde eingeräumt, daß er dort aber aufgrund seiner individuellen Situation in eine ausweglose Lage geraten würde, widerspricht seinem erstinstanzlichen Vorbringen über die Lebenslage seiner Angehörigen und Verwandten, die an verschiedenen Wohnorten in Bagdad und in S. offenbar ein im Wesentlichen unbeeinträchtigtes Leben führen. Der BF kann daher auf die Unterstützung seiner im Irak verbliebenen Familienmitglieder und Verwandten zurückgreifen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, gesunden Mann mittleren Alters handelt und er, wie bereits vor seiner Ausreise, durchaus die Voraussetzungen mitbringt im Irak einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

 

Im Herkunftsstaat stehen ihm demnach seinen Angaben folgend die Grundvoraussetzungen für ein weiteres Leben bereit. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.

 

3.6. In der Niederschrift über die Einvernahme des BF am 15.11.2010 beim Bundesasylamt ist im Übrigen angeführt, dass die Einvernahme in kurdischer Sprache geführt wurde (AS 65). Der BF aber gehört der arabischen Volksgruppe an, dem Akteninhalt nach hat er nur Kenntnisse der arabischen Sprache (AS 13). Der anlässlich der Einvernahme am 15.11.2010 beim BAA beigezogene Dolmetscher scheint in der Dolmetscherliste beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, nur als solcher für die arabische Sprache, nicht jedoch für die kurdische Sprache auf. Dass die Einvernahme am 15.11.2010 in kurdischer Sprache geführt wurde, stellt sich daher als offenkundiger Schreibfehler dar. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der BF zwei Kinder habe (AS 96). Der BF hatte nämlich stets nur von einer Tochter gesprochen (AS 9, 67, 68).

 

III. Rechtlich folgt:

 

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

 

Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 abzuweisen ist. Dieser ist gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 ebenso abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.

 

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

2.1. Wie im gegenständlichen Fall in den Erwägungen oben dargelegt wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes insoweit ausgeschlossen war. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet daher das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass diese vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Selbst im Falle einer Wahrunterstellung der behaupteten Verfolgung an seiner Wohnadresse in Bagdad durch schiitische Milizen war für den BF nichts zu gewinnen. Ihm bot sich nämlich, wie oben dargestellt, jedenfalls in gleicher Weise wie seinen Angehörigen und Verwandten eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative jenseits seines früheren Wohnortes in Bagdad frei vom behaupteten Verfolgungsszenario, und wäre eine solche für den BF auch aktuell verfügbar und ihm zumutbar.

 

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

 

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

 

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

3.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Irak einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.

 

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch insbesondere vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Irak in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

 

Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

 

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak aus.

 

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

 

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

 

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

 

4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak war festzustellen, dass einerseits seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie die Eltern und drei Brüder des BF nach wie vor im Heimatland leben, sich andererseits jedoch keine Verwandten des BF in Österreich aufhalte und somit hierorts keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen. Der BF war bis dato nicht legal erwerbstätig und steht in keinem Ausbildungsverhältnis. Darüber hinaus war der BF als Asylwerber seit der Einreise in das Bundesgebiet nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt.

 

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen war, blieb zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergehe.

 

4.3 Dem erstinstanzlichen Sachverhalt war keine maßgebliche Integration des BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet angesichts der Einreise im September 2010 abzustellen. Aus dem bloßen Aufenthalt im Bundesgebiet während des gegenständlichen Verfahrens, welcher sich ausschließlich auf das Asylrecht stützt und der Teilnahme an einem Deutschkurs (AS 69), hat sich noch keine Integration des BF hierorts in einem Ausmaß eingestellt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise im Juni 2010 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des BF zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Angehörigen und Verwandten äußert.

 

4.4. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den BF betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des BF aus Österreich in den Irak allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.

 

4.5. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2011 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

 

Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

 

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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